Abmahnung § 8 Uwg

Warnung nach § 8 Uwgg

Inwiefern regelt § 8 UWG den Unterlassungsanspruch? Ermöglicht das UWG den Verbrauchern auch, die Beseitigung und Unterlassung zu verlangen? Unterscheidung zwischen ungerechtfertigten Warnungen und ungerechtfertigten Warnungen zu gewerblichen Schutzrechten. b. Unbefugte Warnungen sind grundsätzlich zulässig.

Genehmigung der Warnung, fehlt im Falle von Missbrauch (§ 8 IV UWG), insbesondere bei.

Einspruch Rechtsverletzung Warnung | § 8 Abs. 4 UWG

Indizien dafür sind die Natur und die Ernsthaftigkeit der Verletzung, das Strafverfahren des Klägers auch in anderen und älteren Rechtssachen, das Verhalten des Verletzers nach der Verletzung und auch die Handlungen anderer Kläger (BGH GRUR 2000, 1089, 1091 - Abusive Multiple Prosecution). Prinzipiell ist zu beachten, dass die Warnpraxis von Wettbewerbern und Vereinen und die Verfolgung von Ansprüchen auf Klagebasis dem allgemeinen öffentlichen Wohl (auch) bei der Verfolgung des unfairen Wettbewerbes dient und daher auch bei weitreichenden Aktivitäten den Missstand an sich nicht ausreichend belegt (BGH GRUR 2005, 433, 434 - Thekanzlei; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 46; Op. Piper, a.O., § 8 Rn. 184).

Von Fall zu Fall ist immer zu klären, ob die gegenwärtigen Gegebenheiten die Vermutung begründen, dass der Kreditgeber eine Forderung missbräuchlich verfolgt. Die Reichweite der Warnaktion kann für einen Missbrauch von Rechten im Sinn von 8 Abs. 4 UWG spricht. "Die Klägerin ließ - ab dem Prozess 12 O 101/10 LG Bochum = 4 U 145/10 O 101/10 O 101/10 OLG Hamm räumt aus dem Prozess 12 O 101/10 - Verwarnungen in wesentlichem Maße ein.

Aber auch eine weitergehende Erinnerungstätigkeit, wie sie hier im Hinblick auf die 37 den Gerichten vor dem Bochumer Landgericht allein bekannten Verfahren vorliegt, kann an sich keinen Missbrauch von Rechten darstellen, wenn und soweit auch dementsprechend weitreichende Verstöße in Erwägung gezogen werden können (BGH GRUR 2005, 433, 434 - Teekanzlei; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 57; Köhler, aaO cit.

"Ein weiterer Hinweis auf rechtmäßigen Missbrauch kann der in der Warnung zu Grunde gelegt werden. "Dies gilt zunächst für die vom Antragsteller genannten streitigen Beträge in parallelen Vergabeverfahren. Auch die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geäußert, aber es gibt Ausnahmeregelungen, wie bereits in der Klage 4 U 49/11 ALG Hamm festgelegt.

Der KlÃ?ger hat ohne ausreichenden Hinweis auf den Attack-Faktor höhere, in einigen FÃ?llen deutlich Ã?bertriebene Objektwerte in Warnungen gesetzt. In der Klage 13 O 164/08 LG Bochum beträgt der Klagebetrag 60, in der Klage 12 O 16/10 LG Bochum wurde der Klagebetrag im einstweiligen Rechtsschutz mit EUR 300,- ausgewiesen, obwohl ein solcher Betrag, wie im vorliegenden Rechtsschutz, bereits als Grundlage für die Abmahnung herangezogen worden war.

Das Mahnschreiben musste sich auf den im Zusammenhang mit dem Hauptklageverfahren stehenden Betrag stützen; denn das Mahnschreiben zielt darauf ab, den Konflikt zwischen den Beteiligten als Ganzes beizulegen. siehe OLG Hamm, Urteile vom 27. Januar 2011, Az. 1-4 U55/11. Verlangt das Mahnschreiben vielleicht zu viel? "Dass - wie dem Bürgermeister aus dem Prozess 4 U 141/10 bekannt ist - mehrere offensichtlich ungerechtfertigte Honoraransprüche erhoben wurden, und zwar für den ersten Anspruch auf eine Konventionalstrafe im Prozess 12 O 85/10 und 12 O 101/10 LG Bochum, ist auch für irrelevante Beweggründe in der Strafverfolgung sprechend.

OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2011, Rechtssache I-4 U 55/11 Könnte es ein Ungleichgewicht zwischen dem vom Warnbeauftragten erzielten Fluktuationswert und seiner Warnaktivität geben? "Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Anschein nicht entkräftet, dass das Übersetzungsverhältnis der Erinnerungstätigkeit nicht mehr in einem seiner betrieblichen Tätigkeit entsprechenden Maße ist.

Das betrifft nicht nur den jährlichen Fluktuationswert des Landgerichts von 200.000 EUR, sondern auch den vom Antragsteller geforderten Fluktuationswert von 490.000 EUR. Es ist gerade die Kombination von hohem Postenwert mit einem nicht überhöhten betrieblichen Volumen, die den begründeten Zweifel daran aufkommen lässt, dass eine Warntätigkeit unabhängig geworden ist und primär Hinderungsgründe verfolgte (Senat, Beschluss vom 28. April 2009 - 4 U 216/08, MMR 2009, 865).

Auch wenn der angebliche jährliche Umsatz von EUR 490 000 als richtig zugunsten des Beschwerdeführers angesehen wird, birgt das vorliegende Rechtsstreit bereits ein Kostendeckungsrisiko für den Beschwerdeführer, das 8% seines jährlichen Umsatzes ausmacht. Berücksichtigt man, dass vor den Gerichten 37 Klagen anhängig sind - und da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht verneint hat, kommen weitere außergerichtliche Klagen hinzu -, entsteht eine Abmahnungstätigkeit, die in keinem angemessenen Verhältnis zur gewöhnlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers steht.

Dies allein liefert wichtige Hinweise darauf, dass die Warnaktivität in erster Linie irrelevanten Zwecken dient." siehe OLG Hamm, Urteile vom 27. Januar 2011, Az. I-4 U 55/11. Hat der Vorgesetzte selbst zu seiner Vorsichtsmaßnahme Stellung genommen, z.B. in E-Mails, Internet-Foren, gegenüber anderen Gewerbetreibenden usw.? "â??Aussagen der Klage in diversen Internet-Foren beweisen, dass es dem Warnverhalten der Klage nicht in erster Linie darum ging, den Wettbewerb sauber zu halten.

Auch wenn der Kontext berücksichtigt werden muss und einige der bisherigen BeitrÃ?ge diskutiert werden, wird vor allem am Sachsen-Anhalt am Sachsen-Anhalt wortgetreu von einer "Eliminierung" des Wettbewerbs gesprochen, auch wenn dies im Rahmen einer Erörterung der verschiedenen Warnverfahren im In- und Ausland stattgefunden hat. Die Klägerin bereute, dass er noch auf der Suche nach einem Tricks war, um seine Konkurrenten durch eine Verwarnung auszuschalten.

Eine ausreichende Bestandsgefährdung der Konkurrenten würden die Abmahnungskosten und die Androhung von Vertragsstrafen nach hamburgischem Usus noch nicht darstellen. Die Tatsache, dass dieser Vortrag nicht nur paradox, sondern auch ernst war, beweist eine Aussage des Beschwerdeführers in seinem Internet-Blog unter *Internetadresse*3 von 2006, dass es ihm wichtig war, einen Konkurrenten in seiner Marktlücke nicht mit besonders vorteilhaften Tarifen zu tolerieren, damit er seine Tarife anheben konnte", siehe OLG Hamm, Urteile vom 27. Januar 2011, Az. I-4 U 55/11. In dem Mahnschreiben sind immer Zeitvorgaben festgelegt.

