Wann Verliert ein Rechtsanwalt seine Zulassung

Ab wann verliert ein Anwalt seine Zulassung?

Ein Anwalt verliert laut BRAO seine Zulassung, wenn seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verloren gegangen ist. Das Anwaltspatent ist unabhängig vom Ergebnis Ihres Studiums; nicht jeder Anwalt ist automatisch gleichzeitig Anwalt. Urmann läuft nun auch Gefahr, seine Zulassung zur Anwaltschaft zu verlieren. Keiner verunreinigt seine Gilde, wer wird sich verunreinigen?

Darf ein Anwalt seine Zulassung wann und wie aufgeben? Das ist ein guter Zeitpunkt.

Ist er rechtskräftig überführt worden, wird er zu mehr als 3 Monate Haft bestraft. Dieses Urteil muss nicht unbedingt als Gefängnisstrafe verbüßt werden. Dann würde er seinen Führerschein beibehalten. Wenn er jetzt zu 180 Tagen Gefängnis als Geldbuße bestraft würde, würde er nicht zugelassen, da die Haft zeit 180 Tagen entsprich.

Hier können Sie lesen, wie es ist, wenn die Verurteilung auszusetzen:? Selbstverständlich kann einer RA die Zulassung aberkannt werden. Wenn Sie nicht legal, aber nicht zu wenig, beladen sind oder keinen RA finden, der dies für Sie tut, haben Sie keine Chancen und sind sehr rasch minderwertig.

Prof. Dr. Ekkehart Reinelt | Wegfall der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Postulativität

Der Rechtsstreit des vorherigen Anwaltes nach dem Wegfall der Rechtsanwaltszulassung bleibt bestehen, wenn der Rechtsanwalt nicht nach  156 Abs. 2 BRAO des Gerichts wird zurückgewiesen Ist ein Rechtsanwalt, der seine Zulassung durch sofortigen Verfall der Zulassung verliert (§Â 13, 14 BRAO), in der Lage, eine Beschwerde mit verfahrensrechtlicher Wirkung einzulegen, oder behindert der Verzicht auf die Zulassung des Rechtsanwalts die Wirkung von Verfahrenshandlungen?

Der Angeklagte hat gegen dieses Verfahren am 4. November 2011 Rechtsmittel einlegt. Nur später wurde bekannt, dass der Vertreter des Beklagten bereits am 22.07.2010 von seiner Anwaltskammer, d.h. über ein Jahr vorher, durch sofortige Vollstreckung von Widerrufsverfügung die Zulassung zur Anwaltschaft verweigert worden war. Diese Prozessbevollmächtigte hatte beim Oberlandesgericht unter Fristverlängerung eine Klage eingereicht, bevor die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen war.

Dann hat er die Berufungsbegründung vorgelegt â" ohne dass ein Verlängerung gemacht wird wäre â" innerhalb der von ihm geforderten Zeit. Die Beschwerde des Antragsgegners hat das LG nach entsprechender Mitteilung als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde nicht von einem Anwalt vorgebracht. Der Antragsgegner hat gegen diese Verfügung fristgerecht und ordnungsgemäß durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde erhoben und innerhalb von verlängerter Frist  begründen einlegen lassen. Bei der Beschwerdestelle ist die Beschwerde einzureichen.

Das Bundesgericht bewilligt die Beschwerde. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes wird aufgehoben und das Oberlandesgericht unter zurück angerufen. Der Rechtsbehelf, der sich gegen die Ablehnung der Beschwerde als unzulässig richtete, ist nach  574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO zulässig.

Im Übrigen ist es auch im Übrigen zulässig, weil für die Absicherung einer gleichlautenden Rechtssprechung eine Berufungsinstanz notwendig ist ( 547 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit dem angefochtenen Beschluß wird gegen die Verfassung verbürgten Ansprüche des Angeklagten über den wirksamen Rechtschutz (Art. 2 Abs. 1 GGV iVm) und über die rechtliche Anhörung (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.

Die BGH führt an die Seite Begründung der Klage: Die mit sofortiger Wirkung vollstreckbare Aufhebung der Rechtsanwaltszulassung von Prozessbevollmächtigten hatte zudem nicht zur Folge, dass diese Prozessbevollmächtigte ihre Postulationsfähigkeit unverzüglich verliert. Daher wird hätte der pünktlich und formulargerecht eingefügte Rechtsbehelf nicht gemäà 522 Abs. 1 ZPO abgelehnt. Das Anwaltspatent endet erst, wenn der Widerspruch zu bestandskräftig geworden ist (§ 13 BRAO).

Das Arrangement der sofortigen Vollstreckung gemäà  14 Abs. 4 BRAO führe aber â" so die VIII. Der Zivilsenat â" dafÃ?r, dass Prozessbevollmächtigte von der Zusendung des jeweiligen Beschlussvorschlags, seiner Anwaltstätigkeit auszuüben ( 155 Abs. 2 BRAO), nicht mehr bevollmÃ?chtigt ist. 14 Abs. 4 BRAO legt fest, dass rechtswidrig durchgefÃ?hrte Handlungen zur GewÃ?hrleistung der rechtlichen Sicherheit als wirkungsvoll anzusehen sind, sofern nicht vorher ein Zurückweisung des Rechtsanwaltes nach § 156 Abs. 2 BRAO durchgefÃ?hrt wird.

Aus Gründen der rechtlichen Sicherheit sollte diese Bestimmung, nach der das Gesetz einen Rechtsanwalt in die BRAO aufnehmen sollte, der gegen ein Berufs- oder Repräsentationsverbot verstöÃ?t, zurückweisen âsollâ. Die Rechtsbeziehungen sollten nicht mit der Prüfungspflicht belasten, ob eine effektive Zulassung zur Anwaltschaft vorlag. Aus seiner Sicht hat sich das Oberlandesgericht nicht mehr durchgängig mit der Fragestellung Versäumung von Berufungsbegründungsfrist befasst.

