Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Telefonwerbung B2b
Werbung am Telefon B2bhätte gegen Telefonwerbung ohne vorherige Absprache mit dem Betroffenen abgelehnt werden können.
Telefonwerbung: Hohe Zustimmung auch im B2B-Handel - IT-Recht in der Anwendung
Mit Beschluss vom 3. November 2009 (Az.: 18 O 113/09) hat das Landgericht Hannover die Latte für das Vorliegen von Zustimmungen für Telefonwerbung im B2B-Bereich sehr hoch gelegt. Das Gericht ist der Auffassung, dass die generelle Sachlichkeit für die Zustimmung nicht ausreicht. Die Angeklagte sah jedoch eine vermutete Zustimmung darin, dass das hier genannte Untenehmen über modernste Bürokommunikationsmittel verfügt.
Das würde einen allgemeinen Sachverhalt suggerieren. Auch im B2B-Bereich sei nicht davon auszugehen, dass das betreffende Unternehmen seine Zustimmung gegeben habe, nur weil man davon ausgehen könne, dass die Angelegenheit allgemein relevant sei. Nach Auffassung des Gerichtes erfordert das Bestehen einer Zustimmung die Ableitung eines konkreten Grundes aus dem Interessenbereich der einzufordernden Person.
Der Werbetreibende muss Hinweise sehen können, aus denen sich ein konkretes Bedürfnis nach den ausgeschriebenen Mitteln ergibt. Bei einem Anruf, der auf der Erwägung beruht, dass es einen einfachen sachlichen Hinweis geben sollte, verpflichtet sich der Aufrufer zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten in Gestalt eines nicht genehmigten Werbeanrufs. Für den IT-Unternehmer wichtig: Bisher war die exakte Festlegung der Zustimmungen bei Werbeanrufen im B2B-Bereich nicht eindeutig definiert und es wurden verschiedene Ansichten unter IT-Rechtsanwälten dargestellt.
Daher sollten im B2B-Bereich nur dann Werbeaufrufe erfolgen, wenn klare Fakten die Zustimmung der abzurufenden Person anzeigen. Im B2B-Bereich sollten Werbeaufrufe nur dann erfolgen, wenn ein konkretes Zustimmungsvotum vorliegt oder bereits aus früheren Gesprächen hervorgeht, dass ein konkretes Bedürfnis nach einer Dienstleistung oder einem Erzeugnis besteht.
Konkrete Nachfrage ist nicht anzunehmen, wenn Leistungen oder Erzeugnisse des Werbetreibenden im Geschäftsbereich der abzurufenden Person genutzt werden können.
Rufen Sie besser Saulus an: Die B2C/B2B Telemarketing FAQ
In den vergangenen Jahren waren die Kontaktmöglichkeiten zu unseren oder potenziellen Auftraggebern stark beschränkt. Ein Vorteil aus Sicht des Verbrauchers ist natürlich ein Hindernis für den Händler, der sein Angebot machen will - denn der Rechtmäßigkeitsgrad der Telefonwerbung ist möglicherweise gering. Grundsätzlich gilt: Mit Zustimmung ist alles möglich - ohne nahezu nichts.
Fragestellung: Welche Gesetzmäßigkeiten gelten für das Telefon-Marketing? Ausschlaggebend war das "Gesetz zur Bekaempfung der illegalen Telefonwerbung und zur Foerderung des Konsumentenschutzes in Sonderformen " vom 8. September 2009, das eine Vielzahl von Novellierungen des BGB, des UWG und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorsieht. Was ist " Werben mit einem Telefonat "?
Was sind " Cold Calls " oder " Kaltaquise "? Kaltakquise sind Werbeaufrufe, bei denen die Eigeninitiative vom rufenden Unternehmen kommt und bei denen die Zustimmung des gerufenen Teilnehmers ausbleibt. Kann ich als Anrufer die Telefonnummer ausblenden? Was sind die Folgen, wenn ich gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung verstoße? Was muss ich wissen, wenn ich mit Verbrauchern Kontakt aufnehmen möchte?
Im Falle der Bewerbung mit einem Telefonat mit einem Verbraucher ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die Einwilligung des Anrufers erforderlich. Ist eine Nachgenehmigung des Anrufers ausreichend? Das Einverständnis des Anrufers muss vor dem Gespräch eintreffen. Auch das Einholen der Einwilligung ist zu Gesprächsbeginn nicht möglich, da bereits beim Aufruf die Störungen auftreten (Urteil des BGH vom 24.01.1991, Az. I ZR 133/89).
Was ist eine Einwilligung? Das, was als explizite Einwilligung und vor allem wie es im Einzelnen aussehen soll, war oft Thema von Gerichtsverfahren, ist aber noch nicht endgültig klar. In jedem Fall ist es notwendig, dass der Auftraggeber explizit sein Einverständnis erteilt und das zugehörige Häkchen oder ähnliches nicht bereits angebracht ist.