"Die weiteren Gegebenheiten deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer übermäßig großen Entscheidungsfindungsdruck auf diejenigen ausübt, die er in dem von ihm geleiteten Prozess geltend macht. 1 ) Dazu zählt auch die Verknüpfung der Zahlungsfrist der für die Abmahnung anfallenden außergerichtlichen Kosten mit der Zahlungsfrist für die Einreichung des Antrags. In der Sache 4 U 137/10 wurde der Bundesrat auf die Klage des Beschwerdeführers aufmerksam.

Ein solches Vorgehen erzeugt den falschen Anschein, dass Vorlage und Erstattung von Kosten zusammen gehören können und dass der Debitor das Risiko eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nur dann vermeiden könnte, wenn er neben der Nichtigkeitserklärung auch die Kosten der Abmahnung unverzüglich ersetzt hat (Senat, 4 U 24/10, 4 W 22/10). Es wird nicht erläutert, warum der Antragsteller dieses Vorgehen beschlossen hat, auch nicht durch den Verweis darauf, dass das Bundesgericht eine unverhältnismäßig lange Bearbeitungszeit vorziehen kann.

Obwohl es an sich nicht unerlaubt ist, die Warnzeit mit der Zahlungsfrist für die Erstattung der Kosten zu verschieben, kann sie in Verbindung mit anderen Angaben jedoch einen Hinweis auf die interne Begründung der Warnstrategie liefern. Siehe OLG Hamm, Urteile vom 27. Januar 2011, Az. I-4 U 55/11. Ist dem Abmahnschreiben eine vorgefertigte Abmeldeerklärung als Anlage angefügt?

Derartige Zwangsgelder, die dem Antragsteller zugute kommen, können zum einen erhebliche Einnahmen für den Antragsteller bringen, zum anderen den Konkurrenten schwer trifft und ihn zielgerichtet aufhalten. An diesem Verfahren hat die Klägerin kein objektives Interesseninteresse bekundet, siehe OLG Hamm, Urteile vom 27. Januar 2011, Az. IE-4 U 55/11. Das bekannte Problem der Vollmacht sollte nicht noch einmal aufgeworfen werden.

"Im Fall 12 O 114/10 weigerte sich die Klägerin auch, eine Original-Prokura zu übermitteln, obwohl dann eine bedingungslose Unterlassungsverpflichtung zu erwarten gewesen wäre. Obwohl im Mahnverfahren nicht von Rechts wegen ursprüngliche Vollmachten eingereicht werden müssen (BGH GRUR 2010, 1120 Abs. 15 - Proof of Proxy), widerlegt die Einreichung der Prokura in jedem Fall den begründeten Vorwurf, dass der Bevollmächtigte im eigenen Namen und aus eigener Kraft handelt.

Durch die Weigerung, eine ursprüngliche Vollmacht ohne erkennbaren Anlass zu übermitteln, entsteht also der Anschein, dass der KlÃ?ger, der mit seinem ganzen Handeln auf die Anspruchsteller dÃ? Widerspricht der Beschwerdeführer, dass die Einreichung nicht von einer aufschiebenden Randbedingung abhängig gemacht werden darf, so ist dies nicht von Belang.

Sie belegen jedoch, dass der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Zusammenspiel unverhältnismäßige und für eine gerechte Verfolgung nicht notwendige Massnahmen trifft. Die Klägerin ihrerseits muss, da es ausreichende Hinweise auf eine vorwiegend durch irrelevante Überlegungen bestimmte Vorgehensweise gibt, begründete Tatsachen darstellen (BGH GRUR 2001, 178 - IImpfstoffversand an Ärzten; GRUR 2006, 243 - MEGA-SALE; Fezer/Büscher, § 8 Rn 287).

Dazu bedarf es in der Regelfall der Erklärung der Warnpraxis." siehe OLG Hamm, Urteile vom 27. Januar 2011, Az. 1-4 U 55/11. Es ist ein Hinweis auf einen Mißbrauch, einen Forderungsverzicht auf die Klage eines Fortsetzungskontextes zu verlangen (BGHZ 121, 14, 19 f.). Eine angemessene Abmeldeerklärung nach hamburgischem Usus wird vom Verwarnungsbeauftragten ohne Grund nicht angenommen.

Sind die Warnungen dem Gericht bekannt? "Dem Gericht ist bekannt, dass der Kläger im Jahr 2009 26 Klagen und Prozesse vor den 4 Handelskammern des Landgerichtes Bochum eingereicht hat." siehe LG Bochum, Entscheidung vom 5. Mai 2010, Rechtssache I-13 O 217/09. Ist die Zahl der Verwarnungen bekannt?

Lässt die Aktennummer des Abmahnjuristen auf die Zahl der gesendeten Ermahnungen schließen? "Im Prozess 13 O 220/09 hat der Beschwerdeführer selbst zugegeben, dass er innerhalb von 9 Monate etwa 40 Verwarnungen erlassen hat. Die Klägerin hat sich im Rahmen des vorläufigen Verfügungsverfahrens 13 O 232/09 verpflichtet, nachdem die Beklagte nach der ersten Mahnung vom 23. Oktober 2009 eine Abmahnung gegeben hatte, in der sie sich verpflichtet hat, auf die Anwendung der angefochtenen Vertragsklauseln zu verzichten, wenn sie eine Konventionalstrafe von 5. vermieden hat.

Dabei übte die Klägerin auf den Beklagten dort zusätzlichen Einfluss aus, indem sie erklärte, dass die Konventionalstrafe durch die Anwendung von drei Bestimmungen tatsächlich verdreifacht werden sollte. Die Klägerin hat auch in anderen Rechtssachen - zum Beispiel in den Prozessen 12 O 242/09, 12 O 240/09 und 13 O 235/09 LG Bochum - Konventionalstrafen in Hoehe von EUR 5.100 auch für jeden unverschuldeten Verstoß gefordert und die Erfüllung der Unterlassungspflicht unverzüglich nachvollzogen.

Beispielsweise hat er in dem Prozess 12 O 242/09 LG Bochum bereits einen Tag nach Einreichung der Anmeldeerklärung - am 22. Oktober 2009 - die Website des Mitbewerbers überarbeitet und 4 Tage nach Einreichung der Anmeldeerklärung eine Konventionalstrafe gefordert und zur Hinterlegung einer höheren Konventionalstrafe auffordert. Die Klägerin hat in dem Prozess 13 O 189/09 LG Bochum nach der Erlassung der einstweiligen Anordnung am 25. August 2009 und der Prüfung der Angelegenheit bereits mit Schreiben vom 2. September 2009 eine neue Abmahnung ausgesprochen."

siehe LG Bochum, Entscheidung vom 4.5.2010, Az: I-13 O 217/09 Wie ist die vorgefertigte Aufforderung zur Unterlassung von Handlungen gestaltet? "Dass die Klägerin im gegenwärtigen und anderen Prozess eine Konventionalstrafe von EUR 6 100,00 verlangte, die sich am obersten Ende der Skala befindet und entgegen der gebräuchlichen Praxis bei Verwarnungen auch auf unverschuldete Verletzungsfälle ausgedehnt wurde, siehe LG Bochum, VO5. 2010, Az: I-13 O 217/09. Wann wurde die Unterlassungsverpflichtung abgegeben und wann wurde die Konventionalstrafe durchgesetzt?".

