Kündigungsschutz Ausbildung

Entlassungsschutz Ausbildung

Beendigung der Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn. Zur Probezeit springen: Was ist bei der Kündigung zu beachten? Sie bietet in der Regel keinen Kündigungsschutz. Gerade bei der Anwendung des Kündigungsschutzes sind viele Aspekte zu beachten. Juristische Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung.

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Es gibt eine spezielle Aufhebungsregelung für in der Ausbildung befindliche Menschen (Auszubildende). Für die Zeit nach der Bewährungszeit gilt: Ein Lehrverhältnis kann vom Ausbilder immer nur mit einer ausserordentlichen Beendigung - also aus wichtigen Gründen, 22 Abs. 2 Nr. 1 Slg. 3BiG - gekündigt werden. Ein Auszubildender kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen beenden, wenn er die Ausbildung ganz abgebrochen oder sich für einen anderen Beruf entscheidet, 22 Abs. 2 Nr. 2 SGBiG.

Das Kündigungsschreiben muss in schriftlicher Form und bei einer Beendigung nach Ablauf der Bewährungsfrist auch unter Angabe der Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigefügt werden. Wenn die Gründe für die Beendigung mehr als zwei Monate bekannt sind, können sie nicht mehr verwendet werden. Es ist eine Bewährungsfrist für das Lehrverhältnis zu vereinbaren, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 BBiG.

Der Versuchszeitraum muss mind. einen monat und darf maximal viermonatig sein. Beide Parteien können während der Testphase den Vertrag ohne Angaben von (wichtigen) Gründen und ohne Beachtung einer Frist auflösen. Während der Bewährungszeit müssen daher keine Kündigungsgründe und vor allem keine wesentlichen Gründe für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorliegen.

Während der Bewährungszeit (und auch danach) können sich jedoch weitere Einschränkungen der Beendigung aus anderen Bestimmungen, vor allem aus dem Mutterschutz, dem Behindertengesetz oder auch in gutem Glauben ableiten. Besteht ein Konzernbetriebsrat, ist dieser zur Kenntnis zu nehmen, § 102 BetrVG.

Beendigung des Verdachts- und Ausbildungsverhältnisses

Die Auszubildenden geniessen einen besonderen Kündigungsschutz. Es wird aufgezeigt, welche Regelungen für den Kündigungsschutz von Auszubildenden bestehen. Die Auszubildenden sind schwierig zu entlassen. Denn der Gesetzgeber will die überwiegend jugendlichen Auszubildenden in die Lage versetzen, ihre Ausbildung abzuschließen. Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind diese hohe Hürde festgeschrieben, sie haben sich aber auch durch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte durchgesetzt.

"Die Auszubildenden haben nach Ablauf der Bewährungszeit einen besonderen Kündigungsschutz", unterstreicht Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht i. d. R. im Deutsche Anwaltverein in Wiesbaden (DAV). Deshalb kann ein Unternehmer, also der Trainer, einen Auszubildenden nur dann außergewöhnlich und ohne Einhaltung einer Frist beenden, wenn ein wesentlicher Anlass vorliegt. "Andernfalls kommt eine Entlassung nicht in Frage.

"In einem Prospekt des Deutschen Gewerkschaftsbundes wird darauf hingewiesen, dass ein Auszubildender beispielsweise dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist entlassen werden kann, wenn er etwas im Unternehmen mitnimmt. Rassistische und nationalsozialistische Aussagen oder Aktionen können beispielsweise auch zu einer fristlosen Beendigung führen. Weil sie fristgerecht kündbar sind, aber nach dem Gesetz eine Kündigungsfrist von vierzehn Tagen haben.

Es war lange Zeit kontrovers, ob ein Verdacht auf Beendigung der Ausbildung erlaubt ist. So vertrat das Landarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Sommersemester 2007 die Auffassung, dass eine solche Entlassung nur in einigen Ausbildungsberufen möglich ist. Zu diesem Zeitpunkt hielten die Juroren den Verdacht der Entlassung eines Praktikanten für unbegründet. Die Arbeitgeberin beschuldigte sie, während ihrer Ausbildung Gelder veruntreut zu haben.

Die Jury betonte in ihrem Gutachten, dass eine verdächtige Beendigung in einem Ausbildungsverhältnis nur möglich ist, wenn "der spezielle Wesenszug des Ausbildungsverhältnisses eine tiefere Vertrauensbasis zwischen den Vertragspartnern erfordert" (AZ: 9 SA 40/07). Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im vergangenen Jahr.

Die obersten Arbeitsrichter Deutschlands bestaetigten den Tatverdacht eines Praktikanten (6 AZR 845/13). Die Richter hatten einen Prozess um einen früheren Lehrling bei einer Hausbank, der von seinem Auftraggeber verdächtigt wurde, 500 EUR zu untergraben. Die Arbeitgeberin rechtfertigte unter anderem den Vorwurf, dass der Auszubildende in einer Verhandlung über die Vorwürfe, die er nur hätte haben können, wenn er das Kapital gestohlen hätte, das sogenannte Täter-Wissen, nachweisen konnte.

Der Auszubildende wurde von der Hausbank ohne Einhaltung einer Frist gekündigt. Für Auszubildende während der Bewährungszeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz, so dass ein Lehrbeauftragter einen Lehrling während dieser Zeit sehr leicht auflösen kann. "Der/die TrainerIn muss keine Termine einhalten - es sei denn, der Ausbildungsvertrag sieht etwas anderes vor", sagt Arbeitsrechtler Jakob T. Lange.

Die Dauer der Testphase wird durch das BBiG geregelt. Der/die TrainerIn unterliegt jedoch einem so genannten Maßnahmenverbot. Der Auszubildende darf deshalb nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil er auf den ihm zustehenden Rechten besteht und beispielsweise die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Betrieb einfordert. Außerdem darf der Trainer einen Lernenden auch dann nicht entlassen, wenn er sich in Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub aufhält.

Die Auszubildenden können während der Bewährungszeit ohne Einhaltung von Terminen zurücktreten. Aber nicht nur während der Testphase können beide Parteien leicht absagen. Auch vor Ausbildungsbeginn im Sinne des Bundesarbeitsgerichts in einem Beschluss von 1987 (AZ: 2 AZR 654/86).

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