111 Bgb

A111 Bgb

Ineffektivität nach § 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft von Minderjährigen selbst b) Zustimmungserfordernis. 111 BGB (Beispiel: Kündigung). Einwilligung ("§§ 182 f. BGB") der gesetzlichen Vertreter. Er wird das nehmen.

107 BGB. Unilaterale Rechtsgeschäfte, § 111 BGB .

Einseitiger Rechtsverkehr / beschränkte Rechtsfähigkeit

Der Einfluss der eingeschränkten Rechtsfähigkeit auf den einseitigen Rechtsverkehr variiert und ist in unterschiedlichen Regelungen geregelt: Widerspruch, Aufhebung, Auflösung, Aufhebung, Verrechnung, Schiedsspruch (§ 657), Verzicht auf das Eigentum nach § 959 . Der Gesetzgeber differenziert hinsichtlich seiner Effektivität, ob das unilaterale Geschäft durch die Feststellung der eingeschränkten Rechtsfähigkeit selbst (d.h. aktiv) oder ob es (passiv) in der Funktion des Empfängers der Deklaration erfolgt.

In dem ersten (aktiven) Falle liegt ein Hindernis für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vor. Zustimmung des Rechtsvertreters gemäß 107, 182, 183? an. Unilaterale rechtsgeschäftliche Handlungen von beschränkt geschäftsfähigen Personen ohne die nach 107 geforderte Zustimmung sind nach 111 Satz 1 grundsätzlich unwiderruflich ungültig (= nichtig). Dem in § 388 Satz 2 für unilaterale und verallgemeinerbare Rechtstransaktionen formulierten Prinzip der Unbedingtheit von Geschmacksmustererklärungen wird entsprochen.

Allerdings könnte die damit verbundene Klage gemäß 111 Satz 1 / 111 Satz 2 gegenstandslos sein. Jetzt will sie die Ferienwohnung für andere Zwecke benutzen und beendet den Pächter ohne Wissen ihres Rechtsvertreters in schriftlicher Form. Können durch diese Beendigung die Mietverträge effektiv beendet werden? In diesem Fall geht der V. durch Beendigung des Mietvertrages die ihm aufgrund der Rechtsnachfolge gemäß 1922 übertragenen Forderungen aus dem Vertrag sofort verloren.

Die Tatsache, dass dies ökonomisch günstig sein kann - zum Beispiel wegen ungünstiger Mietbedingungen - oder auch juristisch von Vorteil ist (keine Verbindlichkeit aus Mietverträgen mehr), ist bei der Beurteilung der Beendigung nicht relevant. Weil der Wegfall von Mietforderungen in der Regel auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht unbedeutend ist, bedarf die Beendigung zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Rechtsvertreters gemäß §§ 2, 106, 107.

Diese war nicht verfügbar, so dass die Beendigung gemäß 111 Satz 1 gegenstandslos ist. Im Falle einseitiger Rechtsgeschäfte der beschränkten Rechtsfähigkeit, die nur durch empfangspflichtige Deklarationen durchgeführt werden können, ist die Wahrnehmung von Geschmacksmusterrechten wie Widerspruch, Aufhebung, Rückgängigmachung oder Aufhebung möglich. e) Für den Adressaten besteht Unsicherheit. Hat der Rechtsvertreter der Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit dem betreffenden Geschäft nun zugestimmt oder nicht?

Dies muss der Adressat nicht notwendigerweise wissen, da die Zustimmung gemäß 182 Abs. 1 gegenüber der Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit ersichtlich ist. Die Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit ist verpflichtet, dem Anmelder eine Kopie der Einverständniserklärung seines Rechtsvertreters bei oder nach Erhalt der Anmeldung schriftlich ( 126) vorzuweisen.

Legt er diese nicht vor und lehnt der Adressat die Anmeldung aus diesem Grund sofort ab, so ist auch in diesem Falle das unilaterale Geschäft ex tutc ungültig. Ein nachträgliches Einreichen der Einverständniserklärung ist nach Erhalt der Ablehnung nicht mehr relevant. Die Mieterin will die Ferienwohnung wieder für andere Zwecke benutzen und beendet den Mietvertrag mit schriftlicher Einverständniserklärung.

M. lehnt die Beendigung mangels Kündigungsrecht des V i.S.d. § 573 ab. Es ist jedoch fragwürdig, wie sich die begrenzte Rechtsfähigkeit des V. auf die Gültigkeit der Beendigung auswirken wird. Die Unwirksamkeit der Aufhebung nach § 111 Satz 1 ist ausgeschlossen, da V bei Erstellung der Anmeldung die nach 107 geforderte Einwilligung seines Rechtsvertreters hatte.

Sie ist als solche gültig, da sie nach 182 Abs. 1 1 gegenüber dem AG erklärbar ist und nach 182 Abs. 2 nicht der in 568 vorgesehenen Textform bedarf. Es ist jedoch möglich, dass sich die Unwirksamkeit der Beendigung aus 111 Satz 2 ergebe, "da die Firma nicht schriftlich eine Kopie der Einverständniserklärung ihres Rechtsvertreters beigefügt hatte.

Die Ungültigkeit tritt jedoch nur ein, wenn Herr H. die Beendigung aus diesem Grund sofort ablehnt. Damit ist die Beendigung gemäß 111 Satz 2 nicht gegenstandslos. Der § 111 dient dem Schutze des Adressaten und gilt nicht für den Falle, dass der Adressat der Anmeldung zunächst ohne Zustimmung des Rechtsvertreters zugestimmt hat.

Dabei ist die Deklaration als schwebende Unwirksamkeit und entsprechend den 108, 109 zu betrachten. Bei passiver Teilnahme einer beschränkten Rechtsfähigkeit an einem unilateralen Geschäft regelt das Recht bereits den Schutzbereich auf der Hierarchiestufe.

Der Abschluss eines unilateralen Rechtsgeschäftes bedarf einer wirksamen Absichtserklärung, die in der Regel vom Eingang der Absichtserklärung abhängig ist. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 können daher rechtsungünstige Vorgänge mit beschränkter Rechtsfähigkeit erst nach Eingang der Anmeldung bei ihrem Rechtsvertreter abgeschlossen werden. Bei neutralen oder vorteilhaften Rechtsgeschäften hingegen der Zugriff auf die beschränkte Rechtsfähigkeit, § 131 Abs. 2 Satz 2 (vgl. im einzelnen oben unter Rn. 180 ff.).

Für den Eingang einer geschäftsmäßigen Mitteilung wie z.B. einer Zahlungserinnerung ist die Regelung entsprechend anwendbar. Kommt die Person mit beschränkter Rechtsfähigkeit ohne die notwendige Zustimmung ihres Rechtsvertreters zustande, wird der Auftrag gemäß 107, 108 Abs. 2 ausgesetzt. Die Gegenpartei hat dann ein Rücktrittsrecht nach 109, das auch durch Deklaration gegenüber der beschränkten Rechtsfähigkeit (siehe oben unter Rn. 403) geltend gemacht werden kann, d.h. der Eingang der Rücktrittserklärung bei der beschränkten Rechtsfähigkeit reicht aus, wobei der Rücktritt (= unilaterales Rechtsgeschäft) weder rechtsvorteilhaft noch aussichtslos ist.

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