"Die Klägerin in dem oben genannten Prozess hat die Beachtung der Abmeldeerklärung sehr rasch überprüft und in dem Prozess 13 O 232/09 bereits am folgenden Arbeitstag nach Einreichung der Abmeldeerklärung die Konventionalstrafe sowie die Anzahl der Mahnungen beantragt, spricht sich für die Absicht der Klägerin aus, aus den Abmeldeerklärungen Konventionalstrafen zu erhalten, die so berechnet sind, dass sie auch angesichts der angeblichen Fluktuation der Klägerin eine nicht unbedeutende Einnahmequelle sind.

Verlangt der Antragsteller in seiner Abmahnung eine Konventionalstrafe von EUR 4,00 für eine nicht sehr schwere Straftat, nämlich für jede Straftat individuell, und wird die Konventionalstrafe auch bei fehlendem Verschulden zusätzlich bezahlt, ergibt sich erst aus dieser Regelung der Konventionalstrafe, dass der Antragsteller in erster Linie an der Forderungserzeugung beteiligt war.

Diese Regelung der Konventionalstrafe im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Prüfung des Schuldnerauftritts im Internet wird damit zu einer nahezu unausweichlichen Fangemeinde für Schuldner", vgl. LG Bochum, vom 5.5. 2010, Az: I-13 O 217/09. Bis wann rechnet der Verwarnungsbeamte mit Auszahlung? "Dass die tatsächliche Strafverfolgung der Wettbewerbsrechtsverletzung durch die Klägerin in den Vordergrund gerückt ist, beweist auch die Tatsache, dass die Unterlassungsklage und die Kostenklage in der Streitfrage nach Verlängerung der Frist verflochten sind.

Selbst wenn in der Abmahnung zu Recht darauf verwiesen wird, dass die Einreichungsfrist für die Verzichtserklärung aufgrund der Eile der Sache nicht überschritten werden kann, ist es unbegreiflich, warum die Zahlungstermine auch in diese mangelnde Erweiterungsmöglichkeit miteinbezogen wurden ( " OLG Hamm I-4 W 22/10 "). siehe LG Bochum, Urteile vom 5.5. 2010, Az: I-13 O 217/09 Seit wann führt der Warner sein Geschäft?

"Aus der Gesamtansicht der verfügbaren Beweise ist jedoch ersichtlich, dass das Recht auf eine wettbewerbliche Unterlassung missbraucht wurde. Daraus folgt, dass allein im Zeitabschnitt vom 21. Juli 2008 bis 29. August 2008 der Kläger in der einstweiligen Verfügung 13 Verwarnungen mit einer Kostendeckung von je EUR 899,40, d.h. zusammen EUR 11.692,20 ausgesprochen hat.

Aus dem beim LG Marburg eingereichten Hauptverhörprotokoll, Aktenzeichen 2 O 252/08 (Aktenzeichen 29 ff. d. A.), folgt darüber hinaus, dass bis zur dort stattfindenden Mündlichmachung am 9. September 2008 etwa 20 Verwarnungen des Klägers in der einstweiligen Verfügung erfolgt sind. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin erst am 30. Mai 2008 registriert wurde, zeigt die Anzahl der Verwarnungen bereits, dass ihre Verwarnungstätigkeit in keinem angemessenen finanziellen Zusammenhang mit ihren angeblichen kommerziellen Aktivitäten stand.

Aus der Ursprünglichkeit der eingereichten Beilage AS 1 und der unbestrittenen Vorlage der Beklagten folgt insoweit, dass am 29. Juli 2008 auf der Homepage von ...." vgl. LG Würzburg, Urteils vom 23. September 2008, Az. 14 O 1631/08. Wie viele Beiträge hatte der Verwarnungsoffizier im Internet? "Darüber hinaus hat die Beklagte zur Verfügung gestellt, dass zum Zeitpunkt der Verwarnung vom 28. Juli 2008 "kein Katzerhalsband und außer 5 weiteren Anhängern nichts in den Online-Shop gestellt worden ist".

siehe LG Würzburg, EuGH Urteile vom 23. Dezember 2008, Rechtssache 14 O 1631/08 Werden die von der Warnerin selbst angebotene Beiträge zu marktgerechten Konditionen oder ist das Produkt zu hoch bewertet? Aus der Gesamtsicht der Anzahl der Warnungen im Zeitabschnitt Juli/August 2008, der Tatsache, dass es zum 29. Juli 2008 offenbar keine greifbaren Offerten im Online-Shop und nur 5 Beiträge im Online-Shop der klagenden Partei gab, und der Tatsache, dass einige Beiträge mit stark gestiegenen Sachpreisen ohnehin im Laden waren, wird jedoch klar, dass die Warnungstätigkeit aus der Perspektive eines wirtschaftsdenkenden Händlers nur dem Interesse an Honoraren des eingesetzten Anwalts diene kann.

siehe LG Würzburg, Entscheidung vom 22. September 2008, Az. 14 O 1631/08. Hat der Abraham mit seinem Anwalt vielleicht eine Entgeltvereinbarung abgeschlossen? Gemäß der durch die Affidavit vom 25. Mai 2009 bekräftigten Vorlage des Anmelders wird dem Anmelder für jede Abmahnung seines Anwalts aufgrund einer mit seinem Anwalt anscheinend abgeschlossenen Gebührenvereinbarung für außerordentliche Arbeiten ein Pauschalbetrag von (nur).... Euro berechnet.

Wie das Abmahnschreiben vom 13. März 2009 und die in den Dossiers der Fälle ... und .... vorgelegten Ermahnungen jedoch ergeben, macht er gegen den Verwarnten Kostenerstattungsansprüche geltend, die nach der Gebührenordnung des RVG errechnet werden. Im vorliegenden Fall und im Falle.... wurde in der Verwarnung kein konkretes Ergebnis erwähnt und der entsprechende Gebührenbescheid nicht den gerichtlichen Unterlagen übermittelt, aber in diesem Fall wurden auch werteabhängige Honorare nach dem RVG ermittelt; im vorliegenden Fall wurde auch hier darauf verwiesen, dass in Vergleichsfällen der Ergebniswert auf EUR 300.000 festgelegt wurde.

Die Antragstellerin, die nach 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur für wirklich entstandene Kosten eine Entschädigung beanspruchen kann, macht damit Forderungen geltend, deren Höhe klar über.... EUR hinausgeht, obwohl ihr nach den Gebührenregelungen des RVG nach eigenem Ermessen keine Kosten für die Warnarbeit erwachsen. Eine gewinnbringende Beteiligung des Antragstellers selbst oder seines Anwalts ist offensichtlich", vgl. LG Berlin, Beschluss vom 30.4. 2009, Az. 96 O 60/09. 25. Der Mahner ergreift ohne objektiven Anlass separate Maßnahmen gegen die Gesellschaft und gegen die Vorstände.

"Dass die Klägerin in einem separaten Gerichtsverfahren ohne faktisch nachvollziehbare Gründe Unterlassungsklage wegen derselben Verletzung gegen die P Online Gesellschaft und gegen den Antragsgegner erhebt, ist ausschlaggebend für den missbräuchlichen Charakter der Klage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Antrag auf einstweilige Verfügung in der Klage 14 O 178/08 LG Bochum zunächst nur gegen die Gesellschaft geleitet habe, weil aus den Anträgen nicht klar hervorgehen könne, ob die Anbote von den Gesellschaftern selbst oder zumindest mit ihrem Wissen publiziert worden seien und dies erst aus dem Brief des Bevollmächtigten des Gläubigers vom 8. Dezember 2009 gelernt habe, ist nicht überzeugend.

