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Streitwert Zeugnis Arbeitsrecht
Wert im Streitfall Arbeitsrechtliche BescheinigungProzesswerte in Arbeitsgerichtsverfahren von A (Abfindung) bis C (Bescheinigung)
Unterschätzte Positionswerte führen zu gebührenrechtlichen Nachteilen - insbesondere bei Arbeitsrechtsmandaten. Damit dies nicht passiert, erklärt "BRAGO professional" die richtige Bestimmung des Streitwertes für Schlüsselwörter von A1 für "Entschädigung" bis hin zu A2 für "Zeugenaussage" unter Beachtung der geltenden Rechtssprechung - hier eine Absichtserklärung, ein Zertifikat und das Recht, ein Zertifikat ändern zu lassen. Will der Mitarbeiter ein Anstellungs- oder Wiedereinstellungsrecht geltend machen, muss er den Unternehmer auf eine solche Absichtserklärung einklagen.
Mit dieser Absichtserklärung wird ein akzeptables Vertragsangebot abgelöst. Die ( (Wieder-)Bestellungsforderung ist nach 12 Abs. 7 S. 1 ARGG mit einer vierteljährlichen Vergütung zu beurteilen. Verlangt ein Praktikant den Abschluss eines Ausbildungsvertrages, gilt auch hier 12 Abs. 7 S. 1 ARGG. Gegenstand ist eine vierteljährliche Vergütung (LAG Hamm, 27.11. 86, LAGE 12 ARGG 1979, Streitwert Nr. 57 = DB 87, 236).
Bescheinigung: Der Streitwert über die Ausgabe einer Bescheinigung über die Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer ist grundsätzlich mit der Vergütung für einen vollen Monatsbeitrag anzusetzen (LAG Düsseldorf 5.11. 87, Rechtsanwaltsbüro 88, 5.11. 87, Rechtsanwaltsbüro 88, 1079; auch nur 500 DM: 12.1. 98, STANDORT § 3 ZPO Nr. 9).
Die Höhe des Streitwertes bei der Beanspruchung einer Bescheinigung über die Leistungen und das Verhalten des Mitarbeiters wird von den Arbeitsgerichten der Länder anders festgelegt: mit einem Monatsgehalt (LAG Hamburg 13.1. 87, JurBüro 88, 1158; LAG Hamm 19.6. 86, AnwBl. 87, 497; LAG Frankfurt, 13.1. 69, ARST 70, 15; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwertes in Zivilsachen, S:, 453; auch nur 500 DM:
15.11. 94, lage 12 ARGG 1979 Wert im Streitfall Nr. 102); wegen der Wichtigkeit der Bescheinigung für den Fortschritt des Mitarbeiters mit eineinhalb oder zwei Monatsgehältern (LAG Bremen 23.12. 82, ArbuR 83, 124; LAG Baden-Württemberg 13.2. 91, JurBüro 91, 1537; LAG Schleswig-Holstein 18.3. 86, anwbl. 87, 497). Steht der Gehalt eines Zertifikats in Frage und zeigt sich, dass der Gehalt für den Mitarbeiter von überdurchschnittlich großer Wichtigkeit ist, tendiert die Neunte LAG Düsseldorf dazu, ihn auf einen Objektwert von zwei Monatslöhnen zu stützen.
Eine solche Sichtweise erscheint jedenfalls dann glaubwürdig, wenn das Zertifikat für den Mitarbeiter im konkreten Fall existenzielle Relevanz hat. Ein monatliches Ausbildungsentgelt ist festzusetzen, wenn ein Praktikant im Ausbildungsverhältnis eine Bescheinigung beantragt (vgl. LAG Hamm, 22.1. 80, Az: 13 SA 1465/79, AR-Blattei, Zeugnis-Entsch):
Die LAG Bremen (23.12. 82, ArbuR 83, 124) und die LAG Düsseldorf (23.8. 85, JuraBüro 85, 1710) betrachten einen Gegenwert von 500 Mark als sachgerecht, da es sich nur um eine Frage des Titelinteresses handelt. Die LAG Düsseldorf betrachtet ein Quartal des Monatsgehaltes als begründet, wenn der Anspruch auf eine Bescheinigung unbestritten ist und eine ablehnende Formulierung nicht zu fürchten ist (14.5. 85, AZ: 7 Ta 180/85, LAGE § 3 ZPO Nr. 4).
Im Übrigen ist die Verfügung der LAG Köln (27.7. 95, Az.: 13 Ta 144/95, ARST 96, 18): Ein Streitwert in der Höhe von einem Monatseinkommen ist für die Einbeziehung einer grundsätzlich unbestrittenen Forderung auf eine Bescheinigung geeignet, die über das reine Titelinteresse hinaus geht, wenn der Ausgleich - etwa durch Verweis auf einen bereits vorliegenden Zwischenbericht - eine materiellrechtliche Vorschrift vorsieht und es nicht zu vermuten ist, dass zwischen den Vertragsparteien bereits ein Einvernehmen über den Sachverhalt zustande gekommen ist (insofern auch LAG Düsseldorf 14.
a. a. O.; 26.8. 82, LAGE 12 ARGG 1979 Streitwert Nr. 17). Recht auf Zertifikatskorrektur: Für ein Recht auf Zertifikatskorrektur besteht im Durchschnitt ein Streitwert von einem Monatsgehalt (Nachweis s. -> Zertifikat, einfach).