Streitwert Aufhebungsvertrag Arbeitsrecht

Wert im Streitfall Aufhebungsvertrag Arbeitsrecht

z. Ein Aufhebungsvertrag, eine Aufhebungsvereinbarung, dann ist der Entschädigungsbetrag der Wert des Objektes. Hier erfahren Sie, wann Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten für einen Aufhebungsvertrag zu tragen hat. Das gesetzliche Honorar richtet sich nach dem Streitwert, z.B.

Rücktritt, Selbstauflösung oder Aufhebungsvereinbarung.

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Zunächst einmal wird dem Rechtsanwalt für die aussergerichtliche Streitbeilegung ein Geschäftshonorar gemäss Nr. 2300 v. a. V. gewährt. Auch hier ist die Schwellenvergütung gemäß Anmerkung zu Nr. 2300 VB (siehe 8 Rn. 9 ff.) zu berücksichtigen. Der häufigste Anwendungsfall der Vergleichsgebühr ist ein Ausgleich bei Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer gekündigt (Monatseinkommen 3.000,00 EUR).

Anschließend bestellt der Mitarbeiter einen Rechtsanwalt, der ihn außergerichtlich vertritt. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt schliesst einen Vertrag ab, nach dem das Anstellungsverhältnis gekündigt wird und der Mitarbeiter eine Abgangsentschädigung in Hoehe von 5.000,00 EUR erhaelt. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt bekommt zunächst eine Geschäftsvergütung nach Nr. 2300 Slg.

Gemäß 42 Abs. Nr. 2, Nr. 2, Nr. Hs. GKG richtet sich die Berechnung nach dem Objektwert von (3 x 3000,00 EUR =) 9.000,00 EUR. Wenn der Rechtsanwalt einen Anstellungsvertrag ausarbeiten soll, bekommt er auch eine Betriebsvergütung gemäß Nr. 2300 VB, da diese auch die Teilnahme an der Vertragsgestaltung umfasst (Vorbemerkung Nr. 6. 3 Abs. 4 VV).

Ein Honorar für den Vertragsschluss fällt jedoch nicht an, da der reine Vertragsschluss weder einen Rechtsstreit noch eine Unsicherheit ausschließt. Ein anderes gilt nur, wenn der Anstellungsvertrag einen Rechtsstreit über einen vorläufigen Vertrag oder ein Arbeitsversprechen lösen soll. Die Wertermittlung erfolgt nicht nach § 42 GKG, sondern nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG i.V.m.

Da die Vertragsgestaltung und der Vertragsabschluss selbst nicht in einen Rechtsstreit verwickelt werden kann. Maßgeblich ist daher der Betrag des Entgelts für die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses, jedoch nicht mehr als fünf Jahre. Die Arbeitgeberin weist den Rechtsanwalt an, einen zeitlich unbegrenzten Anstellungsvertrag zu erstellen, der zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen wird.

Der Rechtsanwalt bekommt ein Honorar nach Nr. 2300 VVV ( "Vorbem. 3 Abs. 3 3 VV"), wovon hier ein Honorar von 2,0 zu übernehmen ist. Ein Vergleichsentgelt für den Abschluss des Vertrages fällt nicht an, da der Auftrag weder einen Rechtsstreit noch eine Unsicherheit ausräumt. Die Höhe des Entgelts des Mitarbeiters in den kommenden fünf Jahren, d.h. 5 13 x 500,00 EUR = 162. 500,00 EUR.

Im Falle des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung gelten die gleichen Bedingungen wie beim Abschluß eines Arbeitsvertrages, da die Beendigung nur die andere Seite des Arbeitsvertrages ist, so daß sich der Gegenwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 RVG ändert. Wenn der Aufhebungsvertrag jedoch dazu dienen soll, einen Streit oder eine Unsicherheit über eine bereits erfolgte oder auch nur bevorstehende Beendigung zu beseitigen, findet § 42 Abs. 2 GKG erneut Anwendung.

Die Arbeitgeberin möchte ihrem Mitarbeiter (Monatsgehalt EUR 2.000,00) einen Aufhebungsvertrag bieten und will das Anstellungsverhältnis beenden, wenn der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen wird. Seinen Rechtsanwalt beauftragte er mit dem Entwurf des Aufhebungsvertrages, der später geschlossen wird. Die Rechtsanwältin /der Rechtsanwalt bekommt ein Honorar nach Nr. 2300 Abs. 3 Abs. 3 VV, wovon hier ein Honorar von 2,0 anzusetzen ist.

Zusätzlich fällt eine Vergleichsgebühr von 1,5 an, da der Auftrag einen Rechtsstreit und die Unsicherheit über die bevorstehende Beendigung ausräumt. Dies ist nur ein Auszug aus dem Angebot der Deutschen Anwaltskanzlei-Premiere. Danach können Sie die deutsche Anwaltskanzlei Prime Life 30 min uten lang ausprobieren.

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