Einerseits hat der Antragsteller selbst sowohl die P-Online als auch die beiden Beklagten in der vorgefertigten Abmahnung als erklärt. Es gibt keinen vernünftigen Verfolgungsgrund in verschiedenen Vorgängen. Daraus ergibt sich nur der Schluss, dass es dem KlÃ?ger darum geht, die Last des Kostenrisikos auf der Gegenseite zu multiplizieren.

"siehe LG Bochum, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. 13 O 261/09. Ist eine Warnung durch eine sogenannte Salami-Taktik möglich? "Darüber hinaus hat die Klägerin mehrere Verwarnungen erlassen, die von Anfang an hätten bündeln können. Mehrfache Strafverfolgung ist beleidigend, wenn es möglich ist, eine für den Widersprechenden weniger schwerfällige Konzentration von Verfahren zu bestimmen und das Verfahren sanfter zu machen (vgl. Köhler/Bornkamm, Recht gegen den ungesehenen Konkurrenzkampf, in der Fassung vom 29. August 2010, 8 Rdnr. in der Fassung von 16 f.).".

siehe LG Bochum, Urteile vom 21.04.2010, Az. 13 O 261/09. Bedroht der Warner mit wesentlich erhöhten Ausgaben, wenn Sie nicht rechtzeitig einreichen? "Dass die Klägerin mit dem Verweis auf Kostensteigerungen und knappen Terminen einen hohen Aufwand und eine sehr hohen Konventionalstrafe von 7.000,00 Euro fordert, gilt auch für den Missbrauch von Rechten.

siehe LG Bochum, Urteile vom 21.04. 2010, Az. 13 O 261/09. Gibt es eine Erinnerung an einen Rücklaufwagen? siehe LG Paderborn, Beschluss vom 22.07. 2010, Az. 6 O 43/10. Werden die Unterlassungsklagen überhaupt berechtigt durchgesetzt? Ein solcher gesonderter Vertrag besteht jedoch nicht, auch wenn nur die Widerrufsbelehrung in die Allgemeinen Geschäftsbedingung aufgenommen wird, wie dies hier der Fall ist ( "OLG Hamm, Beschl. v. 30.03. 2010 - 4 U 212/09-).

Er macht nicht nur die beanstandete Mitteilung der Rückführungskosten nach einer vorherigen Abmahnung im laufenden Prozess nicht nur zum Thema des vorläufigen Unterlassungsverfahrens, sondern übersieht den Beklagten mit fünf weiteren Unterlassungsansprüchen, die alle nicht untermauert sind". siehe LG Paderborn, Beschlussfassung vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10. Ein Verstoss, z.B. eine veraltete Rücktrittsbelehrung.

"Gleichzeitig hat er in der Klage 6 O 44/10 eine Unterlassungsklage gegen den Beklagten bei der Beschwerdekammer erhoben, in der er aus dem gleichen Grunde, d.h. erneut mit der Begründung, dass der Konsument die Rückgabekosten bis zu einem Warenwert von 40,00 EUR zu übernehmen habe, gegen die vom Beklagten in seinem E-Bay-Shop angewandten Widerrufsbelehrungen Einspruch erhoben und darüber hinaus die Rückerstattung der durch die vorangegangene Abmahnung entstandenen Sachverhalte in Hoehe von 1,00 EUR je Gegenstand in Form einer Aufhebungsklage verlangte.

005,40 EUR und erneut 192,60 EUR für die im laufenden Prozess im laufenden Prozess vorausgehende Abmahnung vom 22.03. 2010 ?siehe LG Paderborn, Beschlussfassung vom 22.07. 2010, Az. 6 O 43/10. ? Wie viele Mandantschaften repräsentieren Ihren Anwalt (nachrangig sind Sie einer der Mandanten)? "â??Damit die VerfahrensbevollmÃ?chtigten der Antragstellerin nicht ausreichend darstellen, inzwischen fÃ?nf so genannte "groÃ?e" Anbietern im Schulranzenbereich und sie haben den Antragsgegner inzwischen mit Verwarnungen an den verschiedensten GerichtsplÃ?tzen wegen des gleichen aus der widerrufsbewehrten resultierenden Wettbewerbsvergehens fast Ã?berflutet.

Darauf wird auf S. 11 der Antwort vom 03.05.2010 verwiesen. Gemäß der ständigen ständigen Rechtsprechung ist von einem missbräuchlichen Verhalten im Sinne des 8 Abs. 4 UWG auszugehen, wenn das dominante Beweggrund des Kreditgebers bei der Durchsetzung der Verfügungsforderung nicht sachbezogene Absichten sind ( " OLG Hamm, Beschl. v. 02.03. 2010 -I 4 U 217/09-; Beschl. v. 18.03. 2010 - 4 U 223/09-).

Das ist es, was der Vorstand für den aktuellen Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten annimmt", vgl. LG Paderborn, Beschlussfassung vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10. Wird nur ein und dieselbe Verletzung immer verwarnt? "Es ist zunächst zu bedenken, dass der Antragsteller 11 weitere Verwarnungen nach dem gleichen Modell abgegeben hat.

Gemäß der Aussage des Antragsgegners hat der Kläger jede der ausgesprochenen Verwarnungen, wie im vorliegenden Falle, mit einer irrtümlichen Widerspruchsbelehrung durch den Mangel an Bezugnahme auf den Eingang einer separaten Weisung in schriftlicher Form begründet. Der Kläger hat dies nicht geleugnet, sondern nur versuchte, sein Vorgehen zu erklären. Siehe OLG Hamm, Urteile vom 24.03. 2009, Az: 4 U 211/08. Könnte die Warnperson mit dem eingesetzten Anwalt in Verbindung gebracht werden?

"Ist darüber hinaus der Rechtsanwalt des Klägers der Enkel des Neffen des Eigentümers des Klägers, schliesst der Zirkel, dass die Erinnerungstätigkeit des Klägers nicht durchgeführt wird, um Konkurrenten anzuweisen, sich zum Schutze ihrer eigenen Aktivität wettbewerbsrechtlich zu verhalten, sondern dass der Kläger hier nur eine rentable Anstellung anstreben will", vgl. OLG Hamm, Urteilsbegegnung vom 24. März 2009, Aktenzeichen 4 U2/08. Was sind die Umsätze, die die Mahnung bewirkt?

Werfen Sie einen Blick auf das Ratingkonzept des Hinweisgebers bei eBay. "Insbesondere der eigene Fluktuationsgrad der Antragstellerin steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dieser umfassenden Warntätigkeit in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Der Antragsgegner hat gezeigt, dass der Kläger einen maximalen Monatsumsatz von 200,00 ? erzielt." siehe OLG Hamm, Entscheidung vom 24.03.2009, Az: 4 U 211/08. Haben beide Seiten mit den selben Waren zu tun?

Sofern der Kläger in seiner Beschwerdebegründung behauptet, dass er wie die Angeklagte auch Juwelen vertreibt, hätte er dies im Hinblick auf seine erstinstanzliche gegenteilige Vorlage, auf welcher Grundlage und in welchen Prozentsätzen sein Vorschlag zu unterteilen ist, näher erläutern sollen. siehe OLG Hamm, Entscheidung vom 24.03. 2009, Az: 4 U 211/08. Bewegt die schützende Person die behaupteten Behauptungen mit der Verwarnung konsequent? aus?

