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Vertrag nicht Erfüllt Schadensersatz
Nicht erfüllte SchädenVertragsrücktritt und Schadensersatz wegen Nichtausführung
Lieber Kunde, zunächst ist zu beachten, dass Sie einen gültigen Verkaufsvertrag abgeschlossen haben, § 433 BGB. Sie haben kurz nach der Vertragsunterzeichnung bezahlt. Ein Widerruf des Kaufvertrages gemäß § 323 Abs. 1 BGB ist möglich: Versäumt der Zahlungspflichtige bei einem beiderseitigen Vertrag eine geschuldete oder vertragsgemäße Erfüllung, so kann der Zahlungsempfänger vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Zahlungspflichtigen eine ihm gesetzte Nachfrist zur Erfüllung oder erfolglosen Erfüllung gesetzt hat.
Es ist unerheblich, ob der Produzent liefert oder nicht, da das Einkaufsrisiko beim Lieferanten ist. Möchte er solche Gefahren nicht übernehmen, muss er dies bei Vertragsabschluss mit dem Einkäufer absprechen. Zuerst war es der Produzent in übersee, später war die Crew des Schiffes dafür zuständig und jetzt kommt das Boot offenbar nicht mehr durch den Suez-Kanal.
Eine weitere Bedingung des Rücktrittsrechts ist die Setzung einer Nachfrist. Sie hatten das mehrmals gemacht, also hätten Sie früher zurücktreten können. Mit Ihrer letzten E-Mail vom 13.09. 2010 haben Sie sich jedoch verpflichtet, eine weitere Lieferzeit bis zum 30.09. 2010 zu vereinbaren oder zu gewähren.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Zeit sollten Sie den Widerruf des Kaufvertrages geltend machen. Sie sollten Ihren Widerruf nicht per E-Mail, sondern auf dem Postweg aussprechen, da es sich hierbei um eine schriftliche Erklärung des Widerrufs handeln muss. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Falle eines beiderseitigen Vertrages wird durch den Widerruf gemäß 325 BGB nicht ausgeschlossen. 2.
Wenn der Zahlungsempfänger, wie in Ihrem Falle, seine Dienstleistung bereits geleistet hat, kann er nach § 323 BGB widerrufen und die Dienstleistung nachfordern. Weil der Widerruf nach 325 BGB den Schadenersatzanspruch nicht ausschliesst, können Sie Ihren Schadensersatz auch nach der Differenz-Methode errechnen. Die Widerklage wird nach der Differenz-Theorie immer in die Ermittlung des Schadenersatzanspruchs einbezogen.
Statt der verfallenen gegenseitigen Leistungsansprüche gilt ein einseitiger Geldforderungsanspruch des Anspruchsberechtigten in Höhe der Differenz zwischen dem Leistungswert und der Vergütung zuzüglich allfälliger Nachteile. Sollten Sie vom Vertrag zurücktreten, sollten Sie zur Durchsetzung des Ihnen zugefügten Schadens Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Gegenwärtig ist es unmöglich vorherzusagen, welchen Schadens Sie im Detail erleiden werden.