Abmahnung wegen Film Streaming

Warnung vor Filmstreaming

Warnung vor Streaming und Popcornzeit " Die Plattformbetreiber Sprung zu Kann eine Warnung wegen eines Streams gefährdet sein? Rechtsanwaltskanzlei U+C besitzt die Rechte an dem betreffenden Film, wurde nicht vor Gericht geklärt. Warnung vor Dateifreigabe: Dies ist, was Sie jetzt tun sollten. ganze Welle von Warnungen über Streaming. sah einen Porno-Film auf der Streaming-Plattform Redtube.

Fehlwarnungen über Filmstreaming im Kreislauf

Köln, 28. Juni 2018 - Internetnutzer erhalten aktuell falsche Streaming-Warnungen per e-Mail. Dies verdeutlicht der kölsche Internet-Anwalt Christian Solmecke. Eine " Berliner Anwalt AG " beschuldigt in den "Warnungen" die Empfänger, über das Streaming-Portal "Kinox.to" Filme anzusehen und damit eine Copyright-Verletzung zu begehen. Schon vor einigen Jahren kursierten im Internet Erinnerungen an die "Berliner Anwalt AG " als Einsender.

Warnung vor Filmstreaming

Das Rechtsanwaltsbüro U + C Rechtanwälte URMANN+COLLEGEN Anwaltsgesellschaft mbH überraschen uns diese Wochen mit einer Copyright-Warnung. Auf den ersten Blick könnte man bei dieser Warnung von The Archive AG, Blütenweg 3a, 8303 Bassersdorf, Schweiz, denken: "Another filesharing warning". Bei näherer Betrachtung wird jedoch rasch deutlich, dass The Archive AG nicht vor einer "klassischen Urheberrechtsverletzung" durch den Einsatz eines Filesharing-Clients warnt, sondern vor der Schutzrechtsverletzung durch das Streaming eines Filmes von "adult entertainment".

The Archive AG hat in der Verwarnung die Anwaltskanzlei U + C Rechtanwälte durchführen lassen: "Gegenstand unseres Auftrags ist eine Copyright-Verletzung des Werks "Dream Trip" von Ihrer Internetverbindung aus. Unser Auftraggeber hat das alleinige Recht, dieses Kunstwerk zu reproduzieren (§§ 16, 94 f. UrhG). Durch das Streaming des jeweiligen Werks über Ihre Internetverbindung wurde dieses Recht missachtet.

Zunächst fällt auf, dass sich der in der Warnung erwähnte Link nicht auf das in der Warnung erwähnte Kunstwerk "Dream Trip" bezieht, sondern auf einen Film mit dem Namen "Emma Mae Adult Supervision" Der Name "Dream Trip" ist auf der Video-Plattform redtube.com nicht zu finden. Unabhängig von diesen Fakten und ohne weitere Erläuterungen sollte das Mahnschreiben von The Archive AG der Anwaltskanzlei U + C Rechtanwälte Reference weiterhin gelesen werden: "1.

"Die für das Streaming des vorgenannten Werks erforderliche technische Zwischenlagerung ist eine Vervielfältigung gemäß 16 Urheberrechtsgesetz und steht allein dem Autor bzw. dem Rechtsinhaber zu. Die unerlaubte Verwendung der Raubkopien ( 44a UrhG) ist ohne Zustimmung des Autors nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteile vom 21.12.2011 - Ref. 200 Ls 390 Ls 184/11).

Die zulässige Reproduktion für den Privatgebrauch ( 53 UrhG) ist hier von vorneherein ausgeschlossen, da ein offenkundig illegal hergestelltes oder allgemein zugängliches Modell eingesetzt wurde. Unsere Mandanten haben daher einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen Sie (§ 97 UrhG). Darüber hinaus hat unser Kunde gegen Sie einen Vernichtungsanspruch auf alle noch in Ihrem Besitz befindliche unrechtmäßige Vervielfältigungen (§ 98 UrhG).

"Ob eine Internet-Plattform, die mit den Wörtern "Free" etc. besonders gekennzeichnet ist, auf " offenkundig " illegal produzierten Templates basieren muss, wird in der Warnung natürlich nicht weiter angesprochen. Vielmehr kehren die U+C-Anwälte auf ihr übliches Gelände zurück und schwadronieren: "3.