"Schliesslich plädiert auch die eigene Vorlage der Beschwerdeführerin für missbräuchliches Handeln, soweit es um die strafrechtliche Verfolgung der abgegebenen Verwarnungen geht. Es ist sicherlich begreiflich und lobenswert, dass die Klage im Fall von Herr D. aufgrund des gesellschaftlichen Einsatzes von Herr D. Großzügigkeit bewiesen hat. Im Falle von N ist diese Großzügigkeit bereits weniger begreiflich, wenn es dem Kläger nur darum ging, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Im Fall von Hr. B war der Kläger aus unbekanntem Grund davon überzeugt, dass der Rechtsverletzer seine Website berichtigt hat. Das Gleiche trifft auf den Fall E zu. Die eigene Präsentation der Klage hat bereits gezeigt, dass hier von einer konsequente Ahndung von Kartellverstößen zum Schutze des fairen Wettbewerbes keine Rede sein kann.

Der Kläger verhielt sich mehr wie ein Konkurrenzpolizist, der im Einzelnen Barmherzigkeit vor Gericht ziehen läßt. vgl. OLG Hamm, Urteile vom 24.03. 2009, Az: 4 U 211/08. Bei der Abmahnung beantragte der Warner die Herabsetzung des Streitwerts und fordert die Abmahnung dennoch die Mehrkosten. Wie hoch war der Warenwert im Mahnschreiben zur Kostenerstattung?

Gab es einen Prozess? "Gegenüber dem Objektwert der Warnung bei 10.000,00 kann man nicht notwendigerweise etwas dazu beitragen. Es ist jedoch unbegreiflich, warum die klagende Partei die Verwarnungsgebühr noch nach einem Objektwert von 10.000,00 Euro errechnet, obwohl sie selbst der Kürzung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro durch das LG zugestimmt hat.

Selbst in der Mündlichkeit vor dem Obersten Gerichtshof konnte der Vertreter der klagenden Partei diesen Gegensatz nicht erklären." siehe OLG Hamm, Urteilsbegründung vom 24.03.2009, Az: 4 U 211/08. Gibt es einen prozessualen Finanzierer? Läuft der Mahner überhaupt ein Gefahr? Welche Vorteile hat der Mahner davon? "Hierfür ist es jedoch - wie in dem oben erwähnten Prozess 5 W 34/08 des lokalen Vertreters für einen anderen Mandanten - ausschlaggebend, dass der Vertreter des Anmelders eine Vereinbarung mit M. -P. - und B. abgeschlossen hat.

Die M. G mbh ("M."), deren ehemaliger geschäftsführender Gesellschafter H. F. eine kostenlose wettbewerbsrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen durch M. unter Beteiligung des Vertreters des Klägers gefördert hat, wodurch etwaige Konventionalstrafen zu gleichen Teilen unter dem Mandanten und M.... Die Verwalterin der Website'm.-p. de' ist eine Verwandte des Anwalts der klagenden Partei und hat ihre Kanzleiadresse als Anschrift angegeben', siehe dazu auch die Seite'KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az: 5 U 82/08. Wird der Anwalt, der für verschiedene Mandanten tätig ist, gegen ein und denselben Einsprechenden wegen einer gleichlautenden Verletzung des Wettbewerbsrechts vorgehen?

"In dieser Rechtssache gibt es allen Grund zu der Annahme, dass die Klägerin ein so überwiegendes Interesse an der Kostenbelastung gegenüber dem Beklagten und nicht gegenüber dem Konkurrenten, der ihm vorher eine Abmahnung erteilt hat, hat. Der Hinweis des Anmelders steht nicht für sich allein. Bei der Beklagten gab es in Summe sechs Verwarnungen von Wettbewerbern, die ebenfalls vorher verwarnt worden waren, von denen die meisten auf identischen Verstößen beruhen. Nach den gleichen Verwarnungen des Beklagten gegen den Anmelder sowie gegen seine Konkurrenten F und F nach den gleichen Verwarnungen haben alle drei einheitlich gegen die gegen sie eingegangenen Unterlassungspflichten verstoßen, um den Beklagten am gleichen Tag noch einmal daran zu erinnern und von ihm die Zusage einer härteren Konventionalstrafe zu fordern.

siehe OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05. 2011, Az: 4 U 9/11. Haben die Gläubiger der Unterlassung zugestimmt? All diese Bedingungen sind hier gegeben", siehe OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2011, Az: 4 U 9/11. Wissen der Anwalt vielleicht mehr, als die von ihm vertraten GlÃ?ubiger der Unterlassung? Sie argumentierte, dass sie über die weiteren Warnungen und das damit verbundene Verlustrisiko der Nicht-Erstattung der Warnkosten informiert worden sei und trotzdem auf einer eigenen Warnung beharrt habe.

siehe OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011, Az: 4 U 9/11. Sieht die Aufhebungserklärung eine Vereinbarung vor, die die Zuständigkeit begründet? "Schliesslich umfasst dieses Foto auch die Vereinbarung über die Zuständigkeit von Bochum, dem Hauptsitz des Agenten der Beschwerdeführerin, der selbst seinen Hauptsitz in Frankfurt hat, d.h. in der Zuständigkeit des Landgerichtes Münster.

Der Wohnsitz des Antragsgegners ist auch nicht C, sondern X. Diese Vereinbarung über die Zuständigkeit kann daher nur so erklärt werden, dass sie die Tätigkeit des Vertreters des Klägers erleichtern kann. Dies hat auch nichts mehr mit der verbesserten Strafverfolgungsmöglichkeit von Wettbewerbsdelikten durch den Kläger zu tun", vgl. OLG Hamm, Urteile vom 17.08.2010, Az: 4 U 62/10. Der restliche Teil des Textes verdeutlicht die erstattungsfähigen Mahnkosten.

Welche Informationen gibt der Warnbeauftragte über die zu ersetzenden Ausgaben an? "â??Neben der Erreichung von Konventionalstrafen konzentriert sich die Klage ersichtlich auch auf die Ersatzleistung fÃ?r die Mahnkosten. Weil mit der Abmahnung der unbegründete Gedanke geweckt wird, gehören Einreichung und Kostenersatz zusammen. Dies muss für den Debitor den Anschein erwecken, dass er das Risiko eines Rechtsstreits nur dadurch vermeiden kann, dass er neben der Abmahnung auch die mit dem Abmahnungsschreiben verbundenen Gebühren unverzüglich erspart.

Diesen Effekt unterstützt die Tatsache, dass die Rückerstattung von Warnkosten der Einreichungserklärung unter Punkt 2 der vorgefertigten Abmeldeerklärung gleichgestellt wird. Die Sonderbehandlung, die die Antragstellerin ihrem Erstattungsanspruch in Bezug auf die Kosten der Abmahnung gewährt, beweist auch, dass nicht der Kampf gegen den fairen Wettbewerb im Mittelpunkt steht, sondern die Erreichung der finanziellen Einkünfte.

Dem Verweisenden wird nicht klar, dass er die Verfügungsklage bereits durch reine Vorlage der Vorlageerklärung abwenden kann, auch wenn er nicht zur Erstattung der Kosten für das Abmahnungsschreiben vorbereitet ist. siehe OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2010, Az: 4 U 62/10. 37. Die vorgefertigte Aufforderung zur Unterlassung ist viel zu umfangreich.

Bezieht sich die dem Abmahnschreiben beiliegende Abmeldeerklärung auf die konkrete Behauptung oder Zusammenfassung? "Die Verschärfung der Haftung durch Verzicht auf eine Konventionalstrafe auch bei schuldhafter Verletzung, die zum Schutz des fairen Wettbewerbes nicht notwendig ist, da die Voraussetzungen für eine Schuldnerentlastung bereits gestiegen sind (vgl. Teplitzky, Wettbewerrechtliche Ansprüche vs. Verfahrens Kap. 20 Sz. 15 m.w.).

