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Schadensersatz bei Nichterfüllung
Entschädigung bei NichterfüllungEntschädigung bei Nichterfüllung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages
Generell gilt eine Bestimmung in den Kaufbedingungen eines Autohändlers, nach der der Neuwagenkäufer bei Nichterfüllung des Kaufvertrages einen Pauschalbetrag von 15% des (Netto-)Kaufpreises zu zahlen hat. Fakten: Die klagende Partei führt ein Automobilhandelsunternehmen, das sich mit dem Vertrieb und der Instandhaltung von Neu- und Gebrauchtwagen der Automarke Audi auseinandersetzt.
Er macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages geltend. Die Angeklagte hat am 26. Mai 2004 bei der Klage einen brandneuen Audi A6 für 35.400 Euro netto bestellt. Grundlage für diesen Auftrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Audi Automobile (Neuwagenkauf), die unter anderem besagen: "Verlangt der Anbieter Schadensersatz, beläuft sich dieser auf 15 vH vom Kauf.
Die Entschädigung ist auf ein höheres oder niedrigeres Niveau festgesetzt, wenn der Auftragnehmer einen niedrigeren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Betrag ausweist. "Der Kläger übergab das befohlene Auto dem Beklagten am 3. Juni 2004. Die Angeklagte hat bei der Fahrzeugübergabe erklärt, dass sie den Kaufbetrag noch am selben Tag abführen wird. Weder am 3. Juni 2004 noch in der Folgeperiode erfolgten jedoch Zahlungen.
Der Angeklagte entschuldigt dies mit unvorhersehbaren Problemen bei der vorgesehenen Kaufpreisfinanzierung des neuen Wagens. Nachdem verschiedene Telefonate und Zahlungszusagen nicht eingehalten wurden, rief die Klagevertreterin ihren später Bevollmächtigten an, der der Angeklagten mit Brief vom 23. Juni 2004 eine Auszahlungsfrist bis zum 30. Juni 2004 gesetzt hatte. Der Kläger hat nach erfolglosem Fristablauf mit Schriftsatz vom 3. Juli 2004 den Widerruf des Kaufvertrages erklärt und die pauschale Entschädigung aus dem in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Netto-Kaufpreis verlangt.
Dieser Schadensersatzanspruch in Hoehe von 4.577,59 ist Thema der - meist erfolgreich abgeschlossenen - Aktion. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 280 I 1, III BGB i. V. mit § 281 I 1 BGB. Der Antragsgegner hat seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Kaufpreiszahlung nicht eingehalten.
Der Kläger war daher zum Rücktritt vom Vertrage und zur Geltendmachung von Schadensersatz befugt. Der zu zahlende Schadensersatz richtet sich nach Ziffer V Nr. 2 der AVB für Audi Automobile, die Bestandteil des Vertrages geworden sind. An der Effektivität dieser Pauschalentschädigung gibt es keine ernsthaften Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. Die Beklagte hat auch im Einzelfall nicht nachgewiesen, dass der dem Kläger tatsächlich entstandene Verlust niedriger ist als der Pauschalbetrag.
Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann entweder in Form der Abweichung zwischen dem Einstandspreis und dem Auftragspreis oder in Form der Abweichung zwischen dem geringen Veräußerungserlös bei einem Deckungskauf und dem Veräußerungspreis erfolgen (siehe BGH, Urt. v. 22.02. 1989 bis VIII ZR 45/88, BGHZ 107, 67, 69). In einer schriftlichen Erklärung vom 17. Februar 2005 hatte die Angeklagte erklärt, dass beim Verkauf ein Preis erreicht worden sei, der weit unter der geforderten Entschädigungspauschale liegt.
In Abweichung davon hat sie mit Schreiben vom 04.04.2005 mitgeteilt, dass nach ihren Angaben ein Verkaufspreis von EUR 354. Für die Ermittlung der Pauschalentschädigung ist der Netto-Einkaufspreis anzusetzen. Dazu gehören auch die Transferkosten, da diese anfallen und der Antragsteller keine Möglichkeiten hat, sie an einen Ersatzbeschaffer weiterzugeben.