Auch die unbefugte Wiedergabe schutzwürdiger Arbeiten ist nach § 106 Urheberrechtsgesetz mit einer freiheitsentziehenden Strafe von bis zu 3 Jahren bedroht. "Als ob dies auch eine Selbstverständlichkeit wäre, werfen die U+C Anwälte dem Adressaten daher vor, dass er in jedem Fall als Eigentümer des Anschlusses für die behauptete Verletzung haftbar ist (sog. "Störer").

Inwieweit die Prinzipien der Anschlussinhaber-Haftung, die zwar für Filesharing-Warnungen zutreffen, aber auch auf Streaming angewendet werden können, wird in der Warnung natürlich nicht angesprochen. Offenbar bemühen sich die U+C-Anwälte, dies durch Verweise auf eine Haftstrafe von bis zu 3 Jahren zu entschädigen und damit den Adressaten der Abmahnung zu überzeugen.

Unabhängig davon erhebt sich die weitere Fragestellung, wie The Archive AG behauptet, von der IP-Adresse des Warnungsempfängers erfahren zu haben. Dann wird der Adressat der Warnung gebeten, den Film von seinem Rechner zu entfernen (was beim Streaming wahrscheinlich schon nicht möglich ist) und eine Abmahnung mit einer Strafklausel abzugeben.

Hier ist die ursprüngliche Abmahnungserklärung zu unterzeichnen. Das Unterlassungsverlangen muss hinreichend strafbar, bedingungslos und unanfechtbar sein. Sollten Sie beabsichtigen, dies zu ändern ( 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), machen wir darauf aufmerksam, dass nur eine Erklärung der Unterlassung mit einer hinreichenden Konventionalstrafe das Wiederholungsrisiko ausschließt. Bei einer Änderung der Abmahnung gehen Sie das Risiko ein, dass diese von uns nicht angenommen wird.

"Die Archive AG macht dann über die Anwaltskanzlei U + C Rechtsanwälte einen Anspruch auf Kostenerstattung in Hoehe von 250 EUR geltend. 2. In diesem Zusammenhang heißt es im Mahnschreiben: "Nach 97a Abs. 3 UrhG bestehen nach wie vor Kostenerstattungsansprüche gegen Sie. Ferner haben Sie die dem Ermittlungsunternehmen entstandenen Rechtsverfolgungskosten, die Prozesskosten des Prozesses vor dem LG Köln und die nach § 101 Abs. 2 des Gesetzes anteilig zu erstattenden Auslagen an Ihren Anbieter zu vergüte.

Vor allem die Zusammensetzung der pauschalen Summe von 65 Euro für die vermeintlichen "Aufwendungen für die Aufklärung des Verstoßes" ist im Mahnschreiben nach wie vor vage. Das hier beanstandete Streaming wird als On-Demand-Streaming bezeichnet. Grundsätzlich ist es auch möglich, vor- und zurückzuspulen, das Bild bzw. den Film anzuhalten oder zu einem gewissen Termin zu starten.

Es ist nun fragwürdig, ob dieser Prozess überhaupt eine Copyright-Verletzung durch den Internet-Nutzer, der den Film strömt, rechtfertigen kann. Prinzipiell entsteht durch die Speicherung eine elektronische Abschrift - also eine Duplizierung im Sinn des 16 Urheberschutzrechts. "Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz steht dieses Recht jedoch prinzipiell nur demjenigen zu, der seinerseits das Nutzungsrecht auf Dritte überträgt.

Dieses Prinzip könnte jedoch durch 53 URHG insoweit eingeschränkt werden, als es heißt: Individuelle Kopien eines Werks einer natürlichen Persönlichkeit für den Privatgebrauch auf jedem Medium sind erlaubt, sofern sie weder direkt noch indirekt gewinnbringenden Zwecken dienlich sind, sofern eine offenkundig unrechtmäßig erstellte oder veröffentlichte Schablone nicht zur Reproduktion benutzt wird.

Im Einzelfall kann diese Regelung daher bereits aufgegriffen und die Fragestellung aufgeworfen werden, ob der Adressat der Warnung wirklich davon auszugehen hatte, dass das über die redtube.com-Plattform angebotene Bildmaterial immer " offenkundig illegal produziert oder veröffentlicht wurde ". Mehrfachverwendung des Begriffs "free" oder des Stichwortes "Redtube - Home of free po...

