Nichtraucherschutz Büro

Raucherschutzbüro

also dürfen Raucher im gemeinsamen Büro nicht rauchen. Verwirklichung In diesem Bereich erhalten Sie Informationen zu allen Themen, die sich speziell auf die Implementierung des Raucherschutzes in Unternehmen konzentrieren. Müssen Nichtraucher geschützt werden, auch wenn es keine Beanstandungen von Mitarbeitern gibt? Ähnlich wie bei anderen Verschmutzungen ist der Unternehmer dazu angehalten, seine Arbeitnehmer davor zu bewahren, auch wenn sie die Verschmutzung durch Rauch dulden.

Lediglich hinsichtlich der Umsetzung hat der Auftraggeber Handlungsspielraum. Können Rauchende und Nichtrauchende in Gemeinschaftsräumen unterkommen? Wenn die Platz- und Personalkonditionen für separate Zimmer nicht angegeben sind, darf auch mit Zustimmung des im gleichen Raum wohnenden Rauchers nicht geraucht werden! Sowohl der Auftraggeber als auch die Arbeitnehmer sind dazu angehalten, für die Unversehrtheit und den Gesundheitsschutz der von ihrem Handeln am Arbeitsplatz betroffenen Menschen zu Sorge zu tragen (Arbeitsschutzgesetz 15 Abs. 1), so dass den Rauchern das Rauchverbot im Gemeinschaftsbüro gewährt wird.

Im Falle einer Geschäftsreise im PKW muss der Nichtraucherschutz unbedingt beachtet werden. Kann man in einzelnen Büros das Rauchverbot erlassen? Mit der Arbeitsstättenverordnung sollen Raucher geschützt werden. Es ist zu bemerken, dass sein Büro nicht regelmässig als Besprechungszimmer benutzt wird und ein Luftwechsel mit anderen Arbeitsstätten unterbleibt.

Die Arbeitgeberin kann ihren Mitarbeitern das Tabakrauchen im Personalbüro verbieten, auch wenn es von Dritten oft besucht wird. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 6.7. 1989 - 9 Sat 1295/88) stellt eine eventuelle Verärgerung von Nichtraucherkunden durch Zigarettenrauch einen wesentlichen Anlass für ein Tabakrauchverbot dar.

Auch in diesem Falle kann der Mitarbeiter nicht fordern, dass er raucht, wenn sich derzeit kein Gast in seinem Büro befindet. Unternehmen dürfen in Besprechungsräumen, Klassenzimmern oder Klassenzimmern nicht zum Schutz von Nichtrauchern räuchern / Soll der Kunde Raucherlaubnis erhalten? Bei Publikumsverkehr muss der Unternehmer kein Raucherverbot nach 5 (2) der Arbeitsstättenverordnung erlassen, wenn (Zitat) "die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart " dies naheliegen.

Von einem Mitarbeiter kann nicht in jedem Fall erwartet werden, dass er von einer Kundin oder einem Kunden raucht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Entscheidung vom 18. Februar 1998 - 9 AZR 84/97) zeigt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen von Arbeitsverträgen ein Recht auf einen rauchfreien Betrieb haben, wenn dies im konkreten Fall aus Gesundheitsgründen erforderlich und für den Unternehmer vertretbar ist.

Über den unmittelbaren Kundenkontakt hinaus muss an allen Stellen im Gebäude, die sich Raucher und Nichtraucher regelmässig teilen, Rauchverbot bestehen. Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen, um den Nichtraucherschutz im Unternehmen zu erzwingen? Kann man Raucherpausen komplett unterbinden? Die Arbeitgeberin kann das Rauchverbot während der Arbeitszeiten oder die durch das Rauchverbot verlorene Arbeit verlangen oder aufgeben.

Auch kann der Unternehmer vorschreiben, dass im Haus nicht geräuchert werden darf; er muss jedoch für wind- und regensichere Raucherzonen im Außenbereich Sorge tragen, sofern das Firmengelände dies sicherheitstechnisch und fertigungstechnisch erlaubt (z.B. keine Explosionsgefahr). Er muss jedoch in der Regel das Zigarettenrauchen in den gesetzlichen Ruhezeiten erlauben. Darf der Rauchende seine Arbeitspausen während der Arbeit zerkleinern, wenn das Tabakrauchen verboten ist?

Nein. Bei einer Arbeitsleistung von mehr als sechs Arbeitsstunden ist eine Gesamtpause von 30 min einzulegen, die nicht in Unterrichtseinheiten von weniger als 15 min erfolgen darf (Arbeitszeitgesetz § 4). Darf der Unternehmer das gesamte Firmengelände mit einem Rauchverbot belegen? Ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen ist nach dem Gesetz als verhältnismässig und zweckmässig zu erachten.

Allerdings muss das Rauchverbot im Außenbereich des Betriebsgeländes bestehenbleiben ("Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.1.1999 - 1 AZR 499/98").

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