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Außerordentliche Kündigung Arbeitsvertrag
Ausserordentliche Beendigung des ArbeitsverhältnissesAußerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist auch eine Absichtserklärung. In diesem Fall wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag von der auflösenden Partei unilateral unter Missachtung der vorgegebenen Zeiten und Deadlines oder ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag vor Ende der befristeten Vertragslaufzeit aufkündigt. Damit wird das Anstellungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Beschäftigungsverhältnis aus wichtigem Grunde auflösen.
Bei einer ausserordentlichen Kündigung, die nicht auf einem wesentlichen Grunde basiert, kommt es jedoch zu einer Entschädigungspflicht (Art. 337e und Art. 337d OR). Auf Verlangen der Gegenpartei ist die außerordentliche Kündigung in schriftlicher Form zu begründen (Art. 335 Abs. 2 OR). Kommt die Kündigungspartei der Begründung nicht nach, kann die Kündigungspartei beim zuständigen Richter folgende Ansprüche geltend machen: Einbeziehung in die Beurteilung eines Missbrauchs.
Ein wesentlicher Grund ist jeder Sachverhalt, bei dem die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr in gutem Glauben zu erwarten ist (Art. 337 Abs. 2 OR). Ist der wichtige Tatbestand, wie z.B. Artikel 337 Abs. 3[nur Verhütung des Mitarbeiters durch Verschulden] oder Artikel 337 a OR[Insolvenz des Arbeitgebers], nicht gesetzlich geregelt, so ist über das Bestehen des Grundes nach dem Gutdünken des Gerichts zu entscheiden.
Eine außerordentliche Kündigung ist im Unterschied zur ordentliche Kündigung zu keinem Zeitpunkt möglich. Die Kündigung muss so schnell wie möglich nach Bekanntwerden der Umstände der Kündigung erfolgen, die von der kündigenden Seite als "wichtige Gründe" angesehen werden (in der Regel 2-3 Tage). Der Beweis dafür obliegt derjenige, der sich auf den wesentlichen Sachverhalt bezieht. Verstoß gegen die Arbeitspflicht: Verstoß gegen die Treuepflicht: z.B:
Straftaten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses; unzulässiges Benehmen gegenüber dem Auftraggeber oder Mitarbeiter; Abwerbung von Auftraggebern oder Mitarbeiter. Straftaten gegen den Mitarbeiter, mangelnde Anstellung des Mitarbeiters, übermäßige Beaufsichtigung des Mitarbeiters oder schwere Gefährdung des Mitarbeiters. In den meisten Fällen ist der wesentliche Grunde dafür ein Vertragsbruch einer Gegenpartei.
Die Vertragsverletzung muss auf ein schuldhaftes Handeln zurückzuführen sein und darf nicht auch von der beendenden Partei zu vertreten sein (Art. 337 b OR). Ein unberechtigter außerordentlicher Kündigungsgrund besteht, wenn die Kündigung ohne triftigen Grund eintritt. Die unberechtigte außerordentliche Kündigung kommt hier vom Dienstgeber. Ungerechtfertigter Verzicht auf Eintritt oder Austritt: Die nicht gerechtfertigte außerordentliche Kündigung kommt hier vom Mitarbeiter.