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Verjährungsfristen Bgb übersicht
Die Verjährungsfristen Bgb im ÜberblickVerjährungsfrist
zivilrechtlich
Die Verjährungsfrist wird im bürgerlichen Recht als das Recht des Zahlungspflichtigen verstanden, dem Zahlungsempfänger die Zahlung zu versagen. Das Verjährungsgesetz zerstört nicht den eigentlichen Rechtsanspruch, sondern behindert seine Einklagbarkeit. So kann der Zahlungspflichtige z.B. in einem Gerichtsverfahren die Forderung des Zahlungsempfängers unter Berufung auf die Verjährungsfrist ablehnen. Den Verjährungszweck hat der BGH so festgelegt, dass er dem Ziel der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr diente.
Die Verjährungsfristen für die verschiedenen gesetzlichen Forderungen sind unterschiedlich. Das Verjährungsgesetz wurde mit der Aktualisierung des Obligationenrechts zum 1.1.2002 überarbeitet. Der Verjährungszeitraum nach § 195 BGB ist nun 3 Jahre. Für alle Forderungen gelten sie, soweit die weitere Verjährung keine Abweichung vorsieht. Diese Verjährung betrifft somit den überwiegenden Teil der Forderungen im täglichen Rechtsgeschäft, vor allem aus Aufträgen sowie Schadensersatz.
Darüber hinaus sieht das BGB für einzelne Anspruchsgruppen verlängerte Verjährungsfristen vor. Forderungen aus Immobilienrechten (z.B. Eigentumsübertragung ) Verjährung nach 10 Jahren gemäß § 196 BGB. Manche Forderungen, wie z.B. der Herausgabeanspruch sowie Familien- und Erbansprüche und rechtskräftig festgesetzte oder durchsetzbare (sog. titulierte) Forderungen Verjährung nach 30 Jahren gemäß § 197 BGB.
Für die Verjährungsfristen ist die Entscheidung, wann die Frist läuft, entscheidend. Im Regelfall hat der Gesetzgeber diesen Punkt auf das Ende des Geschäftsjahres festgesetzt, in dem die Forderung entstand und der Schuldner von den die Forderung verursachenden Sachverhalten und der Persönlichkeit des Gläubigers erfahren hat oder dies ohne grobes Verschulden tun konnte.
Die Verjährungsfrist kann durch unterschiedliche Ereignisse ausgesetzt werden, z.B. wenn die Verhandlung über die Forderung zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger anhängig ist, wenn die Forderung strafrechtlich geahndet wird (z.B. durch Einreichung einer Mahnung). Eine Suspendierung kann auch aus familienrechtlichen Erwägungen erfolgen, z.B. werden Forderungen von Ehepartnern oder eingetragenen Partnern (im Falle von Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) für die Zeit der Eheschließung oder der eingetragenen Lebensgemeinschaft ausgesetzt.
Der Zeitraum während der Aussetzung geht nicht weiter, der Verfall geht weiter, wenn die Begründung für die Aussetzung wegfällt. Im Einzelfall kann die Fristsetzung auch wieder aufgenommen werden, z.B. wenn der Zahlungspflichtige die Forderung anerkennt. Die Verjährungsfristen beginnen in diesem Falle wieder in der gesetzlichen Höhe ab dem vorgesehenen Zeitpunkt zu verjähren.
Zur Wahrung der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber nach einer bestimmten Dauer die absoluten Verjährungsfristen (Höchstfristen) festgelegt, nach deren Verstreichen die Fristen unabhängig vom Entstehen der Forderungen und ihrer Kenntnisse eintreten. Für eine regelmäßige Dauer von 3 Jahren gilt eine uneingeschränkte, für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Körper, Geist und Seele eine solche von 30 Jahren.
Die Vertragsparteien können im Sinne der vertraglichen Freiheit eine Kürzung oder Fristverlängerung der zwischen ihnen bestehenden Forderungen durch Einzelvereinbarung durchsetzen. Eine solche Einigung ist jedoch nicht zulässig, wenn eine vorsätzliche Herabsetzung der Haftungsfrist oder eine Fristverlängerung über 30 Jahre hinaus vereinbart ist (§ 202 BGB).
Die Verjährungsfristen ersetzen dann den Vertrag. Auf die Verjährungsregelung finden die besonderen Schutzvorschriften der 305 ff. der Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Aufgrund der verhältnismäßig komplexen Verjährungsregelung und der daraus resultierenden Rechtsnachteile bei Nichteinhaltung einer Verjährungsvorschrift ist es in jedem Fall ratsam, eine qualifizierte Rechtsberatung zur Überprüfung der Verjährungsvorschrift beizuziehen.