Damit entsteht eine Zusatzbelastung, die der Kläger das unter c ) in der vorab gefertigten Abbrucherklärung formulierte und den Gesetzestext so weit wiederholt, dass die Unterlassungspflicht auch ganz andere Rechtsverstöße umfassen kann als die gewarnten. Die mit der Verzichtserklärung eingegangenen Verpflichtungen sind umso höher, je weiter die Verletzungsgefahr ist (siehe Senatsbeschluss vom 28. Mai 2010 - IP4 U 24/10).

Weil mit Unterstützung der Core-Theorie auch kernidentische Verletzungen im anschließenden Verletzungsprozess aufgezeichnet werden, geht eine umfangreiche Verpflichtungsposition über das erforderliche Sicherheitsniveau hinaus" vgl. OLG Hamm, Urteilsbegründung vom 17.08.2010, Az: 4 U 62/10. Ist die geforderte Konventionalstrafe im Verhältniss zum Ausmass der Verletzung? "Im Zusammenhang mit der gleichförmig verlangten Zwangsvollstreckung hoher Konventionalstrafe von EUR 2,00 auch bei Straftaten geringeren Gewichts zeigt die mit der Abmahnung vorgelegte strafverstärkte Abmahnungserklärung ausreichend klar das überwiegende Interessen der Kläger, sich über den zügig vorgegebenen Ablauf einer Konventionalstrafe eine Einkommensquelle zu beschaffen.

siehe OLG Hamm, Urteile vom 17.08.2010, Az: 4 U 62/10. Wie viele Warnungen sind bekannt? "â??Ein wesentlicher Hinweis auf den Missbrauch von Rechten ist ein Massenansatz (hohe Anzahl von Warnungen), wie hier zu sehen ist. Es besteht keine Notwendigkeit zu klären, ob die - teilweise spekulativen - Aussagen der klagenden Partei, dass innerhalb weniger Tage zumindest 600 ähnliche Warnungen verschickt worden waren, richtig waren.

Auf jeden Fall hat die klagende Partei innerhalb weniger Tage rund 100 Verwarnungen, die sich alle auf die auch hier beanstandeten Zuwiderhandlungen beziehen, in der Tabelle im Anhang zur Erklärung vom 27. April 2006 veröffentlicht. Damit sind schwerwiegende Fälle von Rechtsverletzungen begründet, denen der Antragsgegner nur in zwei Verfahren mit konkreten Einwänden widersprochen hat (keine Abmahnung unter den Fallnummern 859/06 und 866/06).

Es mag fraglich sein, ob die große Zahl der nach diesem Datum ergangenen Verwarnungen bereits die Last der Begründung von Rechtsverletzungen trägt." siehe LG Bielefeld, Urteile vom 02.02. 2006, Az: 15 O 53/06. Gibt es überhaupt einen angefochtenen Unterlassungsanspruch? Die entsprechenden Fragestellungen sind jedoch noch nicht durch das oberste Gericht klärt; die Stellungnahmen des Bundesgerichtshofs - wenn auch zu einem eingeschränkten Fragenspektrum - im Beschluss vom 5. Oktober 2005 (NJW 06, 211 ff.) erlauben den Schluss, dass eine Angabe der Frachtkosten im direkten Bezug auf den Preis der Ware nicht erforderlich ist.

vgl. LG Bielefeld, Urteile vom 02.02. 2006, Az: 15 O 53/06. Gibt es eine Erinnerung an die Rückfahrt? "Es liegen ausreichende Beweise vor, um die Vermutung missbräuchlichen Verhaltens des Anmelders durch die in einem separaten Rechtsstreit ergangenen Verwarnungen 1586/09 und 1590/09 (jeweils die Referenznummer des Bevollmächtigten des Anmelders) zu begründen. a) Es gab keine andere rechtliche oder faktische Situation, die die Aufteilung des Verfahrens rechtfertigte.

Auch die Glaubwürdigkeit der Warnung vor dem eBay-Angebot (1586/09) unterschieden sich nicht von der Warnung vor dem Online-Shop (1590/09). Zudem wären, wie das LG bereits richtig ausgeführt hat, für die bisherige Verwarnungspflicht keine unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Prozessrisiken relevant. b) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beklagte den Anmelder mit einer urheberrechtlichen Verwarnung belegt hat, hatte sich der Anmelder nicht durch die Rechtsform der Webseiten des Beklagten gehindert gesehen.

Nur diese Warnung veranlasste sie, das Vorgehen der Beklagten im Netz gerichtlich zu prüfen. Mit Recht hat das LG darauf verwiesen, dass eine solche eigene Warnung nicht allein wegen ihres Merkmals als Konterangriff ausfallend ist. Dennoch ist auch die Ausgangslage eines "Return-Coachs" in der Regel nicht ungefährlich und erzwingt in besonderem Maße einen verhaltenen und kostensparenden Umgang mit dem (gewarnten) Menschen.

Schließlich ist es nach lebenspraktischer Erfahrung nicht ganz unwahrscheinlich, dass die eigene Warnung in erster Linie erfolgen soll, um den Gegenüber (!) mit Kosten zu beauftragen, so wie die Person, die die Warnung aussprach, vorher selbst mit Kosten belaste. c ) Die Behauptung der Klägerin, dass die den beiden oben genannten Warnungen zugrunde gelegten Wettbewerbsverletzungen ihrem Bevollmächtigten in chronologischer Reihenfolge bekannt geworden seien, ist irrelevant, nämlich die Wettbewerbsverletzungen der Warnung an den Online-Shop (1590/09) erst nach Absendung der Warnung an das eBay-Angebot (1586/09).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat den Online-Shop des Befragten möglicherweise erst nach Absendung der Abmahnung zum eBay-Angebot genauer unter die Lupe genommen. Allerdings habe die Klägerin selbst als Reaktion auf die Urheberrechtswarnung der Beklagten ihren Bevollmächtigten angewiesen, "die Internetpräsenz der Beklagten überprüfen und dann kartellrechtlich verwarnen zu lassen".

2009 ] "Das wettbewerbswidrige Verhalten des Widersprechenden wurde bei der Firma e-bays etabliert und nach Absenden des Entwurfes des ersten Mahnschreibens 1586/09 wurde bekannt gegeben, dass der Webauftritt von www. b.... -m..... . de"[des Befragten] "noch zu überprüfen und ggf. zu warnen ist". Damit deutet alles darauf hin, dass dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung über das Angebot von PayPal bekannt war, dass der Auftritt des Antragstellers in seinem Online-Shop ohnehin noch zu überprüfen war.

Neben der Tatsache, dass bereits ein schneller Überblick über die Rechtsform des Online-Shops erhebliche Ähnlichkeiten inhaltlich zu den Beschwerden über das eBay-Angebot ergeben hätte, gab es keine so große Dringlichkeit für die Zusendung der ersten Abmahnung zum eBay-Angebot, dass es nicht möglich gewesen wäre, vor dem Absenden der Abmahnung einige Zeit auf die Einsichtnahme in den Online-Shop zu warten.

Die erste Abmahnung zum eBay-Angebot (1586/09) wurde nach den übermittelten Fax-Protokollen am 2. Dezember 2009 um 9:30 Uhr, die zweite Abmahnung zum Online-Shop (1590/09) nach Vorlage der zweiten Handlungsvollmacht durch den Anmelder (am 2. Dezember 2009 um 12:56 Uhr) übermittelt. Darüber hinaus hätten der Anmelder und sein Bevollmächtigter - auch im Falle einer zeitlichen Verzögerung bei der Kenntnisnahme der jeweiligen gewarnten Kartellverstöße - darauf bestehen sollen, die nachträgliche Abmahnung nicht gesondert mit einer separaten Abmahnung zu versehen, sondern diese Abmahnung hätte durch die hinzuzufügenden oder zu wiederholenden neuen Beschwerden in Bezug auf die erste Abmahnung vervollständigt und verlängert werden können, ebenso wie ein Gerichtsverfahren auch nach ihrer Initiierung durch neue Streitfälle verlängert werden kann.

