Nebenverdienst ohne Anmeldung

Sekundäreinkommen ohne Registrierung

Der Rechnungsbetrag für die gelieferte Leistung wird durch Quittung ohne Steuern beglichen. Die Registrierung und Nutzung ist ebenfalls kostenlos. Doch in Deutschland gibt es bekanntlich keine Regeln ohne Ausnahmen. Gesucht wird ein kleines Zusatzeinkommen ohne Anmeldung, d.h.

Bargeld auf der Hand, das ein steuer- und sozialversicherungsfreies Zusatzeinkommen ermöglicht.

Muß ich jeden zweiten Job oder erst ab einem gewissen Einkommen eintragen?

Etwas vage ist die Frage: Sie müssen die Zustimmung des Arbeitgebers für jede Nebenbeschäftigung einholen, die darauf abzielt, Geld zu verdienen. Sie müssen alle Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten beim Steueramt besteuern. Unser Steuergesetz kennt die Bezeichnung "Nebentätigkeit" nicht. Wenn Sie selbständig sind, müssen Sie ein Gewerk eintragen. Wenn Sie nicht selbständig sind, muss ein Anstellungsvertrag mit Ihrem Auftraggeber abgeschlossen werden.

Das hängt davon ab, ob Sie selbständig sind oder als Arbeitnehmer arbeiten. In dem ersten Fall müssen Sie sich immer beim Steueramt eintragen. Falls Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, erledigt das Ihr Auftraggeber in der Regel für Sie. Deshalb muss Ihr Dienstherr Sie bei der Sozialversicherungsanstalt eintragen.

Wer nebenbei selbständig arbeitet, benötigt eine Steuer-Nr. vom Steueramt.

Zusätzliches Einkommen registrieren? Ich habe das Recht dazu.

Lieber Fragesteller, mit einigen wenigen Einschränkungen (z.B. Freiberufler) ist eine gewerbliche Registrierung notwendig, wenn Sie kommerziell mitarbeiten. Gewerbetreibende ist jede freiberufliche Erwerbstätigkeit, die zum Zweck der Erzielung von Gewinnen erlaubt ist, die fristgerecht und für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt wird und kein freiberuflicher Berufsstand ist. Denn Sie machen Profite - egal wie viele - und müssen dies registrieren.

Darüber hinaus müssen Sie natürlich auch das in Ihrer Einkommensteuererklärung ausgewiesene Einkommen melden, da Sie neben Ihrem unselbständigen Einkommen auch Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben. Hinsichtlich Ihrer Anfrage 3 möchte ich wissen, ob Sie den Erlös in Bargeld oder auf Rechnung auszahlen. Überschreitet das Einkommen eine gewisse Grenze nicht, ist weder eine Gewerbeanmeldung noch eine steuerliche Erklärung erforderlich.

Der Erlös ist in Bargeld. Dies setzt jedoch voraus, dass Ihr Jahresumsatz 17.500 Euro nicht übersteigt. 15 EWStG (d.h. keine eigenständige Erwerbstätigkeit nach 18 EWStG) und Ihr Einkommensteuergewinn, gekürzt um gewisse Abzugsbeträge ( "§8 GWStG") und erhöht um gewisse Zuschläge ("§9 GWStG"), übersteigt nicht die Obergrenze von 24.500 EUR.

In diesem Zusammenhang ist es fragwürdig, ob Ihr Einkommen aus der von Ihnen geschilderten Aktivität kommerzieller Natur ist oder ob es Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B. von Künstlern) gibt. Einkommenssteuer: Die Einkommenssteuer ist grundsätzlich auf alle Einkommen zu zahlen, die dauerhaft und mit der Absicht erwirtschaftet werden, Einkommen zu erzielen. D. gilt auch für Ihren Anwendungsfall, da Ihr Einkommen aus der geschilderten Aktivität Teilzeitcharakter hat und nur unregelmässig und von geringem Umfang ist, aber meiner Meinung nach sehr viel Tragfähigkeit und per se ein Restüberschuss an Einnahmen über den Aufwendungen besteht.

Weil ein Erlass der Einkommenssteuererklärung nur dann möglich ist, wenn Sie nur Einkünfte aus einer Beschäftigung erzielen, müssen Sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben und den Gewinn bzw. Verlust aus der teilzeitlichen (gewerblichen) Beschäftigung errechnen. Ausgenommen davon ist, wenn Ihr Einkommen aus dieser Aktivität 400 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

Zusammenfassend muss gesagt werden, dass ein Unternehmen grundsätzlich auch für eine Nebentätigkeit wie die von Ihnen beschriebene registriert sein muss (Sekundärhandel).

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