Kündigung wegen Mangelnder Arbeitsleistung

Abbruch wegen mangelnder Arbeitsleistung

Klarheit im Kündigungskomplex durch reduzierte Leistung. Zwischen Untauglichkeit und ungenügender Arbeitsleistung gelten die Regeln der Entlassung wegen Krankheit (siehe oben). Kündigungsmöglichkeit wegen mangelnder Leistungsfähigkeit Jetzt vermute ich, dass mein Auftraggeber einen Weg findet, mich zu kündigen. Zuallererst möchte ich darauf hinweisen, dass die Entlassung für den Unternehmer wegen schlechter Bezahlung nicht leicht ist. Als Mitarbeiter sind Sie "nur" dazu angehalten, die Ihnen zugewiesenen Arbeiten ordentlich und von durchschnittlicher Qualität auszuführen.

Die bloße Feststellung, dass Sie eine unterdurchschnittlich gute Performance aufweisen, berechtigt nicht zur Kündigung.

Der Kündigung muss in der Regel eine Verwarnung wegen mangelnder Leistung vorangestellt werden. Nur wenn der gleiche Fehler (schlechte Performance) erneut auftritt, ist ein Abbruch möglich. An dieser Stelle möchte ich Sie auf ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2003 unter anderem zur Frage der außerordentlichen Kündigung wegen schlechter Leistungen anweisen. Lediglich der Vorwurf fahrlässiger Schlechterfüllung durch den Arbeitnehmer sollte keine Kündigung begründen (Verdacht), auch wenn es sich um schwerwiegende Fehlleistungen im sicherheitstechnisch relevanten Umfeld handelt.

Eine ungenügende oder mangelhafte Leistung sollte nur in besonderen Fällen berücksichtigt werden (fristlose Kündigung). Zuvor muss der Unternehmer alles in seiner Macht stehende tun, um Entlassungen zu vermeiden. Allerdings muss zuerst eine Warnung ausgegeben werden. Ein ähnliches Verfahren hat das BAG am 11. Dezember 2003 zur fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Leistungsschwäche erlassen.

Die entsprechende Entscheidung ist hier zu finden: Im Nachhinein muss die schlechte Performance bereits eine Verletzung der Pflicht sein. Der Arbeitsgerichtshof (Quelle: s. o.) schreibt: "Der Mitarbeiter darf das Leistungs- und Entgeltverhältnis nicht nach eigenem Ermessen festlegen (....), sondern muss nach besten Kräften mitarbeiten.

Die Erfüllung dieser Pflicht kann vom Auftraggeber nicht immer anhand objektiver Maßstäbe bestimmt werden. Allein die Tatsache, dass der Mitarbeiter unterdurchschnittlich viel leistet, bedeutet nicht unbedingt, dass er seine persönlichen Fähigkeiten nicht ausreizt. Dies kann auch daran liegen, dass die anderen Mitglieder der Gruppe besonders stark sind, sich selbst überlasten oder dass der schwächste Mitarbeiter in der Gruppe besonders schwach ist.

Auf der anderen Seite ist die klare und langfristige Unterschreitung des von Vergleichsbeschäftigten erzielten Mittelwertes oft der einzig sichtbare Indikator für den Auftraggeber, dass der Mitarbeiter, der ein schwaches Ergebnis erzielt, keine mit vertretbarem Aufwand nutzbaren Vorleistungen erbringt. Du genießt einen speziellen Entlassungsschutz.

Ansonsten sollten Sie überprüfen, ob Sie keinen Gesuch gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einreichen können (Arbeitsfreigabe und/oder Freigabe nach § 37 Abs. 2 BetrVG).

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