Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
6 Tmg
Mg 6Telekommunikationsgesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG):.
SPAM BAN: Absicherung gegen unerwünschte E-Mails im rechtlichen Vergleich zwischen.... - Denis Groh.
In seinem juristischen Vergleich geht er auf die Fragestellung ein, warum Australien im Kampf gegen Spam besser abschneidet als Deutschland. Gründe dafür sehe er nicht im materiellem Recht, sondern in einer zentralisierten Durchsetzung durch die Behörden und einer Bündelung der Kompetenzen mit der für die Bekämpfung von Spam verantwortlichen Stelle, der ACMA. Deshalb will er zusätzlich zu den vorhandenen privatrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten weitere hoheitliche Kompetenzen in Deutschland schaffen und diese mit einer Zentralbehörde bÃ?ndeln.
Auskunftspflichten ("§ 6 TMG")
Neben der Anbieteridentifizierung enthält Artikel 6 TMG, der Artikel 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in nationales Recht umwandelt, weitere Auskunftspflichten, die es den Internet-Nutzern ermöglichen sollen, die mit einem Internet-Dienst verbundenen wirtschaftlichen Belange zu eruieren.
6 Die TMG fordert die Dienstanbieter daher auf, die geschäftliche Mitteilung eindeutig zu identifizieren und die physische oder rechtliche Identität der natürlichen oder juristischen Personen, in deren Namen die geschäftliche Mitteilung stattfindet, für den Internetbenutzer nachvollziehbar zu machen. Durch die Forderung nach einer eindeutigen Anerkennung der kommerziellen Mitteilung ist die derzeitige Anforderung an die Anbieter von Werbe-, Radio- und Fernsehdiensten, Anzeigen von Informationen und anderen Informationen zu trennen, zu einer gesetzlichen Anforderung geworden.
Der zusätzlichen Verpflichtung, die Identität der betreffenden Personen des Teledienstleisters festzustellen, wird nachgekommen, wenn der Namen, die Firmenbezeichnung oder eine andere Firmenbezeichnung dieser Personen auf einem Werbebanner erscheinen. Es ist nicht erforderlich, dass die betreffende Personen direkt bei der geschäftlichen Kontaktaufnahme benannt werden. Der Zugriff auf die Daten, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglichen, ist ohne großen fachlichen Einsatz zu jeder Zeit sichergestellt.
Dazu genügt ein korrespondierender "Hyperlink" auf der "Webseite", der die geschäftliche Mitteilung beinhaltet. Darüber hinaus müssen Verkaufsförderungsangebote wie Rabatte, Boni und Sachprämien eindeutig als solche ersichtlich sein. Sie müssen leicht erreichbar und deutlich und eindeutig gekennzeichnet sein.