Das Bundesgericht (Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10) hat die Zustimmungsvoraussetzungen (hier im Zuge eines Wettbewerbs erhaltene Telefonnummer) einmal wie folgt formuliert: "Zustimmung ist demnach "jede Willenserklärung, die ohne Zwang, für den Einzelfall und mit Sachkenntnis gemacht wird" (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Zustimmung wird "in Wissen um den Sachverhalt" gegeben, wenn der Konsument weiss, dass seine Aussage eine Zustimmung ist und auf was sie sich beruft (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm a.a.O. Ziff. 7 Rn. 149b). Eine Zustimmung wird im Einzelfall gegeben, wenn sich herausstellt, welche Erzeugnisse oder Leistungen von welchem Betrieb sie ausdrücklich umfasst (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm a.a.O., Rn. 7, 149c).
Ein wirksames Einverständnis kann dann auch durch Anklicken einer entsprechenden speziell formulierten Deklaration erfolgen, wenn sie in einem separaten Wortlaut oder Textteil ohne weiteren inhaltlichen Bezug vorkommt. Bei Vorliegen einer wirksamen Genehmigung ist es gleichgültig, ob das betreffende Untenehmen selbst oder seine Beauftragten den Werbeaufruf durchführen. "Ist die alleinige Nennung der Rufnummer für eine explizite Genehmigung hinreichend?
Nein! Es wurde nicht als hinreichend erachtet, wenn der Auftraggeber beim Vertragsabschluss seine Rufnummer angegeben hat (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.7.2005, Az. 6 U 175/04). Kann ich mit meinen Gesprächspartnern telefonieren, deren Rufnummer ich per Double Opt-In überprüft habe? Fragestellung: Was passiert, wenn ich einen bestehenden Teilnehmer anrufe?
Die Einwilligung des Konsumenten ist auch hier erforderlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 21.7.2005, Ref. 6 U 175/04) hat daher Gespräche eines Versicherungsvermittlers mit seinen bestehenden Kundinnen und Kunden als ungewollte Werbemaßnahmen eingestuft. Kann ich nach der Beendigung des Vertrages telefonieren? Fragestellung: Was trifft auf Umfragen zu? Umfragen allein sind keine Telefonwerbung.
Dies ist jedoch anders, wenn ein beauftragte Marktforschungsinstitute oder auch das eigene Haus Waren unter dem Vorwand einer Umfrage vertreiben will (vgl. dazu Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17.01.2002, Ref. 2 U 95/01). Was ist, wenn ich noch eine Telefon-Werbekampagne durchführe? Im Falle von Werbegesprächen ohne das Einverständnis des Konsumenten kann eine Geldstrafe von bis zu 300.000 ? (§ 20 Abs. 1 und 2 UWG) verhängt werden.
Was muss ich wissen, wenn ich Händler ansprechen möchte? Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bedürfen anrufende Marktteilnehmer, die keine Konsumenten sind, mindestens ihrer mutmaßlichen Einwilligung. Die vermutete Einwilligung muss sich nicht nur auf den Content, sondern auch auf die Werbeform beziehen, d.h. der aufgerufene Händler muss auch der Telefonwerbung zustimmen.
Die vermutete Zustimmung kann zudem nur angenommen werden, wenn sich die Aufrufe auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezogen haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.1991, Aktenzeichen I ZR 133/89). Was bedeutet vermutete Zustimmung im konkreten Fall? Das Bundesgericht (Urteil vom 05.02.2001, Az. I ZR 87/02 ) hat beschlossen, dass ein Händler Telefonwerbung annehmen muss, wenn sie noch seinen Belangen an einer solchen Maßnahme entspreche, die die damit zusammenhängenden Ärgernisse als akzeptabel erachte.
Dies wurde in dem Gutachten für den Falle bestätigt, dass ein Telefonbuch-Verlag im Zuge eines Datenabgleiches für den kostenpflichtigen Grundeintrag Erweiterungsmöglichkeiten aufzeigt. Ist der Konsument an seinen telefonischen Vertragsabschluss geknüpft? Fragestellung: Wie lange kann der Konsument den telefonisch abgeschlossenen Kaufvertrag aufheben? Maßgeblich ist die übliche Widerrufsfrist von mind. 14 Tagen (§ 355 BGB).
Fragestellung: Muss die Wartezeit bei einer Kunden-Hotline gebührenfrei sein? auf eine gebührenfreie Rufnummer (z.B. Nummernbereich 0800), auf eine lokale Rufnummer (z.B. 089) oder auf eine Rufnummer, die einer lokalen Rufnummer entspricht (vgl. 66g Abs. 3 TKG) und für den Angerufenen für die Zeit der Warteschlange zu einem Fixpreis pro Anschluss nicht gebührenfrei ist.
Telefonische Werbung ist heute nur noch sehr begrenzt möglich. Praktisch nichts funktioniert ohne Einverständnis. Werbetechnisch ist die Situation nur wenig besser als die der Handwerker - hier genügt zwar eine vermeintliche Zustimmung, aber sie ist auch nicht leicht zu bestätigen.