Abmahnung Bilder

Warnbilder

Wird ein fremdsprachiges Profilbild verwendet, läuft man Gefahr, eine Warnung zu erhalten. Bei Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen im Bereich Fotos und Bilder vertritt Sie Rechtsanwalt Trost. Umso mehr war ich überrascht, als ich Ende November eine Verwarnung für zwei Bilder mit einer kostenpflichtigen Verwarnung auf meinem Schreibtisch erhielt. Wenn ein Foto ohne Genehmigung des Rechteinhabers oder Fotografen auf die eigene Homepage gestellt wird, ist die Gefahr einer Verwarnung groß.

Bildaufteilung, Warnung erhalten: So schützen Sie das Urheberrecht auf Facebook & Co.

Wem es im Netz geht und auch noch mit Bilder zu tun hat, sollte ein fundiertes Wissen über Copyrights und deren Verletzung haben (ein erster Blick gibt unseren Artikeln Nutzungsrechte: Bilder und Bilder richtig nutzen sowie Bildrechte: Dagegen ist die Gefahr verhältnismäßig gering, sich schon beim so genannten Sharing eines Beitrags über Facebook oder andere soziale Netzwerke eine Warnung im Hause zu erteilen.

Und was sie nicht berücksichtigt hatte: Durch die Veröffentlichung des Beitrags wurde sein Titelfoto auf ihrer Profilsite publiziert; das Bild war das Werk eines Profifotografen, der endlich seine Bilderrechte durchsetzte. Seitdem gibt es eine ganze Anzahl anderer urheberrechtlicher Entscheidungen in Social Networks, von denen einige das Thema relativiert und einige auch neue Imponderabilien ins Rollen gebracht haben.

Also, was können Sie unvorsichtig mitteilen? Aber was ist, wenn ich die Daten anderer Personen, wie z.B. die Social-Networking-Funktion oder die Einbindung von Videoclips in meinen eigenen Weblog, freigebe? Rohrlich: Im Allgemeinen müssen Sie prüfen, ob die Quellen, auf denen das Originalbild oder das Originalvideo zur Verfügung gestellt wird (z.B. YouTube), prinzipiell die Chance bieten, dass Dritte den Inhalt für eigene Verwendungszwecke z. B. durch Einbettung des Inhalts einnehmen.

Ist eine solche Funktionalität vorgesehen, so wissen einerseits diejenigen, die ihre Beiträge einstellen, davon oder haben dies bei der Erstellung ihres Benutzerkontos durch Annahme der Nutzungsbedingungen erklärt. Andererseits will die Platform mit der "Embedding"-Funktion exakt dies möglich machen, um eine größtmögliche Streuung der zu publizieren.

Dabei muss grundsätzlich davon ausgegangen werden können, dass solche Informationen in die eigene Webseite eingebunden werden können. Bei der Vorschaufunktion, z.B. beim Einstellen eines Verweises auf einen Link auf Facebook, sollte beachtet werden, dass die in der Seitenvorschau angezeigten Bilder urheberrechtlich geschützt sein können. Rohrlich: Nach Ansicht des BGH ist die sachliche Sichtweise eines vernünftigen durchschnittlichen Nutzers auf der Basis einer Gesamtbeurteilung aller Sachverhalte als Basis für die "Selbstaneignung" zu nehmen.

Dies kann dazu führen, dass es ausreicht, dass jemand den Inhalt Dritter auf dessen Vollzähligkeit und Korrektheit prüft und dann aktiviert. Rohrlich: Eine reine Verknüpfung mit externen Inhalten ist in der Regel problemlos möglich. Der EuGH hat festgestellt, dass ein Verweis "mit Gewinnabsicht" auf illegale Angebote, z.B. unberechtigt veröffentlichte Bilder, als eigenständige Urheberrechtsverletzung anzusehen ist.

Rohrlich: Unter Beachtung einiger vom Bundesgerichtshof und vom Europäischen Gerichtshof festgelegter Faustregeln: Ansonsten besteht die Gefahr kostspieliger Warnungen mit zum Teil erheblichen Schadensersatzansprüchen. Wenn ich selbst Bilder oder Filme veröffentliche, dann muss ich natürlich auch erwarten, dass Dritte diese veröffentlichen oder einbinden. Eine reine Verlinkung meiner Seiten kann ich sowieso nicht verhindern - es sei denn, sie sind in einem kennwortgeschützten Raum, zu dem nur autorisierte Personen Zutritt haben.

Bei der Weitergabe oder Einbettung meiner Daten müssen natürlich auch Dritte die oben genannten Voraussetzungen einhalten. Rohrlich: Die Lizenzbestimmungen für "Stockfotos" besagen oft, dass ich die Rechte an den Arbeiten nicht auf Dritte abtreten darf - was aber bei entsprechenden Bestimmungen in den meisten Social Media der Fall ist.

Ich muss also entweder komplett lizenzfreie Materialien oder besondere Social Media Lizenzen kaufen, damit ich das Bildmaterial auch auf Google Maps, Google, LinkedIn & Co. einbinden kann. Wenn ich keine solche Sonderlizenz habe, sondern nur eine "normale" Onlinelizenz, und wenn ich die Arbeit auf meiner Webseite einbette, dann kann ich es natürlich nicht wirklich vermeiden, wenn Dritte diese Arbeit noch in den Social Media weitergeben oder für ihre eigenen Ziele einbinden.

Sehr geehrter Kollege! Danke für das Gespräch! Über die Person: Michael Rohrlich, geboren 1974 ("Generation C64"), ist Jurist, Fachbuchautor und Vortragender (RA-Rohrlich.de). Er gibt in seinem aktuellen Sammelband "Recht für Webshop-Betreiber: Das umfassende Handbuch" wichtige Tips zu Copyright, Domain-Recht, Haftungsfragen, AGB etc. und informiert über die rechtssichere Nutzung von Social Media.

Schlussfolgerung: Bild- und Urheberrecht bei der Weitergabe auf der Website von Microsoft. Zusammengefasst ist die gemeinsame Nutzung von Inhalten in Social Networks nicht ohne Risiko. "Nach wie vor gibt es keine einheitlich hohe Gerichtsbarkeit", sagt Rechtsanwältin Röhrlich. Ist dies nicht möglich, ist es besser, auf eine Teilung zu verzichten. Wegen des großen Medienechos wurde die Warnung zurückgenommen - auf die sich natürlich niemand stützen sollte.

Durch ein paar rechtliche Grundlagen bei der Weitergabe von Content kann das Risiko minimiert werden, wir haben sie in der nachfolgenden Box zusammengefasst. Veröffentlichen Sie Archivfotos nur dann in Sozialmedien, wenn sie über eine angemessene Lizenz verfügen. Aktuelle Lizenz (Stand: 25. Februar 2018) beinhaltet unter anderem Shutternstock (Social Media ausdrücklich enthalten), iStock/Getty (auch), Photolia (eine passende Version des Images muss erworben werden).

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