Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungserklärung
UnterlassungsverpflichtungUnterlassungserklärung gegenüber Dritten
Der Mahner braucht keine Unterlassungserklärung mit strafrechtlicher Verfolgung gegen den Mahner abzugeben. Mit der Unterlassungserklärung soll die Gefahr der Wiederholung beseitigt werden, die eine unabdingbare Vorbedingung für einen einstweiligen Rechtsschutz wegen eines unfairen Handelsbrauchs ist. Die Gefahr der Wiederholung kann prinzipiell auch durch eine Unterlassungserklärung beseitigt werden, mit der sich die abgewiesene Partei gegenüber einem Dritten dazu verpflichten, von dem beanstandeten Vorgehen Abstand zu nehmen und eine Konventionalstrafe an den Dritten zu bezahlen, falls dieser sich dennoch wiederhole.
Problematisch bei der strafrechtlichen Verfolgung einer Unterlassungserklärung sind jedoch: dass der Dritte die Unterlassungserklärung akzeptieren muss, weil eine Unterlassungsvereinbarung erst mit der Entgegennahme einer Unterlassungserklärung getroffen wird, auf deren Basis im Verletzungsfall eine Konventionalstrafe verlangt werden kann; dass der Dritte die Einhaltung der Unterlassungserklärung gewährleisten und Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung verfolgen muss.
Bei diesen beiden Problemfeldern ist erneut zu unterscheiden, ob die Unterlassungserklärung an einen Dritten gerichtet ist, der die gemahnte Partei auch verwarnt hat, oder ob die Unterlassungserklärung gegen einen Dritten gerichtet ist, der selbst keine Verwarnung ausgesprochen hat und bis zum Erhalt der Unterlassungserklärung nichts über den gesamten Prozess gewusst hat.
Bei unlauterem Geschäftsgebaren gibt es eine große Zahl von Menschen oder Einrichtungen, die einen Anspruch auf Unterlassung nach 8 Abs. 3 UWG haben. Möglicherweise wird ein Unternehmen daher von mehreren Klägern verwarnt. Sieht er die Unterlassungsaufforderung als gerechtfertigt an, kann er eine der berechtigten Unterlassungsaufforderungen wählen, gegen die er eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel einreicht.
Soweit dem Dritten nach 8 Abs. 3 UWG Ansprüche zustehen, gibt es grundsätzlich keine Einwände gegen eine Unterlassungserklärung mit strafrechtlicher Verfolgung gegenüber dem Dritten. Eine Unterlassungserklärung des Unterlassungsschuldners gegenüber der Partei, die als erste eine Verwarnung abgibt, ist nicht erforderlich. In solchen FÃ?llen sollte jedoch eine kritische PrÃ?fung erfolgen, ob der Dritte, gegen den die UnterlassungserklÃ?rung mit Strafe ausgesprochen wurde, eine Garantie dafÃ?
Im Falle einer Verwarnung des Unterlassungspflichtigen durch einen Dritten kann der begründete Tatverdacht entstehen, dass der Dritte und der Verwarnte zusammenarbeiten, um die Aufforderung der anderen Partei zur strafrechtlichen Unterlassungserklärung zu untergraben. Es gibt jedoch keine Vermutungen über eine solche inakzeptable Zusammenarbeit. Die Einreichung einer Unterlassungserklärung mit strafrechtlicher Verfolgung des darin befindlichen Verstosses (und identischer Verstösse) hat prinzipiell gegen jedermann Gültigkeit (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche u. Verfahrens, S. 8. a.).
Vorraussetzung ist jedoch, dass die Unterlassungserklärung gegenüber dem Dritten hinreichend ernst ist. In einem solchen Falle liegt die Nachweislast für die Schwere der Unterlassungserklärung beim Unterlassungspflichtigen (' BGH GRUR 1987, 640 - Repeated Submission II). Bei einem möglichen Verdacht auf Kollusion ist jedoch besonders auf diejenige des Dritten zu achten, dem die dritte Vorlage vorgelegt wurde, die gegen den Verwarner gerichtet ist (KG GRUR 1988, 930).