Die Prozessbevollmächtigte hatte den Termin nicht fristgerecht unter begründet. Sie hat jedoch unter Erläuterung der wesentlichen Gründe i.S.v. 520 Abs. 2 S. 3 ZPO vor Fristablauf von Begründungsfrist ihre Verlängerung um einen weiteren Kalendermonat gebeten und die Begründung dann innerhalb der von ihr geforderten Fristen eingereicht. Ebenfalls with submission of this Schriftsätze Prozessbevollmächtigte does not have its Postulationsfähigkeit yet Postulationsfähigkeit.

Die Ablehnungsentscheidung in der Beschwerde enthält nicht gleichzeitig die Zurückweisung des Vertreters der Beklagten nach § 156 Abs. 2 BRAO. A Prozessbevollmächtigter dürfe grundsätzlich grundsätzlich vertraut darauf, dass ein â" mit ErklÃ?rung eines wesentlichen Grunds i.S.d. Â 520 Abs. 2 S. 3 ZPO zuerst Verlängerungsantrag â" gewÃ?hrt wird (st. Rspr.

siehe Senatsbeschlüsse vom 10.03. 2009 - VIII CB 55/06 - NJW-RR 2009, 933 Rn. 2 und vom 18.08. 2009 - VIII CB 62/08 Rn. 11, je w.m.N.). Seitdem Berufungsbegründung innerhalb der aktuellen Wiedereinstellungsfrist erstellt wurde, muss der Beklagte des Berufungsgerichts â" so der BGH â" nach § 236 Abs. 1, 2, 2, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3, 3.

Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Verfahren bereits gegen die Verfügung vom 22. Februar 2010 (II II BZ 8/09, vgl. Note Reinelt, jurisPR-BGHZivilR 8/2010 Note 4) unter für zulässig und begründet Berufung eingelegt. Dieser Entscheid beschäftigt sich mit der Interpretation der 155 BRAO, die den Rechtsanwalt, gegen den ein Besetzungsverbot verhängt besteht, untersagt, Rechtsanwaltstätigkeiten auszuüben, sofern es sich nicht um eigene Belange handelt (155 Abs. 4 BRAO).

Schon mit der älteren -Verfügung von 2010 wurde deutlich, dass das Standesverbot die Postulationsfähigkeit und damit die Rechtsgültigkeit der Klagen durchschlägt nicht berührt. Sie sollten stattdessen von Gründen aus rechtssicher sein. Die Gesetzgeberin hat ausdrücklich festgelegt, dass rechtswidrig begangene Handlungen zum Schutz der rechtlichen Sicherheit als wirkungsvoll anzusehen sind, wenn die Verhandlung nicht vorher gemäß § 156 Abs. 2 BRAO stattgefunden hat.

Der hier diskutierte Entscheid steht in einer Menge von vergleichbaren höchstrichterlichen Erkenntnissen, die regelmäà bekräftigen, dass nicht jeder Berufsverstoß â" im vorliegenden Fall selbst der Widerruf der anwaltlichen Erlaubnis â" zur Rechtswidrigkeit von Verfahrensverfahren regelmäà (siehe hierzu z.B. auch BGH, Urt. v. 14.05. 2009 - ixzr 60/08 - NJW-RR 2010, 67: Ein Verstoß gegen  43 Abs. 4 BRAO â" Interessensvertretung â" lässt die EffektivitÃ?t der Erteilung der Vollmacht und der Verfahrenshandlungen unberührt).

Wirkt für Die PraxisFür Rechtsanwaltskanzlei bleibe es dabei: Berufsrechtliche Verstöße oder gar der Widerruf der Anwaltszulassung können in vielen Fällen erhebliche Rechtswirkungen haben (§§ 134, 138 BGB) und beispielsweise zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages führen. Von Gründen der rechtlichen Sicherheit verbleibt jedoch die Prozessautorität, die sich vom Material Rechtsgeschäft und damit auch der Effektivität von Prozessaktionen in der Regel unterscheidbar ist.

Der diskutierte Beschluss bekräftigt die ständige Jurisprudenz in Verbindung mit Verlängerung der Beschwerdefristen. Rechtsmittelbegründungsfristen können Sie verlängern verlassen, wie Sie wissen. Für ist der fristgerechte Erhalt der Anmeldung notwendig. Er kann jedoch auch nach Fristablauf Verlängerung ausdrücken, wenn der Gesuch fristgerecht eingeht (BGH, Beschluss vom 18. März 1982 - GSZ 1/81 - NJW 1982, 1651; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91 - NJW 1992, 842).

Der durch den Präsidenten gewährte Fristverlängerung geltende Beschluss des Senats vom 22.10.1997 - VIII. Oktober 1997 - NJW 1998, 1155 - ist auch dann anwendbar, wenn der Anmeldungen nicht ordnungsgemäß gestellt wurden und auch wenn der anmeldende Rechtsanwalt nicht einmal derselbe war. Beim ersten Verlängerung darf der Rechtsanwalt â" anders als bei wiederholtem Verlängerungen â" auf die Einhaltung einer langjÃ?hrigen Genehmigungspraxis, also auf das erste Verlängerung, setzen, wenn Ton Gründe für Verlängerungsgesuch Verlängerungsgesuch ( "statt vieler: Zoller, ZPO, 29. AuÃenl." § 520 Rn. 19, 23) vorgezogen werden.

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