Unserer Ansicht nach ist das Umgekehrte in jedem Fall alles andere als "offensichtlich" im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Eine weitere Regelung im Urheberrechtsgesetz kann dem Abmahnungsempfänger helfen, und zwar 44a Urheberschutz. Aufgrund der Bedeutung und des Zwecks der Regelung des 44a Urheberrechtsgesetzes kann man jedoch davon ausgehen, dass nur solche Reproduktionen urheberrechtlich frei sein sollten, die im Rahmen der Nutzung des Werkes gemacht werden und nicht auf einer eigenständigen, selbständigen fachlichen Basis oder auf einem Zusatzprogramm basieren.

Temporäre Kopien sind auch ein fester und unverzichtbarer Bestandteil eines fachlichen Vorgangs, auch wenn Menschen beteiligt sind (Dreier/Schulze, VII. In diesem Zusammenhang sind wir im vor uns liegenden Falle der Auffassung, dass das Duplizieren ein wichtiger Bestandteil des technologischen Prozesses in diesem speziellen On-Demand-Streaming ist.

Aber auch die Zulassung nach 44a Umsatzsteuergesetz ist unter anderem davon abhängig, ob ihr ausschließlicher Verwendungszweck eine erlaubte Verwendung ist. Auch in diesem Fall ist es wichtig, ob die individuellen Reproduktionen nach 53 Urheberrechtsgesetz (siehe oben) erlaubt sind. Sofern die Zulassung nach 53 des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bestätigt wird, ist nach unserer Einschätzung in diesem speziellen Fall eine Zulassung von On-Demand-Streaming aus 44a Abs. 1 des Gesetzes wahrscheinlich.

Ausschlaggebend ist ferner die Fragestellung, ob es überhaupt ein urheberrechtsrelevantes Benehmen gibt oder ob ein schutzfähiges Werk ausbleibt. Im Streaming ist es wichtig, ob die im Cachespeicher zwischengespeicherten Teile des Films bereits eine eigene intellektuelle Kreation sind ( "ECJ Case C-403/08 No. 157 - Football Association Premier League").

Unter anderem ging es um einen 7-minütigen und 43-sekündigen Film, der - so das LG - "lediglich primitive Sexualprozesse" zeigte. So kann man wohl zu Recht zu dem Schluss kommen, dass solche Warnungen aus dem Haus der U + C-Rechtsanwälte in jeder Beziehung verschiedene Fragestellungen aufgeworfen haben, die den Warnenden große Chancen und Möglich- keiten eröffnen, sich mit großem Erfolg gegen die Warnung zu wehren.

Unabhängig davon, ob ein urheberrechtliches Werk überhaupt existiert und ob ein Verbindungsinhaber für solche Streaming-Prozesse als Unterbrecher haftbar ist, sofern das Streaming nur (ohne seine Mitwirkung) über seine Internetverbindung erfolgt ist, sehen wir das Streaming in diesem speziellen Falle als einen zulässigen Vervielfältigungsakt an, der somit (unabhängig von der tatsächlichen und rechtlichen Situation) keine Urheberrechtsverletzungen darstellt.

Daher kommt es - wie immer - auf den jeweiligen Fall an, so dass Sie den Weg zum Anwalt bei einer solchen Abmahnung keineswegs scheut, um sich persönlich beraten zu lassen und dadurch überflüssige Ausgaben und Gefahren zu verhindern. Bereits in der vergangenen Zeit sorgte die Sozietät U + C Rechtanwälte für Furore im Hinblick auf Warnungen und das Scheitern ihres beabsichtigten Pornos.

Stand 06.12. 2012: Aktuell haben wir eine Warnung für folgende "Werke" erhalten, an denen The Archive AG die vermeintlichen Rechte halten soll: "Dream Trip" "Miriam's Adventures" "Amanda's secrets" "Hot Stories" "Glamour Show Girls" Stand 08.12. 2013: Mit der zunehmenden Zahl von Warnungen haben die Vermutungen darüber, wie The Archive AG die betreffenden IP-Adressen erreicht hat, neue Ausmasse erlangt.

Weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Anwaltskanzlei auf freiwilliger Basis Informationen zu diesem Thema bereitstellen wird, hoffen wir zur Zeit, durch die vor Tagen im Informationsverfahren zum Dossier Nr. 233 0 173/13 geforderte Einsichtnahme in diese Angelegenheit Informationen zu erhalten Wir wollen uns zur Zeit nicht an der Spekulation einiger Kolleginnen und Kollegen über den Gebrauch von Computer-Viren oder "gehackten Servern" beteiligen. 2.

Die zahllosen Warnungen, die uns zur Verfügung stehen, geben keine Hinweise auf solche Verfahren. Wir erachten es auch als wenig wahrscheinlich, dass die Streaming-Plattform redtube.com selbst die Informationen aus verschiedenen Gruenden an den Warner weitergegeben hat. Einerseits ist davon auszugehen, dass sich ein derart lockerer Umgang der Streaming-Plattform redtube.com auf ihren "Ruf" auswirken wird.

Unabhängig davon würde sich The Archive AG bei einer Kooperation mit der Streaming-Plattform redtube.com auch die Fragestellung stellen müssen, warum die fraglichen Filme noch heute auf redtube.com verfügbar sind. Unserer Meinung nach ist es nicht akzeptabel, dass Filme ohne Genehmigung auf einer Streaming-Plattform gepostet werden und dass der vermeintliche Urheber die dazugehörigen Angaben vom Anbieter dieser Streaming-Plattform erhält, aber die ihm bekannte und im Mahnschreiben so schwerwiegende Verletzung seiner Rechte nicht beseitigt.

Daher sind die Vermutungen über eine Kooperation zwischen der Streaming-Plattform und der The Archive AG recht weit entfernt. Wahrscheinlich ist die Lösung dieser Fragen, wie so oft, nahe. Als weitere mögliche Variante, auf die uns unsere IT-Spezialisten aufmerksam machten, könnte die The Archive AG auf der umstrittenen Streaming-Plattform werben.

Als weitere Zugriffsmöglichkeit auf die IP-Adressen von Nutzern bietet sich an, dass die zugehörigen Filme nicht auf der Streaming-Plattform redtube.com selbst, sondern auf einer fremden Seite, auf die The Archive AG zugreift, abgelegt werden. Auch in diesem Fall wäre es möglich, mit angemessenem technischem Aufwand festzustellen, bei welchem Benutzer unter welcher IP-Adresse das jeweilige Videomaterial von der Drittanbieterseite auf die Streaming-Plattform redtube.com "hochgeladen" wurde.

Die IP-Adresse muss jedoch in jedem Falle von The Archive AG überprüft werden und einer juristischen und damit auch fachlichen Prüfung stand halten können. Aufgrund der von den Gerichten gestellten Forderungen an die Protokollierung von Filesharing-Warnungen kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft The Archive AG die exakten Vorgehensweisen zur Bestimmung der IP-Adresse offenlegen und ihre Korrektheit in einem Gerichtsverfahren nachweisen muss, wenn die Korrektheit der IP-Adressbestimmung angefochten wird.

Sollte der Adressat einer solchen Abmahnung von The Archive AG eine Abmahnung an die Anwaltskanzlei in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen nachdrücklich, den mit der Abmahnung zugesandten Gesetzentwurf der Anwaltskanzlei zu unterzeichnen. In der Warnung wird das beklagte Bild mit einem bestimmten Namen aufgerufen.

Die Namen der auf der Streaming-Plattform redtube.com verfügbaren Filme lesen sich jedoch nicht wie folgt. Das Durcheinander ist vollkommen - denn wer kann schon behaupten, zu welchem Bild (welchem Film ) er sich nun verpflichten will. Die Zusage zur Unterlassungspflicht ist jedoch der Kerninhalt einer solchen Unterlassungsverpflichtung, und sollte daher so greifbar und schmal wie möglich sein.

Die streitgegenständliche Partei verpflichtet sich ferner, das zu beanstandende Material im Zusammenhang mit dem Streaming im Netz nicht zu reproduzieren oder reproduzieren zu lassen. 3. Unter der Annahme, dass der Unterzeichnete auf einem (kostenpflichtigen) Bildportal registriert wird, das die Rechte von The Archive AG an dem jeweiligen Bild hat.

