Filesharing Abmahnung Verjährung

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Verjährungsfristen für Filesharing-Warnungen gewinnen an Bedeutung. Springe zu "" Kann die Warnung verjähren? Die Fristen enden ebenfalls am Ende des Jahres und die Ansprüche können verjähren. Alle Ansprüche verjähren. Das Herunterladen ist jedoch nie Teil einer Dateifreigabewarnung.

Vorsicht bei Filesharing & Verjährung

Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich viele Verwarnte die Frage stellen, ob eine strafrechtliche Verfolgung nach einer solchen Zeit noch möglich ist und wann die Verjährung bei einer Verwarnung aufgrund von Filesharing auftritt. Rechtsanwälte reden von Verjährung, wenn es nicht mehr möglich ist, eine Klage oder eine bestehende Klage wegen des Ablaufes einer gewissen Zeit geltend zu machen.

Im Falle einer Abmahnung ist eine Verjährung u.a. für folgende Ansprüche möglich: Die Aufwendungen der Abmahnung werden unter der Rubrik Kostenerstattung zusammengefaßt. Dazu gehören neben den Anwaltskosten auch die Aufwendungen für die Untersuchung des Verletzers und das Informationsverfahren zur Verfolgung der IPAdresse. Lizenzschäden quantifizieren den durch die rechtswidrige Weitergabe seiner Arbeiten entstandenen Nachteil.

Dies liegt daran, dass der Autor die Rechte zur Nutzung seiner Werke durch eine Lizenz verkaufen könnte. Über File-Sharing werden diese Informationen jedoch kostenfrei im Netz zur Verfügung gestellt. Bei der Verjährung einer Abmahnung im Falle von Filesharing sind, wie bereits gesagt, die unterschiedlichen Forderungen individuell zu berücksichtigen, da die Termine hier voneinander abweichen können.

Die einstweilige Verfügung erlischt nach drei Jahren. Der Zeitraum fängt jedoch nicht am Tag der Zuwiderhandlung an, sondern erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Autor von der Zuwiderhandlung Kenntnis erhält und den Zuwiderhandelnden nennen und adressieren kann. Im Falle einer Abmahnung wegen Filesharing beträgt die Verjährungsfrist für den Aufwendungsersatzanspruch drei Jahre.

Nach Ablauf dieser Zeit können die Anwaltskanzleien keine eigene Abrechnung mehr verlangen. Die Verjährung kann jedoch durch Mahnung ausgesetzt werden. Die Verjährung von Ansprüchen aus einer Abmahnung verjährt nicht in drei Jahren, mit Ausnahmen von Schadensersatzansprüchen. Die Verjährung tritt daher erst zehn Jahre später in Kraft. Dies ist gerechtfertigt durch die Tatsache, dass sich die Benutzer von Filesharing-Diensten auf eigene Verantwortung und durch die Verletzung anreichern.

Daher gilt 852 BGB nach § 102 S. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der die Verjährung auf zehn Jahre festsetzt. Die Verjährungsfristen wurden von den Gerichten vor dem BGH-Urteil anders eingeschätzt. Viele Rechtsanwälte sind auch gegen diesen verlängerten Zeitrahmen.

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