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3104 Vv Rvg Terminsgebühr
3.034 Vv Rvg KündigungsgebührFür die mündliche Vertretung seines Mandanten aus der Klageerhebung wird dem Rechtsanwalt die 1.2. Zur Entstehung der Termingebühr nach.
Berufungshonorar gemäß Nr. 3104 VV RVG
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. 11. 2006 in der Rechtssache II PB 9/06 entschieden, dass eine Kündigungsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu zahlen ist, wenn der Widersprechende eine auf die Beilegung des Rechtsstreits zum Zwecke der Überprüfung und Übermittlung an seine Partei abzielende Willenserklärung erhält. Nach der Berufung der Beschwerdeführerin wird die Entscheidung des vierten Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 21. Januar 2006 rückgängig gemacht und die Entscheidung des Oberpfälzischen Landgerichtes Weiden vom 26. September 2005 zur Kostenermittlung wie nachfolgend dargestellt geändert und umformuliert.
Der vom Antragsgegner an den Kläger zu erstattende Betrag beträgt 2.473,95 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins seit dem ersten Augustsemester 2005. Das Rechtsbehelfsverfahren geht zu Lasten des Antragsgegners. Der Kläger hat vor dem Oberpfälzischen Landesgericht Weiden einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Sicherheit (2) gegen den Antragsgegner geltend gemacht (im Folgenden: Antragsgegner).
Zum Zwecke der einvernehmlichen Beilegung des Streits führte der Anwalt der Klage am 13. Juli 2005 ein Telefongespräch mit dem Anwalt der Gegenpartei. Die Beklagte erklärte, dass er die Bemerkungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen und an die Beklagte weitergeleitet habe, die über das weitere Verfahren entscheiden werde.
Gegen die Beklagte, die am 28. Juni 2005 nicht zur Verhandlung erschienen ist, hat das LG ein inzwischen rechtskräftig gewordenes Mahnverfahren in Höhe von 54.950,51 ? ergangen. Der Kläger beantragte unter anderem die Festlegung einer 1,2-fachen Laufzeitgebühr (Nr. 3104 VV RVG).
Nur eine 0,5-fache Ernennungsgebühr hat das LG festgelegt (Nr. 3105 VV RVG). Der Kläger setzt seine Klage mit einer vom OLG anerkannten Berufung fort. Zu Gunsten des Klägers ist eine 1,2-fache Zeitgebühr nach § 3 Abs. 3 RVG in Zusammenhang mit Nr. 3104 VV entstanden, so dass die zu ersetzenden Aufwendungen um 455,94 auf 2.473,95 zu erhoehen sind.
In diesem Fall fand jedoch kein Gedankenaustausch über die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse statt, da der Beklagte die Äußerungen der Klägerin bloß zur Kenntnis nahm, ohne selbst eine mündliche Anhörung oder ein weiteres Verfahren einzuleiten. a) Gemäß dem § 3 Abs. 1 RVG, Teil 3 vorläufige Bemerkung 3 Abs. 3 erhält der Anwalt das Honorar auch durch die Teilnahme an einer Sitzung, die auf den Abschluss des Prozesses ohne Teilnahme des Gerichtes abzielt.
Das Terminhonorar tritt nach dem Wunsch des Auftraggebers an die Stelle des früheren Verhandlungshonorars und des früheren Diskussionshonorars. Gegenüber diesen Honoraren wurde der Umfang des Honorars ausgeweitet. Teil 3 Vorbemerkungen 3 Absätze 49) - Diskussion, die Vergütung fällt auch an, wenn der Widersprechende - wie hier - die Erklärungen zur Klärung des Prozesses zum Zwecke der Überprüfung und Übermittlung an seine Seite zur Kenntnis genommen hat.
Ein Vergleichstreffen erfordert als mündlichen Erklärungsaustausch (Keller a.a.O.) die Bereitwilligkeit der anderen Partei, Erwägungen mit dem Zweck der konsensualen Einstellung des Prozesses einzugehen. Demgegenüber ist von einer Sitzung auszugehen, wenn der Widersprechende in die Diskussion eintritt, indem er die ihm vorgelegten Anträge zur Kenntnis genommen und deren Überprüfung zugestimmt hat.
Einleitende Bemerkung 3 Absatz 50), die orale Stellungnahme des Widersprechenden unterliegt keinen über die Aufnahme und Überprüfung des Antrags hinausgehenden Erfordernissen. Nachdem der Vertreter des Antragsgegners die Anträge des Klägers zur Übermittlung an seine Partei entgegengenommen und damit (zumindest stillschweigend) einer Überprüfung zugestimmt hat, ist die Ernennungsgebühr angefallen (OLG Koblenz NJW 2005, 2162 f. Mayer loc. cit.; Müller/Rabe loc. cit. 92 f.).
c ) Danach entsteht - mit Berichtigung (BGHZ 133, 184, 190, 184, 191; 106, 370, 373) eines offenkundigen Tippfehlers im Kostenermittlungsauftrag (2. 018,01 statt bisher 108,01 ) - folgende Aussage: Die dem Kläger eigentlich geschuldete 1,2 Gebühr - bezogen auf einen streitigen Betrag in der Höhe von 55. Ab dem Differenzbetrag von 786,10 kann der Antragsteller die Rückerstattung der halben Summe (393,05 ) verlangen, so dass weitere 455,94 Euro zzgl. 16% Mehrwertsteuer (62,89 Euro) zu seinen Lasten gehen.