Wenn die Person vor der Unterzeichnung der Abmahnung durch die Anwaltskanzlei u. a. durch die Sozietät u. Kollegen gewarnt hat, darf sie das Videomaterial auch dann nicht abspielen. Die The Archive AG hat ferner keinen Rechtsanspruch darauf, den Wert von 250 Euro in die "Unterlassungserklärung" aufzuführen. Die Anwaltskanzlei Úrmann und Kollegen bemüht sich stattdessen, den Kostenerstattungsanspruch auf ein vertragliches Niveau zu erhob.

Hätte dieser nur dann ohne entsprechendes vertragliches Abkommen erstattet werden können, wenn die entstandenen Aufwendungen wirklich entstanden wären und die Abmahnung gerechtfertigt war, was auf dieser Seite zweifelhaft ist (siehe oben), hat sich die gemahnte Partei zur Zahlung des Betrages von 250 Euro bei unveränderter Unterschrift der Abmahnung an The Archive AG bereit erklärt; gleichgültig, ob die behauptete Verletzung überhaupt eintrat und die Abmahnung aus sachlich-juristischer und juristischer Hinsicht gerechtfertigt war.

Stand 09.12. 2013: Eine Hintergrundsuche: Am 08.11. 2013 wurde das Firmenbuch des Kanton Zürich bezüglich The Archive AG wie folgt ergänzt: "The Archive AG, in Bassersdorf, CH-020.3.036. 349-0, Aktienges. Registrierte neue oder mutierende Personen: Reichert Ralf, Bundesbürger, Offenbach am Main (DE), Vorstandsmitglied, mit eigenhändiger Unterschrift; [....]" Der Firmenname Ralf Reichert, vor allem der Firmenname Intergroove, ist seit Jahren direkt mit Moses Pelham und mittelbar mit der inzwischen in Konkurs gegangenen Digiprotect verbunden.

Von Digiprotect hatte sich die Rechtsanwaltskanzlei Pelhams, für die die Anwaltskanzlei Pelhams in den letzten Jahren zahlreiche Abmahnungen herausgegeben hatte, in FDUDM2 GbR umfirmiert, die inzwischen Insolvenz angemeldet hat: " Ralf Reichert als geschäftsführender Gesellschafter von Intergroove und Moses Pelham kennen sich seit Jahren durch eine intensive geschäftliche Beziehung; die Rechtsanwaltskanzlei unter ihnen waren u. a. die Rechtsanwaltskanzlei Úrmann und Kollegen.

Stand 10.12. 2013 I: Die Geschehnisse um die Warnungen der The Archive AG haben sich als kippend erwiesen. Herr von Röden freut sich nun über den Eingang eines Antrags auf einstweilige Verfügung gemäß 101 Abs. 9 des Gesetzes und die Entscheidung des Landgerichtes Köln in dem betreffenden Rechtsstreit.

101 Abs. 9 des Gesetzes über das Urheberrecht. Auffallend ist zunächst, dass der Auskunftsantrag nicht von der Anwaltskanzlei Dr. med. Urmann u. Kollegen beim LG Köln gestellt wurde, sondern von Herrn Dr. Daniel Sebastian. Sebastian ist ein altbekannter Mann, wenn es um Copyright-Warnungen in so genannten Filesharing-Netzwerken geht.

Wir können das Verhältnis zwischen Sebastian Lawyer und seinen Mitarbeitern der Anwaltskanzlei nicht einschätzen. Sebastians Gesuch lautet: "Der Gesuchsteller hat das ausschliessliche Recht, das Werk "Amanda's Secret" in allen Bereichen über dezentralisierte Computernetze zu verwerten und im Netz der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sowie durch Streaming und Download und progressive Download-Angebote gewerblich und nichtkommerziell zu nützen.

"Zur vieldiskutierten Fragestellung, wie die korrespondierenden IP-Adressen bestimmt wurden, fährt der RA Sebastian fort: "Die vom Anmelder in Auftrag gegebene Firma itGuards Inc. wird nur auf Download-Portale verwiesen, auf denen der Betreiber die Moeglichkeit bietet, den korrespondierenden Film auf seinen eigenen Rechner zu laden.

Die kontroversen Videostreams werden nicht diskutiert. "In der Gesamtanmeldung nach 101 Abs. 9 UrhG gibt es keine ausdrücklichen Aussagen, dass die behaupteten Urheberrechtsverletzungen nicht durch das Downloaden und gleichzeitiges Anbieten in einem Austausch oder dergleichen, sondern durch das Streaming von Video verursacht werden.