Die Schwere der Unterlassungserklärung setzt voraus, dass sie gegenüber einem Dritten erfolgt, der hinreichende Garantien dafür gibt, dass er Vertragsverletzungen untersucht (OLG Hamburg NJW-RR 1995, 678). Daran gibt es beträchtliche Bedenken, die der Angeklagte nicht ausräumen konnte. Mehrere Sachverhalte spricht dafür, dass das Automobilhaus C nicht bereit ist, vertraglich festgelegte Strafen zu fordern, sondern einen begründeten Verdacht der Kollusion (vgl. dazu auch WRP 1998, 895 des Amtsgerichts Frankfurt).
Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass der Unterlassungspflichtige gegenüber dem Dritten bereits mehrere Abmahnungen gemacht hat, von denen der Dritte trotz Verletzung nicht Gebrauch gemacht hat. S. a. OLG 2brücken, Beschl. v. 6.6. 2012, 4 U 30/12, V. Ob eine Unterlassungserklärung gegenüber einem von mehreren Kreditgebern grundsätzlich zur Eliminierung des Wiederholungsrisikos zweckmäßig ist, muss nach den Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden.
Zu diesem Zweck ist es von entscheidender Wichtigkeit, ob die eingegangenen oder versprochenen Verpflichtungen den Projektträger wirklich und ernsthaft davon abhalten, die verletzende Handlung zu wiederholen. Von entscheidender Wichtigkeit ist dabei, ob der Gläubiger der Vertragsstrafe gewillt und in der Lage ist, die ihm allein zukommenden Möglichkeiten der Sanktionen zu nutzen und ob dies vom Gläubiger so zu befürchten ist, dass an der Schwere seiner Unterlassungspflicht kein Zweifel bestehen kann (BGH GRUR 1987, 640, 641; GRUR 1983, 186, 187).
Die UWG hat einen Anspruch auf Unterlassung. Eine Unterlassungserklärung kann von jeder Person oder Organisation verlangt werden. Mit der Unterlassungserklärung würde das Risiko der Wiederholung gegenüber allen anderen Anspruchsberechtigten ausgeschlossen. Mitunter wird dieser Sachverhalt dazu benutzt, um sicherzustellen, dass die gemahnte Person keine Unterlassungserklärung gegenüber dem Mahner abgegeben hat, sondern gegenüber einem Dritten, der eine Verwarnung hätte aussprechen können, aber keine Verwarnung ausgesprochen hat.
Bei diesen Verfahren erhebt sich die Fragestellung, ob und unter welchen Bedingungen diese Unterlassungserklärung überhaupt zur Beseitigung des Wiederholungsrisikos beiträgt. In der Rechtssprechung wird sehr vorsichtig davon ausgegangen, dass die Gefahr der Wiederholung in dieser Aufstellung nicht mehr besteht, aber im Prinzip nicht ausgeschlossen ist. Wird eine Unterlassungserklärung von einem einstweiligen Verfügungsschuldner nicht an einen zur Abmahnung berechtigten Dritten abgegeben, sondern an einen Dritten, der auch zur Klage berechtigt ist und der nicht auch eine Abmahnung ausgesprochen hat, sind an die notwendige Seriosität dieses Vorbringens höchste Ansprüche zu richten.
Die Unterlassungserklärung muss aus objektiven Gründen für den Unterlassungspflichtigen gegenüber dem Abmahner zumutbar sein. Der Grund dafür liegt weder in einer Forderung des Abmahners in einer anderen Sache, die der Zollschuldner für beleidigend erachtet, noch in der Tatsache, dass der Zollschuldner in dem neuen Rechtsstreit nicht das gleiche Recht in Anspruch genommen hat.
Zweifeln an der Schwere können auch an der Abweichung der gesetzlichen Zielsetzung des Empfängers der Erklärung gerechtfertigt sein. Mäßig: Ein legitimes Recht auf Einreichung bei einem Dritten ist keine Bedingung für eine wirksame Einreichung bei einem Dritten. Wenn ein solches lnteresse jedoch ausbleibt, kann dies - zumindest in einer Gesamtbewertung - durchaus Anlass zu ausreichenden Zweifeln an der Schwere der dritten Unterwerfung geben.
Das Wiederholungsrisiko kann auch beseitigt werden, wenn der Zahlungspflichtige freiwillig beschließt, keine Unterlassungserklärung mit Strafe gegen den Mahngläubiger, sondern gegen einen Dritten abzugeben. Das Wiederholungsrisiko ist untrennbar, so dass es nicht nur für den Empfänger des Versprechens, sondern auch für alle anderen Kreditgeber gilt, wenn eine Vorlageerklärung abgegeben wird. Somit muss der Zahlungspflichtige keine weitere Erklärung zur Vorlage bei einem anderen Zahlungsempfänger einreichen.
