Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Anwaltszulassung
Zulassung als RechtsanwaltHansestadt Hamburg
Zu den Kernaufgaben der Anwaltskammer gehört die Zulassung zur Anwaltschaft nach §§ 6ff. BRAO... die jedem Bewerber im Rahmen des Zulassungsantrags zugestellt wird. Die Ablehnung eines Zulassungsantrags kann nur aus den im Recht angeführten Motiven erfolgen (§ 7 BRAO). Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt überprüft nach Einreichung der Anmeldung, ob einer dieser Ablehnungsgründe vorlag. Andernfalls erfolgt die Genehmigung nach Vorlage des Nachweises des Bestehens einer Haftpflicht-Versicherung (§ 51 BRAO).
Der Antragsteller bekommt nach der Eidesleistung vor der Anwaltskammer (§ 12a BRAO) die Zulassungsbescheinigung (§ 12 BRAO). Die Zulassung zur Anwaltschaft wird mit der Übergabe des Zertifikats erteilt. Hier können Sie den Zulassungsantrag downloaden und drucken. Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten der EU und der WTO werden auf Anfrage nicht Rechtsanwälte, sondern Mitglieder der Anwaltskammer.
Weitere Informationen zu diesen Vorgehensweisen erhalten Sie unter dem Menupunkt " " ". Voraussetzung dafür ist jedoch, dass wir den Zulassungsantrag der Kanzlei bereits erhalten haben. Anwaltskanzleien und Personengesellschaften, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, bedürfen keiner Zulassung durch die Sozietät. Gleiches trifft auf Personengesellschaften mit begrenzter Haftung zu; sie müssen uns nur noch die Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 51a Abs. 1 BRAO zur Verfügung stellen.
Gegenwärtig ( "01.07.2017") beläuft sie sich auf 100,00 für die Behandlung eines Antrags auf Zulassung zur Anwaltschaft und 510,00 für die Behandlung eines Antrags auf Zulassung zur Anwaltschaft.
Berufliche Fragen zur Anwaltszulassung
In der Regel wird der Ausdruck jedoch für den Zeitraum benutzt, in dem die Zulassung weiterhin bestehen kann, eine berufliche Praxis jedoch nicht erlaubt ist. Beispielsweise können Rechtsanwälte, die als Juristen oder Bedienstete eingesetzt werden, ohne auf Lebzeiten bestellt zu sein, oft den Zuschlag "Zulassung ausgesetzt" erhalten, da die anwaltliche Betätigung während der Zeit als Jurist oder Bediensteter nicht ausübbar ist.
Der Anwalt kann auf die Rechte aus seiner Zulassung gegenüber der staatlichen Justizverwaltung in schriftlicher Form verzichtet werden; dies führt dann zum zwingenden Zulassungsentzug nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Daher ist es nicht möglich, die staatliche Justizverwaltung effektiv darüber zu informieren, dass die Zulassungsrechte nun für ein Jahr befristet aufgehoben werden.
Das Anwaltspatent ist gemäß 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu entziehen, wenn ein Anwalt aus Gesundheitsgründen nicht nur zeitweilig, d.h. auf Lebenszeit, an der ordnungsgemäßen Ausübung des Anwaltsberufs verhindert ist, es sei denn, sein Verbleib in der Anwaltschaft stellt keine Gefahr für die Justizverwaltung dar. Umgekehrt wird die Zulassung zur Anwaltschaft nicht nur wegen einer temporären Krankheit entzogen, auch wenn sie ein Jahr anhält.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist der Anwalt jedoch verpflichtet, am Sitz des zugelassenen Gerichtes eine Anwaltskanzlei zu gründen, in der er auch den Gerichten und Instanzen sowie den Klienten zugänglich sein muss. Der Anwalt kann in Ausnahmefällen im Sinne des 29 BRAO im Sinne der Justizverwaltung oder zur Abwendung von Härtefällen von der Verpflichtung der Anwaltskanzlei freigestellt werden.
Es liegt im freien Ermessen der staatlichen Justizverwaltung; ein Recht darauf gibt es nicht. Will der Anwalt seine Praxis für mehr als eine weitere Arbeitswoche verlassen oder ist er an der Ausübung seines Berufs für mehr als eine weitere Arbeitswoche verhindert, so hat er für seine Interessenvertretung gemäß 53 Abs. 1 BRAO zu sorgen. 2. Wenn der Anwalt wegen Krankheit für ein Jahr nicht zu erreichen ist oder wegen eines Urlaubs für ein Jahr abwesend ist und kein Bevollmächtigter ernannt wurde, verstößt er gegen seine Pflicht als Anwalt.
Gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Richter entzogen werden, wenn der Anwalt seine Anwaltskanzlei verlässt, ohne von der Anwaltskanzlei freigestellt zu werden. Gemäß 14 Nr. 6 BRAO muss bei Entzug der Zulassung zum Richter auch die Zulassung zur Anwaltschaft wiederrufen werden.
Es ist mir nur unverständlich, wenn Anwälte, die als Oberbürgermeister, Pfarrer oder Ähnliches arbeiten, ihre Zulassung vorübergehend aussetzen - obwohl dies nach Ihrer Erklärung nicht der Fall ist. Lieber Frager, im wahrsten Sinn des Wortes ist ihre Zulassung nicht ausgesetzt, auch wenn einige davon neben dem Begriff "Zulassung ist ausgesetzt" gelesen werden können.
Während der Zeit, in der sie nicht als Rechtsanwälte arbeiten dürfen, muss ihnen - wie jedem anderen Rechtsanwalt, der mehr als eine ganze oder mehr als eine ganze Arbeitswoche von der Anwaltskanzlei abwesend ist - ein Bevollmächtigter zugewiesen werden, damit sie ihre Zulassung beibehalten.
Die Aussetzung der Zulassung ist damit jedoch nicht verknüpft, da die verschiedenen Verpflichtungen, die mit der Zulassung als RA einhergehen (z.B. Bezahlung des Mitgliedsbeitrages der RA-Kammer), in diesem Zeitraum fortbestehen. Man kann sie nicht vollständig loswerden, ohne die Registrierung auf unbestimmte Zeit zurückzuschicken.