Die bloße Tatsache, dass der Antragsteller über ausschließliche Rechte "durch Streaming und Download und progressive Download-Angebote" verfügt, bedeutet jedoch nicht, dass die behaupteten Rechtsverletzungen durch bloße Betrachtung eines Stroms entstanden sein sollen. Auf der Grundlage dieser allenfalls unzureichenden Erläuterungen hat das LG dann entschieden, dass die unberechtigte Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werkes zu offensichtlichen Zeiten über eine so genannte Filesharing-Börse eine Verletzung von Rechten im Sinne des 19a Urheberg.

Die Annahme des Gerichts, dass das geschützte Werk unbefugt über eine so genannte Börse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, macht klar, dass die Entscheidung offenbar nicht auf der Grundlage der behaupteten Rechtsverletzungen auf einer Streaming-Plattform ergangen ist. In Frage gestellt wird auch, dass itGuards mit der GladII 1.1.3-Software die IP-Adressen der gesendeten Erinnerungen ausgelesen hat.

Dieses Programm wurde für die Kontrolle von Filesharing-Diensten konzipiert und ist möglicherweise nicht für die Kontrolle von Streaming-Portalen geeignet. Jedenfalls ist uns bisher kein technischer Bericht bekannt, der den einwandfreien technischen Ablauf der GladII 1.1.3 Anwendung auf Streaming-Seiten nachweist. Auf jeden Fall wären jedoch weitere Versionen für die exakte Datenaufnahme auf einer Streaming-Plattform mit der GladII 1.1.3 erforderlich gewesen.

Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass die Anwaltskanzlei U+C in Wissen um diese Sachverhalte gewarnt hat. Stand 10.12. 2013 II: Achtung, die ersten Freerider verschicken virenverseuchte E-Mails; vermeintlich im Auftrag der The Archive AG durch die U+C. Stand 10.12. 2013 III: Zu den vielen Fragestellungen, ob eine geänderte Abmahnung mit Strafklausel (d.h. die sogenannte geänderte Abmahnung oder Änd.

Die geänderte Abmahnung mit Strafklausel ist ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung (d.h. "auf Lebenszeit") gültig. Daraus folgt, dass man aus dieser Unterlassungsverpflichtung kaum "herauskommt". Auch bei grob fahrlässigen Verletzungen der geänderten Unterlassungsverpflichtung muss damit zu rechnen sein, dass schwerwiegende Vertragsstrafenansprüche in Höhe von mehreren tausend EUR durchgesetzt werden. Wer daran denkt, eine solche geänderte Abmahnung vorzunehmen, sollte sich zunächst fragen, ob er künftige Verletzungen (auf Lebenszeit) wirklich ausschließt oder ob er mit mehreren tausend EUR Vertragsstrafenansprüchen rechnen kann und mit dem damit verbundenen Wagnis auskommt.

Sollten Sie jedoch schon jetzt nicht in der Lage sein zu erläutern, wie der Verdacht aus der Abmahnung überhaupt entstanden sein könnte, sollten Sie sich ebenso die Frage stellen, wie künftig wiederholte Versäumnisse verhindert werden können, um Verletzungen der geänderten Abmahnung zu unterlassen. Bei der Abmahnung gehen Sie ein lebenslanges vertragliches Verhältnis mit der Gegenpartei ein, bei dem Vertragsbrüche zu beträchtlichen wirtschaftlichen Benachteiligungen führen kann.

Stand 11.12. 2013: Die Presseabteilung des Landgerichtes Köln hat am gestrigen Tag unter dem Aktenzeichen PM 18/13 folgende Pressemeldung veröffentlicht: "Stellungnahme des Landgerichtes Köln zu Warnungen der "The Archive AG" Stand 19.12. 2013: Wird nun das Programm über das Internet übertragen oder downgeloadet? Seit heute ist im Zürcher Firmenbuch eingetragen: "The Archive AG, Bassersdorf, CHE-305.748. 231, AG (SHAB Nr. 217 vom 8. November 2013, Publ. 1169275).

Schadenersatzklage gegen das Unterlassungsbüro. Der Betroffene der RedTube-Warnwelle hat eine Schadenersatzklage gegen den warnenden Anwalt und seine Kanzlei vorgebracht.

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