Paragraph 1004 Bgb

Artikel 1004 Bgb

Abschnitt 1004. Recht auf Entfernung und Unterlassung. 1004. Recht auf Entfernung und Unterlassung. Das Unterlassungs- und Beseitigungsrecht ist in § 1004 BGB geregelt.

Sammelbegriff Das Wohnungseigentum unterliegt dem Schutz des § 1004 BGB (Wegzugs- und Unterlassungsanspruch). Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB.

Entscheidungen zu § 1004 BGB

Abweichend vom Selbsthilfegesetz des 910 BGB gilt für den Antrag auf Entfernung übergeordneter Zweigniederlassungen gegen den Nachbar gemäß § 1004 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Zu keinem anderen Resultat kommt die Bestimmung in 26 Abs. 3 NRG BW, wonach u.a. "der Antrag [....] auf Entfernung von übergeordneten Zweigen [..." nicht der Verjährungsfrist unterliegt".

23 NRG BGB ändert - entsprechend der Ordnungskompetenz des Gesetzgebers auf der Grundlage von Artikel 122 EGGBGB - nicht entgegen dem Unfalltext - einen Anspruch auf Beseitigung, sondern schränkt nur das Recht auf Selbsthilfe nach § 910 BGB ein. a) Ansprüche auf Verteidigung und Beseitigung? Nach § 1004 BGB, Â 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit Einfluss des AKG?

Der Werbetreibende kann als mittelbarer Einmischer im Sinne des 1004 BGB vom Adressaten nicht leicht für die Auslassung von Spam-Mails haftbar gemacht werden, die ein mit ihm über ein Affiliate-Marketingnetzwerk verbundenes Unternehmen ohne sein Wissen ausgibt. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Immobiliennachbarn über die Weglassung von immissionsauslösenden Maßnahmen gemäß 1004, 906 BGB ist der ordentliche Gerichtsweg beschritten, § 13 GVG.

Der Eigentümer kann auch privatrechtliche Klagen wegen des Unterlassens von Emissionshandlungen gemäß 1004, 906 BGB durchsetzen. Die Anwendbarkeit der 1004, 906 BGB wird durch 14 BGB nur insoweit eingeschränkt, als für die immissionsauslösenden Anlagen ein formelles Zulassungsverfahren nach 4 BGB in Verbindung mit § 10 BGB oder ein ähnliches durchlaufen wurde.

Auch bei Rauch-Immissionen kann die Frequenz und Stärke der Vermögensbeeinträchtigung im Sinn von 1004 BGB durch Zeugenaussagen belegt werden, wenn die immissionsinduzierende Lage nicht nachweisbar ist. Hierbei ist zu beachten, dass es üblich ist, im Zuge von Streiks gezielte Aussagen zu treffen (vgl. LAG Köln, Urteile vom 09.11. 1994 - 2 Sa 1128/94 - LAGE § 1004 BGB Nr. 2).

BGB gilt der Grundsatz der sinngemäßen Geltendmachung des Unterlassungsanspruches gemäß 1004 BGB, so dass andere unangemessene Belastungen, die nicht im Rechtsschutzkatalog gemäß 1 GewSchG aufgeführt sind und die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als anderes Recht im Sinn des 823 Abs. 1 BGB bedeuten, mit Schadensersatzansprüchen und Unterlassungsanspruch nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht ahnden.

Der Grundstückseigentümer hat gegen seinen Nachbar einen Antrag nach 1004 BGB auf Beseitigung von überwachsenen Gehölzwurzeln von Randbäumen, die bei einem unmittelbar an der Grundstücksgrenze verlaufende asphaltiertem Hofpfad zu Ausbuchtungen und zu Rissen und Erhebungen im unmittelbar an der Grundstücksgrenze gelegenen Betonzaungrundstück führen. Bei offensichtlichen und unzweideutigen Rechtsverletzungen ist der Ermessensspielraum bei dieser Prüfung begrenzt mit der Konsequenz, dass der Betreiber der Suchmaschine als störend im Sinne des 1004 BGB zu werten ist, wenn er den konkreten beanstandeten Link zu einer bestimmten Website weiterführt.

a) Das unberechtigte Befüllen eines im Besitz eines Dritten befindlichen Flüssiggasbehältnisses stellt ebenfalls eine Eigentumsverschlechterung im Sinne des 1004 BGB dar, wenn der Container nicht mit einem Etikett oder einer anderen auf den Inhaber bezogenen Markierung ausgestattet ist.

Mit der tatsächlichen Abtretung erlischt ein Recht aus § 1004 BGB gegen den Störer. Mit dem Eintreten der Besitzstörung ist ein Beseitigungsanspruch nach 1004 BGB im Sinn von 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AKG nicht nur dann eingetreten, wenn er zu einer unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben führt.

Pächter einer Wohnungseigentumswohnung sind staatliche Störer im Sinn von 1004 BGB, wenn sie den unrechtmäßigen Eigentumszustand erhalten, indem sie den Abbau der vom Eigentümer vorgenommenen baulichen Maßnahmen entgegen den Vorschriften der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht tolerieren. Die daraus resultierende Rückbauklage richtet sich darauf, dass die Bewohner die von einem anderen Eigentümer vorgesehenen Rückbauarbeiten als Ersatz tolerieren müssen (im Gegensatz zum OLG München, Urteile vom 09.12.2002 - 5 U 4733/02 - in NZN 2003, 445 f).

