Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Iv
Warnung IvVorraussetzungen für die Warnung als Vorstufe zur Kündigung.
Beschreibung des strittigen Verhaltensmusters
Der Inhalt für eine korrekte Warnung ist nicht hoch. Sie muss miteinbezogen werden:: Die Warnung muss das Vorhandensein eines Konkurrenzverhältnisses nachvollziehbar darstellen. Es liegt in der Verantwortung des Mahners, sich deutlich auszudrücken, und es besteht dann die Gefahr, dass er abwägt, ob er das Glück ergreifen will oder nicht.
Vereine, deren Anspruch auf wettbewerbsrechtlichen Anspruch nicht allgemein bekannt ist, müssen in einer von ihnen herausgegebenen Abmahnung näher auf die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbssprozess, Nr. 6, 2013 ], Abs. 2 Abs. 20) genannten Voraussetzungen eingehen. Die Verpflichtung, die Mitglieder des Vereins einzeln zu benennen, gilt jedoch (noch) nicht für einen Verein im Mahnverfahren - anders als in einem späteren Gerichtsverfahren.
Der Verein muss keine anonyme Liste der Mitglieder in der Verwarnung und auch nicht auf Antrag des Mahners vor dem Verfahren einreichen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Klägerverband, dessen Anspruch auf einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch nicht allgemein bekannt ist, im Falle von Bedenken des Gegners zusätzlich zu den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannten Voraussetzungen im Mahnschreiben auf dessen Antrag eine Liste von Mitgliedern einreichen muss, die nicht vor Gericht anonymisiert worden ist.
Die Abmahnung muss (zumindest in Kurzform ) aufzeigen, gegen welches wettbewerbsrechtliche Vorgehen des Beschwerdeführers Einspruch erhoben wird. Die Mahnung muss hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welches konkretes Vorgehen zu beanstanden ist, damit der Zahlungspflichtige exakt weiss, was den Stolperstein für den Zahlungsempfänger darstellt. Ein richtiger Warnhinweis besteht, wenn die Verletzung von Rechten präzise beschrieben wird, .....
Sofern die außergerichtliche Abmahnung die Rechtswirkung der Abmahnung nicht beeinträchtigt, d.h. die konkreten Beanstandungen so deutlich und unmissverständlich sind, dass der Mahner die notwendigen Schlüsse daraus zieht, wird die Rechtswirkung der Abmahnung nicht dadurch beeinträchtigt, dass die erforderliche Abmahnung mit ihrer Strafklausel zu weit geht.
Der Betroffene ist dann verpflichtet, die spezifische Form der Zuwiderhandlung, soweit sie wettbewerbsschädlich war, durch eine - begrenzte - Erklärung der Einstellung zu decken und die Gefahr der Wiederholung auszuschließen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.17). Die Behauptung eines wettbewerbsfeindlichen Handelns muss so deutlich gemacht werden, dass der Gläubiger feststellen kann, was ihm tatsächlich und rechtlich zur Last gelegt wird.
Es ist notwendig, die konkrete Rechtsverletzung anzugeben, die so präzise zu beschreiben ist, dass der Mahner weiss, wessen er beschuldigt wird, damit er die notwendigen Schlüsse daraus zieht (OLG Koblenz GRUR 1981, 671, 674; Fa. D. a. a.O.). Allerdings müssen die Angaben so exakt sein, dass der gemahnte Teilnehmer die Fakten überprüfen kann.
In der Abmahnung ist hinreichend klar darzulegen, welches konkretes Vorgehen zu beanstanden ist, für das die Vorlage einer strafrechtlich zu verfolgenden Unterlassungsverpflichtung erforderlich ist. Selbst wenn der Kreditgeber nicht nur für die tatsächliche Form der Zuwiderhandlung Unterlassungsansprüche geltend macht, muss er die Ursache der Klage sehr detailliert angeben, damit der Kreditnehmer exakt weiss, was den Straftatbestand für den Kreditgeber darstellt.
Zur Erfüllung ihres Zwecks muss die Warnung die Tatsachen, die den Verdacht des illegalen Handelns, d.h. der begangenen Straftat, belegen und die darin festgestellte Straftat so deutlich und unmissverständlich beschreiben, dass der Mahner die notwendigen Schlüsse daraus zieht. Für die Wirkung der Warnung ist es nicht notwendig, dass das unternehmerische Handeln darin juristisch richtig beurteilt wird.
