Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
320 Bgb
32 Bgb1 BGB ergibt sich aus § 313 BGB selbst. Sittenwidrigkeit ((§ 138 Abs. 1 BGB). 273, 320 BGB (Stundung), Klagegrund (§ 771 BGB).
320 BGB Klagegrund nicht erfüllten Vertrag
1 ) Jeder, der vertraglich dazu verpflichtet ist, kann die ihm obliegenden Leistungen bis zur Erbringung der Vergütung ablehnen, es sei denn, er ist zur Vorleistung gezwungen. 2Wenn die Zahlung an mehrere Parteien erfolgt, kann der Einzelne den Teil von gebührende bis zur vollständigen Bezahlung abgelehnt werden.
Bei teilweiser Zahlung darf die Entgegennahme nicht abgelehnt werden, soweit die Ablehnung unter Umständen, namentlich wegen verhältnismändigen Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen die Grundsätze von Gutgläubigkeit würde verstößt.
Regelung: Einwand der Nichterfüllung, § 320 BGB
Im Falle der Teilerfüllung nur, wenn der Zahlungspflichtige im Falle der Ablehnung nicht gegen den guten Willen verstoßen hat, 320 Abs. 1 BGB. Verpflichtung des Zahlungspflichtigen zur Vorauszahlung, 320 Abs. 1 S. 1, S. 1, 2. Halbsatz BGB. Die Anfechtung der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kreditgeber durch Stellung einer Sicherheit ist gemäß 320 Abs. 1 S. 3 BGB nicht zulässig ( 273 Abs. 3 BGB gilt nicht).
Ausgabe 2016, 15, Rn. 310. 2 - Looschelders, (Fußnote 1), 15, Rn. 311. 3 - Supra. BGHZ 50, 175 (177); Looschelders, (Fußnote 1), 15, Rn. 312. 5 - Looschelders, (Fußnote 1), 15, Rn. 313. 6 - Looschelders, (Fußnote 1), 15, Rn. 314. 7 - Looschelders, (Fußnote 1), 15, Rn. 309. 8 - Supra.
In Looschelders (Fußnote 1), 15, Rn. 297, Van studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum. Seine Hobbys sind neben dem Studieren Web 2.0, Volleyball, Fitness und Gesundheit.
? Gemeinsamer Auftrag (§ 320 BGB)
Ein gemeinsamer Kontrakt ist der Standardfall einer Vertragsverpflichtung, die beide Vertragspartner zur Erfüllung und Erbringung von Gegenleistungen zwingt. Der so genannte "synallagmatische Vertrag" vereint also die wesentlichen Verpflichtungen des Vertrags, ganz im Sinn des Begriffs "do ut des" (d.h. "Ich geb, damit du gibst."). Leistet der Zahlungspflichtige bei einem beiderseitigen Vertragsverhältnis eine geschuldete Dienstleistung nicht (vgl. 271 BGB) oder nicht vertragsgemäss - sei es wegen Schuldnerverzug, fehlerhafter Dienstleistung oder positiver Auftragsverletzung im Sinn von 241 Abs. 2 BGB - kann der Zahlungsempfänger in der Regel einen angemessenen Zeitraum für die Erfüllung festlegen.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist hat er die Gelegenheit, vom Vertrage zurÃ? Der Widerruf ist gemäß § 346 Abs. 1, § 323, 324 oder 326 BGB möglich. Wird je nach Form der Pflichtverletzung eine ( "Nachfrist") nicht berücksichtigt (z.B. bei Leistungsverzug des Schuldners), tritt an ihre Stelle eine Mahnung ("§ 323 Abs. 3 BGB").
Wenn der Zahlungspflichtige jedoch bereits einen Teil der Dienstleistung erbringt, kann der Zahlungsempfänger nur dann vom gesamten Auftrag zurückgetreten werden, wenn er kein Mitspracherecht hat. Gleichwohl ist dies nicht der Fall, wenn die Pflicht verletzt wird, z.B. bei der Einhaltung unwesentlicher Nebenverpflichtungen (§ 323 Abs. 5 BGB).
Außerdem kann der Zahlungsempfänger nicht vom Vertrage zurücktreten, wenn er den zum Widerruf berechtigenden Sachverhalt allein oder weitestgehend zu vertreten hat (§ 323 Abs. 6 BGB). Bei einem Widerrufsrecht des Gläubigers ist ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht auszuschließen (§ 325 BGB).
Im Übrigen ist die Leistungsunmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB ein Verzug. Besteht jedoch ein solcher Sachverhalt, so ist der Vergütungsanspruch in der Regel ebenfalls nicht anwendbar. Auch in diesen Faellen kann der Glaeubiger vom beiderseitigen Vertrage zuruecktreten (vgl. I.). Hat jedoch der Zahlungsempfänger die Leistungsunfähigkeit allein oder weit estgehend zu vertreten, bleibt sein Vergütungsanspruch bestehen.
Allerdings muss er dann allfällige Einsparungen aufgrund der Leistungsbefreiung berücksichtigen können (§ 326 Abs. 2 BGB). Derjenige, der aufgrund eines vertraglichen Synallagmatismus dazu verpflichtet ist, kann die ihm nach 320 BGB zustehende Dienstleistung bis zur Erbringung der Vergütung ablehnen, es sei denn, er ist zur Vorleistung verpflichtet. im Vorhinein. Bedingungen des Zurückbehaltungsrechtes gemäß §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB:
Dies ist der Fall, wenn die zurückbehaltene Dienstleistung die Vergütung für die gewünschte Dienstleistung ist. Er muss sich also zum einen an den Auftrag halten wollen und zum anderen auch bereit sein, die ihm obliegenden Leistungen zu erweisen. Abgesehen von 320 Abs. 2 BGB kann der Zahlungspflichtige bei Teilleistungen seine ganze Vergütung ablehnen.
Im Falle einer fehlerhaften Erfüllung kann er diese ablehnen und den Einwand des 320 BGB durchsetzen.