Erlöschen der Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB. 1 ) Das Gesamtverhältnis der Stockwerkeigentümer ist auf das Miteigentum gemäß seiner eigentumsrechtlichen Abtretung aus der Grundbucheintragung begrenzt. 2 ) Ein Rechtsanspruch auf Wegfall einer Wohnungsnutzung des Nachbargrundstückes, der auf einer Zuwiderhandlung gegen benachbarte Bestimmungen des Öffentlichen Rechts auf der Basis des 1004 BGB beruht, ist ausgenommen, wenn diese Benutzung der Gegenstand einer gewährten und weitergehenden Baubewilligung ist.

Das Befüllen eines Flüssiggasbehältnisses ohne Zustimmung des Inhabers stellt ebenfalls eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne des 1004 BGB dar, wenn der Container keinen Hinweis auf den Inhaber hat. Dem Abmahnungsanspruch nach 1004 BGB kann durch den Einspruch des Rechtsmissbrauches entgegengewirkt werden. Ob dies auf einer korrespondierenden Anwendbarkeit der 251 Abs. 2, 635 Abs. 3 BGB oder 242 BGB basiert, ist offen.

Ein Nachbarschaftsanspruch auf Verlegung von Gräben entsteht nicht aus dem Wasserhaushaltsgesetz Niedersachsen, da er keine unmittelbaren subjektiven öffentlichen Rechte nachweist. Aus der Sicht eines öffentlichen Verfügungsanspruchs in der entsprechenden Anwendbarkeit des 1004 BGB kann sich jedoch ein Räumungsanspruch erwachsen. Wenn der Verstoß gegen die Unterhaltspflicht zu einem Übergriff auf das Grundstück führen sollte, bezieht sich der Rechtsanspruch des Dritten nicht direkt auf die Einhaltung der Unterhaltspflicht nach dem Wasserrecht, sondern auf die Verteidigung gegen den Übergriff auf das Grundstück.

c ) Eine wesentliche Wertminderung im Sinne des 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG besteht nur, wenn sie auf die gemeinsame Benutzung der Immobilie selbst zurückzuführen ist, nicht aber, wenn sie sich aus dem Umfang der voraussichtlichen tatsächlichen Benutzung ergeben; der Inhaber der Belastung kann sie abwehren, weil sie nicht mehr durch die Dienstbarkeit gemäß 1004 BGB abgedeckt ist.

Ein materiell-rechtlicher Verwertungsanspruch aus 1004 BGB entsteht nicht schon allein durch einen formalen Verstoss gegen 22 WEG - Nichtzulassung der anderen Wohnungseigentümer -, sondern geht über die zwangsläufige Maßnahme hinaus (§ 14 Nr. 1 WEG). Der Wohnungseigentümerverband kann einen Mitinhaber wegen unterlassener Benutzung zum Zweck der Hurerei in Anspruch nehmen nach § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG.

Der Omnibusfahrer, der von einem für die Stadtwerke handelnden Privatbusunternehmen im Rahmen des mit dem Busunternehmen abgeschlossenen Vertrags aufgrund von wiederholten Kundenbeschwerden im Regelbetrieb tätig wurde, kann von den Stadtwerken weder nach dem Vertragsverhältnis noch nach 824 Abs. 2 oder 1004 BGB eine Wiedereinsetzung in den Regelbetrieb der Stadtwerke fordern.

Der Besitzer eines Flüssiggasbehälters kann einem Dritten das Betanken verbieten, auch wenn sich der Flüssiggasbehälter im Besitze des Leasingnehmers ist und die Betankung erlaubt hat, vorausgesetzt, dass der Leasingnehmer selbst nur vom Besitzer des Flüssiggasbehälters befüllt werden darf. Die Betankung des Flüssiggasbehälters durch den Dritten ist jedoch kein Verstoss gegen den § I UWG ( "Versuchung zur Vertragsverletzung oder Verwertung ausländischer Vertragsverletzungen"), wenn sich der Leasingnehmer des Flüssiggasbehälters mit dem Dritten zum Zwecke der Selbstbestellung in Verbindung setzt und in schriftlicher Form sicherstellt, dass er keiner Lieferpflicht unterworfen ist und der Tank sein Vermögen ist.

Das Entstehen von Grundpfandrechten zu Gunsten ehrlicher Käufer durch einen Buchinhaber, der keinen Anrecht auf das dingliche Grund stück hat, bedeutet keine Eigentumsverschlechterung im Sinn von § 1004 BGB. Für Schäden im Sinn von 1 Nr. 1 AVB haftet der Garantienehmer auch, wenn und soweit ihm ein Entfernungsanspruch nach 1004 BGB zusteht, der die gleiche restauratorische Kraft hat wie ein Sachschadenersatzanspruch.

Die betroffene Industriegewerkschaft hat ein Unterlassungsrecht nach 1004 BGB (ständiger Gerichtsstand) zur Abwendung von Beeinträchtigungen der kollektiven Vereinigungsfreiheit.

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