174 Bgb

Bgb 174

BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten. Der Verzicht auf eine Willenserklärung zur Unterlassung einer Vollmacht ist im deutschen Zivilrecht in § 174 BGB geregelt. Gegenwärtiger und historischer Volltext des § 174 BGB. Ohne Vollmacht, wenn der Auftragnehmer entsprechend informiert wird. Die Autorin untersucht die Bedeutung des § 174 BGB für das Kündigungsrecht.

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Der Verzicht auf eine Absichtserklärung wegen Nichterteilung einer Vollmacht ist im bürgerlichen Recht in 174 BGB vorgesehen. Von der Ablehnung einer Absichtserklärung wegen fehlender Vertretungsbefugnis nach 180 S. 2 BGB ist zu differenzieren. Gemäß 180 S. 1 BGB ist eine Darstellung ohne Vertretungsbefugnis nicht zulässig. Hieraus folgt 174 BGB, dass im Falle einer unilateralen empfangspflichtigen Absichtserklärung eine Vollmacht von einem Bevollmächtigten vorgelegt werden muss.

Eine Absichtserklärung ist ungültig, wenn der Empfänger der Erklärung die Absichtserklärung daher abweist. Die Ablehnung ist gemäß 174 S. 2 BGB nicht zulässig, wenn der Bevollmächtigte den Empfänger der Vollmacht informiert hat. Ein wirksamer Widerspruch nach 174 S. 1 BGB hat die Nichtigkeit der Absichtserklärung zur Folge. Nach der Ablehnung ist eine Nachbesserung oder Zulassung gemäß § 177 BGB nicht mehr möglich[1].

Unilateral ist ein juristisches Geschäft, das nicht mit einer anderen Absichtserklärung verbunden ist. Ein Ablehnungsrecht nach 174 S. 1 BGB hat der BGH bestätigt, "wenn ein Aktionär einer rechtsfähigen Einzelfirma eine unilaterale Annahmeerklärung abgegeben und ihr weder eine Handlungsvollmacht der anderen Aktionäre noch die Satzung noch eine Verpflichtungserklärung der anderen Aktionäre beigefügt hat, die zur Alleinvertretung der Firma führt.

Eine Vollmacht nach 81 ZPO berechtigt den Vertreter des Unternehmers nicht zur Kündigung, wenn der Streitgegenstand nur ein besonderer Antrag auf Kündigungsschutz nach 4 S. 1 KG ist, sondern nur, wenn der Mitarbeiter einen allgemeinen Antrag auf Feststellung des Arbeitsverhältnisses eingereicht hat[13]. Es stellt sich auch die Frage, ob der Mitarbeiter durch die ihm vom Rechtsanwalt des Unternehmers erteilte Vollmacht über weitere Kündigungsrechte im Sinn von 174 S. 2 BGB[14] informiert wurde.

174 S. 1 BGB gilt, wenn das Vollmachtsurteil nicht im Originalton vorgewiesen wird. ist als Ablehnung zu erkennen, (2) ist daran zu erkennen, dass die Vollmacht (3) dem korrekten Gegner der Erklärung nicht vorliegt und (4) unmittelbar im Sinne des 121 BGB angemeldet wurde und (5) seinerseits nicht nach § 174 BGB rechtskräftig abgelehnt wurde.

Sodann ist in der Realität oft nicht ausreichend klar, ob es nur eine Ablehnung nach § 180 BGB oder auch eine nach § 174 BGB gibt. Nur das, was zurechtgewiesen wird, muss wiedererkennbar sein. Die Ablehnung mangels Vollmacht ( 180 BGB) ist nicht gleichbedeutend mit einer Ablehnung mangels Vollmacht (§ 174 BGB).

Die Ablehnung hat sofort zu geschehen. "Sofort " ist in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB rechtlich festgelegt und heißt "ohne schuldhafte Verzögerung". Arbeitsgesetzlich ist die Entlassung wegen fehlender Vertretungsmacht in der Regel nicht mehr " sofort ", wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche erfolgt - es sei denn, es bestehen spezielle Umstände[17].

Die Ablehnungserklärung nach 174 BGB, die keine ursprüngliche Vollmacht enthält, kann wiederum nach 174 BGB[18] abgelehnt werden, eine effektive Ablehnung ist auszuschließen, "wenn der Bevollmächtigte die andere Seite über die Vollmacht informiert hat" ( 174 S. 2 BGB). Prokuristin: Personalverantwortliche: "Ist der Mitarbeiter über die Persönlichkeit des Personalverantwortlichen ausreichend informiert, muss er allein aus seiner Position schließen, dass er in Bezug auf die Kündigungserklärung gegenüber der Arbeitnehmerschaft allein vertretungsberechtigt ist"[28].

Filialleiter: Ob die Position als Filialleiter mit einem Kündigungsrecht assoziiert ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Ablehnung gemäß 174 BGB kann gemäß 242 BGB[33] erfolgen. Eine Ablehnung nach " 242 BGB ist nach Ansicht des BGH nicht zulässig, wenn der Empfänger der Kündigung den Bevollmächtigten in der bisherigen Geschäftsbeziehung auch ohne Vollmachtserteilung bereits mehrfach als solchen erkannt hat, solange kein berechtigter Grund zur Beanstandung der Bevollmächtigung besteht"[34].

Konsequenz einer effektiven Ablehnung istd. 174 S. 1 BGB ist - ungeachtet des Bestehens der Bevollmächtigung - die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes; eine Nachbesserung oder Zustimmung nach § 177 BGB ist ausgeschlossen[36]. Es gilt namentlich die Nichtigkeit gemäß 180 S. 1 BGB. Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit gemäß 174 BGB beruft, muss die fristgerechte Ablehnung nachweisen.

Jede Partei, die sich trotz rechtzeitiger Ablehnung auf die Gültigkeit der Vollmacht oder einer anderen Mitteilung oder eines untreuen Verhaltens des Dritten beruft, muss dies nachweisen. Kevin Lukes: Die Ablehnung nach § 174 BGB, in: YE 2015, 900-905 Christian Klostermann-Schneider: § 174 BGB: Ablehnung der Beendigung eines Anstellungsverhältnisses durch den Prokuristen und dessen Beschränkungen.

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