Jedoch kann die Gefahr der Wiederholung nur durch Vorlage beseitigt werden, wenn die einem Kreditgeber vorgelegte Vorlageerklärung mit Strafverfolgung dazu dient, den Rechtsverletzer wirklich und ernstlich von der Wiederholung abzubringen. Es werden hohe Ansprüche an die Eliminierung des Wiederholungsrisikos gestellt. 2. Wenn auch nur geringfügige Bedenken hinsichtlich der Schwere der Unterlassungspflicht aufkommen, ist es prinzipiell ungeeignet, Bedenken über künftige Zuwiderhandlungen ausräumen.
Zweifeln geht also zu Lasten des Unterhaltspflichtigen. Insofern die Persönlichkeit und die Merkmale des Vertragsstrafengläubigers und seine Beziehung zum Gläubiger, vor allem seine Bereitwilligkeit und Tauglichkeit, die ihm eingeräumten gesetzlichen Möglichkeiten zur Geltendmachung von Wettbewerbs- und Vertragsverstößen voll auszunutzen, und ob dies vom Gläubiger so zu befürchten ist, dass kein Zweifel an der Schwere seiner Unterlassungspflicht bestehen kann.
Bei der Einreichung an einen Dritten, der den Zahlungspflichtigen nicht vorher gewarnt hat, ist besonders sorgfältig zu überprüfen, ob die Einreichungserklärung schwerwiegend ist und ob der Zahlungsempfänger, mit dem die Unterlassungsvereinbarung abgeschlossen wurde, auch tatsächlich weitere Rechtsverletzungen verfolgt. Ohne eigene Verwarnung ist nicht erkennbar, dass dieser Kreditgeber - unabhängig von seiner Fähigkeit, dies zu tun - ein reales Recht darauf hat, wettbewerbswidriges Handeln zu verhindern, und daher gewillt ist, das Handeln des Kreditnehmers zu kontrollieren und weitere Rechtsverstöße zu ahnden.
Die Verantwortung des Schuldners liegt darin, die Schwere der dritten Vorlage zu beweisen. An der Schwere der dritten Vorlage besteht erheblicher Anlass zu Zweifeln, wenn der Beklagte einerseits kein begründetes Unterordnungsinteresse, insbesondere gegenüber dem B., gezeigt hat und andererseits nicht klar ist, ob der B. bereit und in der Lage ist, weitere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und damit Verstöße gegen den Vertrag ebenso wirksam zu ahnden.
Eine dritte Vorlage kann die Gefahr der Wiederholung nur beseitigen, wenn die Unterlassungserklärung gegenüber einem Zahlungsempfänger (erster Mahner) angemessen ist, um den Zuwiderhandelnden wirklich und ernstlich von der Wiederholung abhält. Sie hängt daher von der Persönlichkeit und den Merkmalen des Vertragsstrafengläubigers und seinen Verhältnissen zum Gläubiger ab, vor allem von seiner Bereitwilligkeit und Angemessenheit, die ihm eingeräumten Möglichkeiten der Sanktionierung voll auszunutzen, so dass der Gläubiger bei Verstößen mit Strafen rechnen muss und somit kein Zweifel an der Schwere seiner Unterlassungserklärung besteht.
Dabei sind die Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch wenn in diesen FÃ?llen das Wiederholungsrisiko in der betrieblichen Praxis regelmaÃ?ig zu beseitigen ist. Eine dritte Einreichung kann die Gefahr der Wiederholung prinzipiell ausschließen. Der dogmatische Ansatzpunkt für die Antwort auf die Fragestellung, ob die Vorlage bei einem Dritten das Wiederholungsrisiko ausschließt, ist die rechtliche Voraussetzung, dass jeder Kläger ein eigenständiges Unterlassungsrecht im Sinne des § 8 UWG hat.
Der Wegfall des Wiederholungsrisikos ist jedoch prinzipiell nur vereinheitlicht und im Vergleich zu den einzelnen Kreditgebern nicht anders zu bewerten. Wenn ein Wiederholungsrisiko vorliegt, ist es gegenüber allen Kreditgebern gegeben; wenn es unterbleibt, ist dies prinzipiell gleich umfangreich und mit der Folge der Vernichtung der Rechte zu tun. Inwieweit durch eine Gläubigererklärung das Wiederholungsrisiko ausgeschlossen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.
