Abmahnung Mieter Hundekot

Warnung Mieter Hundekot

Beispieltext: Warnung des Mieters wegen Hundekot im Hof durch den Hund seines Besuchers. Der Hundekot im Gemeinschaftsgarten stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Mieter dar. Der Mieter erhielt daraufhin eine Verwarnung vom Vermieter. Allerdings hatte sie sehr darauf geachtet, den Hundekot sofort zu entfernen. Deshalb wird die EFH MIT Garten an den Mieter vermietet.

Beendigung des Mietvertrages - Verunreinigung des Grundstücks mit Hundekot

Läßt ein Mieter seinen Vierbeiner im gemeinschaftlichen Garten eines Wohnhauses rennen, führen Hundeexkremente zu einer Verschmutzung des Parks, so kann ein Hof dies als schwere Beeinträchtigung der häuslichen Ruhe ansehen. Im vorliegenden vom Landgericht Steinfurt beschlossenen Verfahren (AZ: 4 C 171/08) hatte der Wirt zunächst verlangt, dass der Hundekot vom Rasen rasch beseitigt werden sollte, in Zukunft müsste der Hundekot aus dem Gemeindegarten weggelassen werden.

Zugleich beinhaltete das Warnschreiben den Verweis, dass die dem Mieter zugesagte Haltung des Hundes verboten werden kann. Die Vermieterin weist den Mieter auch darauf hin, dass bei andauerndem Verhalten die Beendigung der Mietwohnung nicht auszuschließen ist. Der Mieter hat den Hundekot nicht entfernt. In der Folge entzog der Hausherr zunächst die Genehmigung zur Haltung des Hundes.

Der Mieter hat sich nicht an das Hundehaltungsverbot gehalten. Ihr war es auch egal, dass der Rüde nicht mehr im Gemeindegarten spazieren gehen sollte. Er kontaminierte weiter den Hof und der Hausherr beendete den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist. Der Grundbesitzer hatte Recht. Ungeachtet des ausgeprägten Verbotes machte der Rüde immer wieder "seine Arbeit" im Haus.

Die unschöne, hygienische und geruchsbeeinträchtigende Verschmutzung des Grundstücks mit Exkrementen wirkte sich dauerhaft auf die Ruhe des Hauses aus, so dass dem Hausherrn eine Fortführung des Mietvertrages nicht zugemutet werden konnte.

Hundekot, die zehn jüngsten Gerichtsurteile

Wenn ein Hundebesitzer seine beiden Vierbeiner auf einem ausländischen Gelände laufen läßt, obwohl dies durch geeignete Zeichen untersagt ist, steht ihm ein Unterlassungsanspruch nach 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Darüber hinaus gibt es einen Kostenerstattungsanspruch für die Entfernung von Hundekot nach § 823 Abs. 1 BGB.

Das hat das Berliner Landesgericht beschlossen. Nach dem Urteil des Landgerichts München kann Schadenersatz wegen Entfernung von Hundekot auf einem Gelände in der Regel nur beantragt werden, wenn der Hundehalter vorher zur Entfernung der Kot beantragt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof Koblenz hat ein Verbot der Tierhaltung gegen einen Besitzer von Dänen wegen massiver Verstöße gegen das Gesetz über den Tierschutz für rechtens erklärt.

Ist der Mietgegenstand durch vertragswidrige Nutzung geschädigt, so unterliegt dies nicht der Schönheitsklausel des Mietvertrages. Stattdessen ist der Mieter zum Schadensersatz verurteilt. Bei nur gelegentlichem Hunde-Urin im Stiegenhaus ist der Mieter nicht befugt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Das hat das Landgericht Köln beschlossen.

Wenn es im Stiegenhaus zu erheblicher Geruchsbelästigung kommt, weil der benachbarte Hund dort oft Kot zurücklässt, kann der Mieter die Pacht reduzieren. Das hat das Landgericht Münster beschlossen. Der Mieter ist zum Ersatz des Wohnungsschlosses auf eigene Rechnung befugt, wenn er einen Wohnungsschlüssel aufbewahrt hat und diesen nicht zurückgeben möchte.

Wenn der Mieter einen Teil des Grundstücks angemietet hat, darf der Hausherr seinen Vierbeiner in diesem Teil des Grundstücks nicht ausscheiden lassen. Ein Teil der Nutzung eines Parks ist, dass er ohne Hundekot auskommt. Das hat das Landgericht Köln beschlossen. Selbst wenn es für einen Hauswart aufgrund seiner Grösse schwierig ist, eine Wohnsiedlung zu übersehen und wenn es ohne Verschulden des Vermieters zu regelmässigen, vorsätzlichen Verschmutzungen und Schäden kommt, ist er dafür verantwortlich.

Er muss eine Mietzinssenkung aufgrund der eingeschränkten Lebensqualität in Kauf nehmen. Sollte der Mieter den Teppich der Mietwohnung durch Exkremente verunreinigen, ist der Mieter für den entstandenen Sachschaden haftbar. Wenn ein Mieter seinen Vierbeiner in den Garten der Gemeinde einlässt, mit der Konsequenz, dass der ständige Hundekot zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Hausruhe führen kann, kann der Mieter die Ferienwohnung kündigen.

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