Der Zeitraum hätte auf der Grundlage der Mitteilung der zweiten zusätzlichen Warnung gleichmäßig errechnet werden können. Allerdings wäre dieses Problemfeld ebenso entstanden, egal ob eine separate zweite oder nur eine zusätzliche Warnung verschickt wird. Darüber hinaus betrafen die im vorliegenden Fall streitigen Mahnungen nicht die Zustellung durch Empfangsbestätigung, sondern die Übermittlung per Brief an den Beklagten selbst. d) Es ist irrelevant, ob der Antragsteller dem Beklagten per Fax vom 10. Dezember 2009 vorgeschlagen hat, die zu ersetzenden Zuzahlungen auf die einer einzelnen Mahnung zu begrenzen.

Darüber hinaus hatte die Klägerin (aus der früheren Erwiderung des Beklagten vom 9. Dezember 2009 auf seine Abmahnungen) bereits das Problemfeld des Verdachts der Rechtsverletzung aufgezeigt. Aus diesem Grund ist es der Klägerin nicht hilfreich, dass sie darauf hingewiesen hat, dass sie die Einwände beider Verwarnungen im vorliegenden Schnellverfahren zusammengefasst hat (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, Kalifornien, UWG, Kalifornien, UWG, Kalifornien, UWG, Kalifornien, UWG, Kalifornien, UWG, Kalifornien ) und dass sie nur einen geringf?gigen Verfahrensingwert von insgesammt EUR 30000 behauptet hat. e) Es ist richtig, dass die Klägerin in Einzelfällen auch gegen rechtsstreitige Vorhaben der Beklagten Einwendungen erhoben und diese in das gegenständliche Gerichtsverfahren eingebracht hat.

Die überwiegende Mehrheit ihrer Warnungen betraf jedoch Rechtsverstöße, die rechtskräftig und weitgehend unumstritten (zumindest in Bezug auf die Beschlussfassungspraxis des Senats) und über das Netz leicht feststellbar waren. d) In diesem Fall ist der Missbrauch nicht nur auf die Einwände oder Verletzungen begrenzt, auf die sich die zweite Abmahnung stützt. aa) Der Einspruch gegen den Rechtsmissbrauch ist für jeden mit der Klageschrift oder dem Antrag auf einstweilige Verfügung erhobenen Rechtsanspruch unabhängig zu überprüfen (Köhler, a.a.O.),

Befindet sich hingegen zwischen der Einreichung der Klageschriften ein gewisser Zeitraum, so kann aus der Einreichung der nachfolgenden Klageschrift nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass auch die vorangegangene Klageschrift als unerlaubt zu betrachten ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 1089, 1093 - Missbrauch der Mehrfachverfolgung; Köhler, a.a.O.). bb) Im vorliegenden Fall sind die vorgenannten Umständnisse, die einen Missbrauch von Rechten beweisen, im Kern auf beide Warnungen in gleichem Umfang bezogen.

Weil vor allem davon ausgegangen werden kann, dass bei der ersten Abmahnung der Online-Shop der Befragten absichtlich (!) noch zur Überprüfung offen war, gilt die erste Abmahnung (unter willkürlichem Zeitdruck) bereits als im Interesse der Kostenverrechnung erfolgt und ist somit ein Rechtsmissbrauch. Bereits bei der ersten Warnung existierte die Ausgangslage eines "Return-Coachs".

Zudem deutet der enge zeitliche bzw. juristische Bezug zwischen den beiden Verwarnungen darauf hin, dass das Handeln der Klägerin von vornherein von einem Kostenlastinteresse geprägt war. "Das Preisrisiko der Warnungen steht im Kontrast zum ökonomischen Vorteil. Bietet der Warner überhaupt einen ökonomischen Vorteil, wenn die Verletzung behoben wird? Die Warntätigkeit steht in keinem angemessenen VerhÃ?ltnis zur tatsÃ?chlichen GeschÃ?ftstÃ?tigkeit und es gibt unter objektiven Gesichtspunkten kein wesentliches ökonomisches Nutzungsinteresse an der Wettbewerbsverletzung mit Ausnahme des GebÃ?hreninteresses (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielseitigkeitsbeschaffung; Borkamm, wettbewerbsrechtlich, insb. vom. auf. auf. ö.).

Dies ist im aktuellen Beispiel der fall. Es ist auch nicht rudimentär erkennbar, dass das mit der großen Zahl von Warnungen einhergehende Kostendeckungsrisiko in einem ausgewogenen Verhältnis steht zum ökonomischen Vorteil für die Kläger. Das wird vom Antragsteller nicht angegeben". siehe LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07 Wie ist die Warnung gestaltet?

"Darüber hinaus wurden in allen Warnungen der Kläger und der AG die gleichen Textbausteine verwendet. Er erinnert daran, dass die Reaktion immer die gleiche ist, mit wenig Anstrengung und ohne Berücksichtigung der dem einzelnen Fall zugrunde liegenden Sachverhalte, unabhängig davon, ob und welche volkswirtschaftliche Relevanz die Wettbewerbsverletzung für den Kläger hat.

Dabei ist auch zu beachten, dass der Wert der Objekte in den Warnungen zum größten Teil im Rahmen von EUR 15.000 bis EUR 24.000 und damit - angesichts der untergeordneten Signifikanz der Verstöße - im obersten Preissegment angesiedelt ist. vgl. LG Braunschweig, Votum vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07. 46. Die Warnung wird von einer dem Verwarnungspflichtigen vorgelegten Beleg.

"Es ist auch aus anderen Verfahrensweisen bekannt, dass die Rechnung der Vertreter an die gemahnte Partei und nicht an den jeweiligen Mandanten ausgegeben wird. Daher kann davon ausgegangen werden, dass das ökonomische Risikopotenzial der Prozesskosten nicht vom Kläger oder der AG getragen wird." siehe LG Braunschweig, Urteile vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07. Steht der Debitor überhaupt vor einer echten Gefährdung des Gläubigers, oder ist es vielmehr ein kleines "stumpfes Licht"?

"In der Mehrzahl der Warnungen, die im vorliegenden Rechtsstreit behandelt werden, generieren die Beklagten keinen signifikanten Umsatz und stellen daher keine ernsthafte finanzielle Bedrohung für den Kläger dar. vgl. LG Braunschweig, Urteile vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07. Tel.: 04.07. Tel.: +41 (0) 69 (0) 69 69 (0). Das wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen war zum Klagezeitpunkt nicht mehr vorhanden.

Im Falle einer solchen Verletzung gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass, sobald sie wirksam behoben ist, die Gefahr einer erneuten Begehung der Verletzung und damit die Gefahr einer erheblichen wirtschaftlichen Schädigung des Wettbewerbs für die Antragstellerin besteht. In diesem Fall wird die Gefahr einer erneuten Begehung der Verletzung befürchtet. Es ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nach Angaben des Gerichtshofes in mehreren wie dem jetzigen Gerichtsverfahren selbst eine Verwarnung ausgesprochen und den Rechtsverletzer für die entstandenen Aufwendungen in Anspruch genommen hat.

