Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungserklärung Rufschädigung Muster
Abmahnung Reputationsschaden MusterReputationsschädigende Vorwürfe müssen von der ausstellenden Partei nachgewiesen werden.
Beim Betrachten von Weblogs und Diskussionsforen merkt man oft, wie unvorsichtig dort Ansprüche erhoben werden. Wenn diese von einem Leser oder gar dem Betreffenden in Frage gestellt werden, kommt oft der höhnische Hauch des Sprechers, wenn er nichts zu verheimlichen hat, sollte er es dennoch kommentieren bzw. erstmal erklären, warum die Aussage nicht richtig ist.
In der Regel muss er zunächst eine so genannten negativen Umstand nachweisen. Zum Beispiel, wenn jemand im Internet als Schwindler porträtiert wird. Der Nachweis, dass Sie kein Schwindler sind oder dass Sie keine besondere Tat begehen, kann zu Problemen führen.
Wer einmal eine "Diskussion" mit unbekannten Beteiligten im Web mitverfolgt hat, weiss, dass solche Streitigkeiten nie zum Gelingen des Opfers beitragen, zumal der Betreffende oft die einzig bekannte Person ist, während der Lynchmob unbemerkt durch das Netzwerk brennt. Möchte man unwahren Anschuldigungen ein gerichtliches Verbot auferlegen, liegt die gesamte Erklärungs- und Nachweislast für alle den Anspruch begründenden Sachverhalte, wie es sonst im bürgerlichen Recht der Fall ist.
So auch für die Falschheit der Aussage. Offensichtlich wäre eine gewöhnliche Debatte nicht möglich, wenn wir nur das ausdrücken könnten, was wir nachweisbar sind. Es wird jedoch oft vergessen, dass das Geschädigte sich nicht nur nicht ausdrücken muss, sondern dass im Gegenzug der Äußere die ganze Erklärungs- und Beweispflicht für seine Aussagen zu tragen hat, wenn diese die Tatsachen des 186 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfuellen, d.h. den Betreffenden verachtenswert machen oder in der Öffentlichkeit abtöten.
Dies sollte jedoch oft rascher der Fall sein, als manche es sich wünschen. Unter Anwendung dieser Prinzipien hat das LG Düsseldorf im Dez. 2008 (Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 552/07) dem Äußerer nun untersagt zu sagen, dass eine gewisse Plastik eine Nachahmung ist, da er seine Behauptungen nicht nachweisen konnte.
Schlussfolgerung: Im Auskunftsrecht kann entgegen dem Prinzip die Beweis- und Beweispflicht für die Richtigkeit einer Aussage beim Aussprechenden liegen. Falls Sie nicht sicher sind, ob der Verkäufer, der Ihnen das Fahrzeug verkaufte, wirklich ein Betrug ist, gibt es keinen Anlass, es geltend zu machen.