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242 Hgb
282 HandelsgesetzbuchGemäß § 264 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Aktiengesellschaft den Jahresabschluss im Sinne des § 242 Abs. 1 HGB geprüft.
242 HGB Verpflichtung zur Erstellung des HGB
1 ) Der Unternehmer hat zu Handelsbeginn und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen, aus dem das Verhältniss seiner Aktiva und Passiva hervorgeht (Eröffnungsbilanz, Bilanz). 2Die für den Jahresabschluss anwendbaren Bestimmungen, soweit sie sich auf die Vermögenslage auswirken, gelten sinngemäß für die Anfangsbilanz. a) Er erstellt einen Vergleich der Ausgaben und Einnahmen für das Geschäftsjahr (Gewinn- und Verlustrechnung) am Ende eines jeden Geschäftsjahres.
In den Jahresabschlüssen werden die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen nicht berücksichtigt. nicht über den ersten Bilanzstichtag nach der Gründung der Gesellschaft hinausgehen. Verwenden Sie die aktuellen und vorherigen Verknüpfungen, um die aktuelle Version (alte Version) und die neue Version (neue Version) zu überprüfen.
Nachbarabsätze
Der Unternehmer hat zu Handelsbeginn und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen, aus dem das Verhältniss seines Aktiv- zu seinem Passivvermögen hervorgeht (Eröffnungsbilanz, Bilanz). Die für den Jahresabschluss anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäß für die Anfangsbilanz, soweit sie sich auf die Vermögenslage der Gesellschaft auswirken. a) Er erstellt einen Vergleich der Ausgaben und Einnahmen für das Geschäftsjahr (Gewinn- und Verlustrechnung) am Ende eines jeden Geschäftsjahres.
und die Gewinn- und Verlust-Rechnung den Jahresabschluss. In den Absätzen 1 bis 3 sind Einzelunternehmer im Sinne des § 241a ausgenommen. Bei Neugründungen gelten die rechtlichen Folgen nach S. 1 bereits, wenn die Wertansätze des 241a S. 1 am ersten Bilanzstichtag nach der Gründung nicht übertroffen werden.
Gebr. Bernhard Müller, Heinemann /Brinkmann/Kessler/Müller, HGB Bilanzkommentar....
242 HGB - Vorbereitungspflicht - Rechtsvorschriften
Der Unternehmer hat zu Handelsbeginn und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen, aus dem das Verhältniss seines Aktiv- zu seinem Passivvermögen hervorgeht (Eröffnungsbilanz, Bilanz). Die für den Jahresabschluss anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäß für die Anfangsbilanz, soweit sie sich auf die Vermögenslage der Gesellschaft auswirken. a) Er erstellt einen Vergleich der Ausgaben und Einnahmen für das Geschäftsjahr (Gewinn- und Verlustrechnung) am Ende eines jeden Geschäftsjahres.
und die Gewinn- und Verlust-Rechnung den Jahresabschluss. In den Absätzen 1 bis 3 sind Einzelunternehmer im Sinne des § 241a ausgenommen. Bei Neugründungen gelten die rechtlichen Folgen nach S. 1 bereits, wenn die Wertansätze des 241a S. 1 am ersten Bilanzstichtag nach der Gründung nicht übertroffen werden.
Ein Krankenhausbetreiber ist nicht dazu gezwungen, die Pfade auf dem Krankenhausgelände im Abstand von ein bis zwei Stunden am Tag zu säubern. Die LAG Köln muss am nächsten Montagabend darüber befinden, ob Fliegerinnen, im Unterschied zu Fliegerinnen, dazu gezwungen werden können, eine.... Bei der vom Kfz-Händler übernommenen Pflicht zum Rückkauf von an Leasing-Gesellschaften oder Autovermieter verkauften Fahrzeugen nach Ende der Leasingdauer oder nach einer Mindestvertragsdauer zu einem verbindlichen Festpreis ist eine Haftung in der Höhe der dafür erhaltenen Vergütung nachzuweisen......
Ein Passivposten (der in einem offenen Geschäftsvorfall als Schuld zu bilanzieren ist) aus ausstehenden Zahlungen erfordert, dass die offene Forderung die geleistete Anzahlung "begleicht" und ihr somit zweckgebunden und zeitgleich zugeordnet werden kann. Aus dem Vermittlungsgeschäft (hier Einnahmen eines Tankstellenmieters für Mineralölprodukte) stammende Gelder sind auch dann nicht als Betriebsertrag zu verbuchen, wenn der Gewinn durch Vergleich der Bestände ermittelt wird, und die Übertragung dieser Gelder ist nicht als Betriebsaufwand zu verbuchen.
Bei der Pflicht des Verkäufers einer Kaufoption (Stillhalter), das Optionsobjekt innerhalb der Optionslaufzeit auf Wunsch des Optionsinhabers zu veräußern oder zu erwerben (Call/Put-Option), ist eine Rückstellung in Höhe der dafür erhaltenen Optionsprämie anzugeben; die Rückstellung wird erst erfasst, wenn die Optionsprämie....