Der Warnhinweis muss kein juristisch einwandfreies Begründung sein. Zur genauen Darstellung des Verstosses ist lediglich erforderlich, dass der Nutzer die erhobene Behauptung ausreichend eindeutig, deutlich und eindeutig identifizieren kann; eine korrekte und vollständige juristische Bewertung des Verstosses muss die Abmahnung nicht beinhalten; denn es steht dem Nutzer frei, die Abmahnung in Bezug auf die Darstellung des Verstosses nach seiner eigenen rechtlichen Einschätzung zu ändern.
Er hat den Zahlungspflichtigen - ob explizit oder nicht - darauf hinzuweisen, dass er gegen ihn Klage erheben wird, wenn die erforderliche Vorlageerklärung nicht vorliegt. In der Abmahnung muss die Aufforderung zu einer besonderen Abmahnung im Zusammenhang mit einer Konventionalstrafe stehen. Die Abmahnung braucht jedoch keine vorgefertigte Abmahnung beizufügen, die z.B. nur vom Abmahnenden unterfertigt wird.
Der Warnhinweis ist auch ohne vorgefertigte Abmahnung gültig und muss - soweit gerechtfertigt - beachtet werden. Die Abmahnung muss jedoch keinen rechtsgültigen Grund oder eine vorgefertigte Unterlassungsverpflichtung haben. Bei gewerblichem Eigentum, dessen Prinzipien auch im Recht des unlauteren Wettbewerbs sinngemäß Anwendung finden, wird eingeräumt, dass der Schuldner nicht verpflichtet ist, der Abmahnung einen Unterlassungsentwurf beizulegen.
Ist der Abmahnung eine vorgefertigte Abmahnung beigelegt, stellt dies ein Unterlassungsangebot dar, das von der gemahnten Partei akzeptiert wird, wenn sie die vorgefertigte Abmahnung unterschreibt und an den Abmahner zurückschickt. Ist der Abmahnung eine vorgefertigte Abmahnung beigelegt, handelt es sich um ein Vertragsangebot des Unterlassungsgebers.
Vorab formulierte Abmahnungen können als AGB im Sinne der 305 ff BGB angesehen werden, wenn sie in den meisten FÃ?llen vom Abmahner verwendet werden sollen. Darüber hinaus ist es harmlos, wenn die vorgefertigte Unterlassungsverpflichtung über das Unterlassungsrecht hinausgeht. Die Warnung wird dadurch nicht wirkungslos oder irrelevant. Wenn die Abmahnung alles Notwendige beinhaltet (konkreter Widerspruch, Einladung zur Vorlage einer Vorlageerklärung), ist sie harmlos, wenn der Zahlungsempfänger mit der Vorlageerklärung mehr verlangt, als ihm zukommt.
Weil es in der Verantwortung des Zahlungspflichtigen liegt, die notwendige Deklaration zu treffen, um das Wiederholungsrisiko aufgrund der Warnung auszuschließen. Ist der Anspruch zu weitreichend, steht es daher dem Zahlungspflichtigen frei, eine angemessene Vorlageerklärung einzureichen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.17). Sie ist unbedenklich, wenn der Zahlungsempfänger mit der von ihm vorgelegten Vorlageerklärung mehr verlangt, als ihm zukommt; denn es liegt in der Verantwortung des Zahlungspflichtigen, die zur Ausschaltung der Gefahr der Wiederholung aufgrund der Abmahnung notwendige Anmeldung vorzunehmen (BGH 2007, 607, 24 - Telefonische Bewerbung für "Einzelverträge").
Ist der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beiliegend oder hat der Abmahnende die vorgefertigte Abmahnung vor ihrer Abgabe geändert, kommt eine Unterlassungsvereinbarung erst zustande, wenn der Abmahnende die Abmahnung akzeptiert. Bei der Abmahnung ist eine Konventionalstrafe zu verlangen, die die gemahnte Partei für jeden Verstoss gegen die Abmahnung zu bezahlen hat.
Dies ist der einzige Weg, um eine ausreichende Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung sicherzustellen.