Das hat zur Konsequenz, dass, soweit einer dritten Vorlage die Auswirkung der Eliminierung des Wiederholungsrisikos zugerechnet wird, die anderen zunächst Berechtigter ihren Rechtsanspruch und damit gleichzeitig die Möglichkeit von Sanktionen in Hinblick auf die begangene Straftat einbüßen. In der Zwischenzeit wird allgemein davon ausgegangen, dass die Gefahr der Wiederholung in der Regel durch eine dritte Einreichung beseitigt wird. Dabei wird auch das berechtigte Recht des Gläubigers berücksichtigt, nachdem er sich einem der Schuldner gegenüber nicht von einer unüberschaubaren Anzahl von anderen haftbar gemacht hat.
Dieses Interesse des Schuldners besteht jedoch nur, wenn keine Bedenken hinsichtlich der Schwere der Vorlage und der Verfolgungsbereitschaft des Schuldners in Bezug auf den Zeitpunkt der Vorlage vorliegen. Zweifeln an der Schwere der Vorlage und der Verfolgungsbereitschaft des Schuldners sind in der Regel offensichtlich, wenn derjenige, dem der Schuldner vorlegt, den Rechtsverletzer nicht vorher gewarnt hat.
Ohne eigene Verwarnung ist nicht ersichtlich, dass er - unabhängig von seiner Fähigkeit dazu - ein reales Bedürfnis hat, wettbewerbswidriges Handeln zu verhindern und daher gewillt ist, das Handeln des Zahlungspflichtigen zu beobachten und zukünftige Zuwiderhandlungen zu ahnden. Die Unterlassungserklärung mit Strafklausel, die ein GW-Händler gegenüber einem Dritten - auch einem GW-Händler - abgibt, ist nicht dazu angetan, das Wiederholungsrisiko für alle Kreditgeber mangels ausreichender Seriosität u.a. bei der vorstehenden Mahnung auszuschließen.
aus kollegialer, fürsorglicher Motivierung entstand und der Dritte seine Absicht bekundete, die mit dem Geschädigten verfallene Konventionalstrafe "auf der Messe zu teilen". Inwieweit eine dritte Vorlage ausreicht, um die vermeintliche Gefahr der Wiederholung auszuschließen, ist von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig, vor allem von der Schwere der Unterlassungserklärung, der Persönlichkeit des Verfügungsberechtigten und seiner Bereitwilligkeit, das Vertragsstrafversprechen im Verletzungsfall durchzusetzen (BGH, Urt. v. 22.6. 1989, I ZR 120/87).
Die erste Richterin bezweifelte zu Recht die Schwere der Unterlassungserklärung, da die Angeklagte und der Verband Deutscher Freiwilliger Wettbewerbe e. V. in personeller Hinsicht ineinandergreifen. Eine nach einer verwarnten Verletzung des Wettbewerbsrechts gegenüber einem Dritten abgegebenen Vorlageerklärung schließt das Risiko einer Wiederholung mangels Schwere nicht aus, wenn der Dritte nach Vorlage dieser Anmeldung die gleiche Verletzung des Wettbewerbsrechts begehen und der geltend gemachte Rechtsverletzer trotz einer entsprechenden Mahnung durch den ersten Mahner die der dritten Vorlage vorausgehende Verwarnung nicht abgibt.
Vorraussetzung für die Beseitigung des Wiederholungsrisikos ist in jedem Einzelfall, dass der Dritte die Unterlassungserklärung akzeptiert, da nur die Abnahme zum Abschluß einer Unterlassungsvereinbarung führen kann, die für jeden Verletzungsfall eine Konventionalstrafe zu verhängen droht. 2. Ob und unter welchen Bedingungen eine vom Dritten nicht geforderte, aber dennoch akzeptierte Unterwerfungserklärung die Gefahr einer Wiederholung einer Rechtsverletzung ausschließen kann, ist fraglich.
Die gegenwärtige Situation ist dadurch geprägt, dass die Zentralstelle für den fairen Wettbewerb die ihr vorgelegte Vorlageerklärung akzeptiert hat, sie aber nicht akzeptiert hat, weil sie kürzlich in unannehmbarem Umfang solche Stellungnahmen erhalten hat. Der Beklagte steht somit nicht unter dem für die Vorlage notwendigen Bußgelddruck.