1090 Bgb

D-1090 Bgb

nur durch eine eingeschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB ermöglicht werden. oder als Grunddienstbarkeit (§ 1018. BGB) mit beschränkter persönlicher Grunddienstbarkeit (§ 1090 BGB) zugunsten der Bauaufsichtsbehörde. Daueraufenthaltsrecht, gebunden an diese Person in den §§ 31 ff. 1090 BGB.

Im Gegensatz zur persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB steht die Dienstbarkeit dem Begünstigten als Person nicht zur Verfügung. 1030 BGB http:// www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1030.html.

Wohnungsbaugesetz (§ 1093 BGB)

Grunddienstbarkeiten, einschließlich des Wohnungsrechts, sind beschränkte Rechte eines Anspruchsberechtigten, die die Rechte des Inhabers an einem Objekt einschränken. Im Folgenden wird das reale Wohnungsbaugesetz nach 1093 BGB als Sonderform der eingeschränkten Grunddienstbarkeit vorgestellt. Wohnbaurecht, als eine vom Gesetz speziell reglementierte beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit, räumt dem Begünstigten das Recht ein, ein Haus oder einen Gebäudeteil als Eigentumswohnung unter Ausschluß des Wohnungseigentümers zu nutzen.

Das Hauptanwendungsgebiet für Wohnrechte ist der Familienbereich. Sie haben dabei das Recht, in der von ihnen genutzten Ferienwohnung lebenslang kostenlos zu wohnen. Auch der Geltungsbereich des Wohnungsgesetzes kann durch Vereinbarungen ausgeweitet oder eingeschränkt werden. Die Höhe eines Wohnrechts ergibt sich aus dem jährlichen Betrag der lokalen vergleichenden Miete, mal der durchschnittlichen Lebensdauer des Begünstigten.

Darlehensgeber sind daher oft nur dann zur Kreditgewährung an diese Eigentümer gewillt, wenn sie als Gläubiger eine erstklassige Grundpfandrechtstitel bekommen, d.h. die Begünstigten müssen sich mit ihren Wohnrechten im Grundbuch aus dem Grundpfandrecht zurückziehen. Der untergeordnete Schutz eines Wohnrechts stellt jedoch ein Sicherheitsrisiko für die Begünstigten dar. Führt der Gläubiger ersten Ranges (z.B. Bank) die Zwangsvollstreckung der Immobilie durch, verfällt das Wohnrecht bei der Auktion.

Anstelle des Wohnrechts der Bezugsberechtigten tritt eine Forderung in Hoehe des Wertes des Wohnrechts. Die den Begünstigten effektiv ausgezahlte Summe ist oft deutlich niedriger, wenn nicht gar Null, und zwar dann, wenn der Erlös der Auktion deutlich unter dem Marktwert liegt. Wohnberechtigung endet: wenn die Zimmer vernichtet werden oder dauerhaft unbenutzbar werden, mit dem Tode der anspruchsberechtigten Person, mit dem Verstreichen einer Frist (falls befristet), mit dem Eintreten eines Zustandes (falls bedingt).

Dabei ist zwischen echtem Wohnungseigentumsrecht und beschränkter persönlicher Erleichterung ( "Aufenthaltsrecht") zu differenzieren. Begrenzte Grunddienstbarkeit besteht, wenn dem Begünstigten nur ein Recht zur Mitbenutzung zuerkannt wird. Anders als im realen Wohnungsbaurecht darf die Ferienwohnung im Fall einer eingeschränkten Personenerleichterung nach 1090 BGB nur vom Begünstigten selbst benutzt werden.

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