Bedeutsam ist auch dieses Vorgehen, dass bei der Verkündung der Verwarnungen die Honorarleistungszinsen im Mittelpunkt standen. vgl. LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07. Gibt es einen lokalen Kauf an das Landesgericht, wo die Anforderungen hängig gemacht wurden? "â??Wie auch aus anderen Rechtsstreitigkeiten vor dem Berufungsgericht bekannt, rechtfertigt Fehlp style="text-align: rechtfertigt; "t in diesem Fall einen lokalen Hinweis auf eine Durchsetzung der Klage vor dem nur nach § 14 Abs. 2 UWG zustaendigen Berufungsgericht.

Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz im Landkreis Hildesheim, die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz in Berlin und das Büro des Antragstellers in Hannover. Es ist daher naheliegend, dass die Wahrnehmbarkeit des Systemansatzes bei Warnungen durch Streuungen verdeckt werden sollte und dass die Hemmschwelle für einen Widersprechenden durch die gestiegenen Ausgaben erhöht werden sollte.

Gleiches gilt für das Vorgehen in den weiteren Mahnfällen, die in den anderen Verfahrensweisen bestimmt sind und unbestritten sind. siehe LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07 Wie viele Warnungen wurden in welchem zeitlichen Rahmen ausgegeben? Ist dieselbe Anwaltskanzlei schon immer aktiv gewesen oder hat der Warner verschiedene Anwaltskanzleien für ihn gearbeitet?

"Dass sowohl der Kläger als auch die AG innerhalb des vergangenen Geschäftsjahres wiederholt Konkurrenten gewarnt und auch gegen die Rechtsverletzer geklagt haben, resultiert aus den weiteren bei dem zuständigen Gerichtsstand anhängigen Prozessen der Kläger und der #AG. Innerhalb des vergangenen Jahrs ¾ hat die klagende Partei 17 Fälle vor der Anerkennungskammer und 3 weitere Fälle vor den Handelskammern gebracht.

Im vergangenen Jahr hat die TU Braunschweig gegen die # AG wegen der Nichtverfügbarkeit von Wettbewerbsklagen im Netz und der damit zusammenhängenden Aufwendungen Klage vor dem LG Braunschweig erhoben. Ebenso ist aus diesem meist vor der Anerkennungskammer anhängigen oder laufenden Prozess bekannt, dass von der AG und der klagenden Partei im Laufe eines Zeitraums von einem Jahr mehr als 200 Verwarnungen landesweit ausgesprochen wurden.

In diesen Verwarnungen arbeiteten im Wesentlichen vier Kanzleien für die AG und die klagende Partei. Für eine gezielte - auf die Honorarzinsen ausgerichtete - Abmahnungstätigkeit des Klägers sprechen die große Zahl der Ermahnungen und die Beschaffenheit und Fortführung der Ermahnungen?siehe LG Braunschweig, Beschluss vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07. ?Der beauftragter Anwalt hat seinen Mandanten vom Kostendeckungsrisiko befreit.

"â??In FÃ?llen der gegenwÃ?rtigen Form, in denen es keinen Ausgangspunkt fÃ?r die Vermutung gibt, dass der Anspruchsberechtigte seinen Konkurrenten lediglich SchÃ?den oder Nachteile verursachen will, geht der MÃ??usevorwurf von einer kollusiven Zusammenarbeit zwischen dem UnterlassungsgÃ?lter und dem von ihm eingesetzten Anwalt aus, so dass es ausreichend ist, dass der Anwalt den Klienten ganz oder weitgehend von seinem Kostendisku tierungsrisiko befreit (siehe Senatsgutachten vom 14.12.2006 - 6 U 129/06, GRUR-RR 2007, 56, 57).

siehe OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. 6 W 66/07. An welchem Gerichtsort wurden die Klagen erhoben? "Dieser Misstrauensgrund kann nicht allein darauf beruhen, dass der Kläger, der eine einstweilige Verfügung anstrebt, einen Ort wählt, an dem er die grössten Erfolgschancen für seine Klage berechnet (OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2008, Ref: 4 HE 10/08).

siehe LG Gera, Entscheidung vom 29.04.2010, Az: 1 HR O 62/10. Womit befasst sich der Mahner? "Eine Anhäufung der verdächtigen Beweise, die der Beklagte begründet hat, vor allem die Zahl der Verwarnungen, die Transaktionsart des Klägers,.... reicht jedoch aus, um die Annahme des Rechts auf Prozessführung zu vereiteln.".

siehe LG Gera, Entscheidung vom 29.04. 2010, Az: 1 KW O 62/10. Ist bekannt, ob eine Honorarvereinbarung vorliegt? siehe LG Gera, Entscheidung vom 29.04. 2010, Az: 1 KW O 62/10. Hält sich der Verwarnungsoffizier an sein Geschäft oder geht es ihm nur um Warnhinweise? siehe LG Gera, Entscheidung vom 29.04. 2010, Az: 1 KW O 62/10. Sind die Bilanzkennziffern des Verwarnungsoffiziers bekannt?

siehe LG Gera, Urteile vom 29.04.2010, Az: 1 KW O 62/10. Treten in den Warnungen gegenüber den jeweiligen Wettbewerbern Irrtümer auf? "eDie Anhäufung der verdächtigen Beweise, die die Beklagte begründet hat, namentlich... das Entstehen von Irrtümern bei der Abmahnung der einzelnen Wettbewerber, reicht jedoch aus, um die Annahme des Rechts auf Durchführung des Verfahrens zu vereiteln.".

siehe LG Gera, Urteilsbegründung vom 29.04.2010, Az: 1 KW O 62/10. Ist die Zahl der Warnungen bekannt? Inwieweit ist der Fluktuationsgrad des Warners hoch? "â??Mit der Beschluss des Landgerichts Brandenburg vom 22.09.2010, Ref: 6 B 93/09, ist von einer missbrauchenden Behauptung von UnterlassungsansprÃ?chen auszugehen, fÃ?hrt ein hÃ?ufiger Mahner mit einem Ã?bertrag von 2 Mio. die HÃ?lfte von 130 Rechtstreffern als aktiver Akteur auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts.

"Aus Sicht des Senates ist es daher im vorliegenden Verfahren nach wie vor ausschlaggebend, ob es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin die Gesellschaften nur vor der Lotteriesperre warnt, aber - wie unbestreitbar behauptet wird - nie ihre eigenen Angehörigen Disziplinarmaßnahmen ergreift, auch nicht seit das Spiel-Staatsvertrag in Kraft getreten ist. Der Antragsteller hat diese objektiven Begründungsgründe in der Schlussfolgerung nicht aufgeführt.

Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass seine Mitgliedsfirmen in jedem Fall durch die so genannten Blockfirmen gewarnt werden. Äußert der Beschwerdeführer nur, dass er prinzipiell bereit ist, seine Angehörigen von jeglichem disziplinarischen Einfluss freizuhalten, so ergibt sich daraus, dass es ihm in der Tat in erster Linie darum geht, eine bestimmte Konkurrenzgruppe zu disziplinieren, d.h. mit ihrer Behinderten.

Sein Verfahren ist damit aber nicht mehr dem Konkurrenzkampf dienlich, sondern er nutzt wettbewerbsrechtliche Verfahrenseinrichtungen für egoistische Zwecke seiner Mitglieder", siehe OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.2010, Az. I-4 U 21/10. Wenn Sie weitere Fakten oder Entscheidungen kennen, würden wir uns über eine Mitteilung von Ihnen nachfragen.

Empfehlungen zur Warnung. de: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein möglicher Missbrauch von Rechten aufgedeckt wird, ist größer, je mehr Sie über Ihren Verwarner erfahren.

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