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Paragraph 3 Uwg
Artikel 3 UwgDas UWG wurde komplett überarbeitet. Wodurch wird § 3 UWG als unlautere Geschäftspraktiken definiert?
3 UWG Untersagung von unlauteren Handlung geschäftlicher
Die neue Suchfunktion: (1) Unfaire geschäftliche Aktionen sind unzulässig. a) Maßnahmen, die sich an Konsumenten wenden oder diese ansprechen, sind ungerecht, wenn sie nicht der kaufmännischen Sorgfaltspflicht genügen und das Wirtschaftsverhalten des Konsumenten erheblich beeinträchtigen können. Die Aktionen gegenüber Konsumenten sind immer unzulässig im Appendix dieses Gesetztes aufgeführten geschäftlichen acts gegenüber.
1 ) Bei der Bewertung der Aktionen von geschäftlichen beziehen sich die Konsumenten auf den Durchschnittsverbraucher oder, wenn sich die Aktion geschäftliche an eine besondere Verbrauchergruppe richtet, auf ein Durchschnittsmitglied dieser. 2Geschäftliche Aktionen, die für voraussehbar das Wirtschaftsverhalten nur einer klar erkennbaren Verbrauchergruppe beeinflusst, die auf psychische oder physische Ursachen zurückzuführen ist, wie z. B. Beeinträchtigungen, das Lebensalter oder Leichtgläubigkeit in Bezug auf diese geschäftlichen Aktionen oder die ihnen zugrundeliegenden Waren oder Leistungen, insbesondere schutzbedürftig, sind aus der Perspektive eines Durchschnittsmitglieds dieser Personengruppe zu bewerten.
Anlage UWG (zu § 3 Abs. 3)
die unzutreffende Erklärung eines Unternehmens, dass er einen Code of Conduct unterzeichnet hat; die Nutzung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder ähnlichem ohne die vorherige Zustimmung; 3. die unzutreffende Erklärung, dass ein Code of Conduct von einer öffentlichen oder anderen Einrichtung gutgeheißen wurde; oder eine falsche Behauptung, ein Unternehmen, eine von ihm auf geschäftliche getroffene Maßnahme oder eine Handelsware oder Leistung wurde von einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Einrichtung bestätigt oder die falsche Behauptung, die Voraussetzungen für die Bestätigung, Zustimmung oder Zustimmung ist erfüllt; VIII.
1Angebote von Waren oder Leistungen im Sinn von  5a Abs. 3 zu einem gewissen Betrag, wenn der Auftragnehmer nicht darüber aufklärt hat, dass er hinreichend Grund zu der Vermutung hat, dass er diese oder ähnliche Waren oder Leistungen für für einen vertretbaren Zeitabschnitt nicht in vertretbarer Anzahl zu dem angegebenen Betrag erbringen kann (Köderangebote).
Angebote von Waren oder Dienstleistungen im Sinn von  5a Abs. 3 zu einem gewissen Betrag, wenn der Auftragnehmer mit der Intention, eine andere Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen, sich weigert, ein fehlerhaftes Ausführung der Waren oder Dienstleistungen aufzuzeigen oder das von ihm beantragte Angebot oder die Annahme von Aufträgen von dafür oder die Erbringung der beworbenen Serviceleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu verweigern; 6.
der unwahren Aussage, dass es sich bei einigen Waren oder Diensten im Allgemeinen oder unter gewissen Voraussetzungen nur um für für einen sehr beschränkten Zeitabschnitt handelt, um den Konsumenten zu einer unmittelbaren geschäftlichen Entscheidungsfindung zu bewegen, ohne dass dieser Zeit und Möglichkeit hat, eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage von Information zu treffen; 7. Kundendienst in einer anderen als jener Landessprache, in der die Vertragsverhandlungen vor dem Abschluß von Geschäfts geführt wurden, wenn die von ursprünglich benutzte Landessprache nicht die offizielle Landessprache des Mitgliedstaates ist, in dem der Gewerbetreibende ansässig ist, es sei denn, der Konsument wird vor dem Abschluß von Geschäfts darüber aufgeklärt, daß diese Dienste in einer anderen Landessprache als ursprünglich erbringt werden. 94.
der Falschaussage oder der Erzeugung des falschen Eindruckes, dass ein Produkt oder eine Leistung verkehrsfähig ist; der falschen Aussage oder der Erzeugung des falschen Eindruckes, dass rechtlich vorhandene Rechte eine besondere Eigenschaft des Angebotes darstellen; der Verwendung von vom Unternehmen finanzierten redaktionellen Inhalten zu Verkaufsförderungszwecken, ohne dass sich dieser Bezug klar aus dem Gehalt oder aus der Art der visuellen oder der akustischen Gestaltung (als Werbung versteckt als Information) erwächst; oder 12. der Verwendung von redaktionellen Inhalten zu Verkaufsförderungszwecken verboten ist.
nicht wahrheitsgemäße Informationen über Die persönliche Unversehrtheit des Konsumenten oder seiner Angehörigen für der Falle, dass er die angebotenen Waren nicht erlangt bzw. die angebotenen Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen kann; das Werben von über eine Waren- oder Dienstleistungsangabe, die die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmungsgemäßen Fabrikanten über ist, wenn dies mit der Absichtnahme von für der betrieblichen Tätigkeit der gelisteten Waren oder Dienstleistungen gemacht wird; dementsprechend ist die
der Einführung, der Betreiben oder die Förderung eines Verkaufsförderungssystems, bei dem vom Konsumenten ein Finanzbeitrag für die Möglichkeit gefordert wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung von weiteren Teilnehmern in das System Vergütung (Schneeball oder Pyramidensystem) zu bekommen; die Unwahre Aussage, der Entreprenor wird demnächst Geschäft oder seine die¤ume abschaffen; Die Aussage, durch eine Ware oder einen Service könnten die Profitchancen bei einer Vergütung erhöht werden; 14.
der unwahren Behauptung oder dem falschen Eindruck, dass der Konsument bereits einen Gewinn erzielt hat oder erzielen wird oder durch eine besondere Tat einen Gewinn erzielen wird, wenn es keinen solchen Gewinn oder Vorzug gibt tatsächlich oder wenn auf jeden Fall die Möglichkeit besteht, einen Gewinn oder einen anderen Vorzug durch die Auszahlung einer Geldsumme oder die Übernahme von Gebühren zu erwirken. abhängig; 17.
eine unwahrheitsgemäße Behauptung, dass eine Sache oder Leistung Krankheit, Fehlfunktion oder Fehlbildung beheben kann; eine unwahrheitsgemäße Behauptung über die Geschäftsbedingungen oder Lieferquellen, um den Konsumenten zum Kauf oder Gebrauch einer Sache oder Leistung zu weniger als den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermutigen; eine unwahrheitsgemäße Behauptung über die Geschäftsbedingungen oder Lieferquellen, um den Konsumenten zum Kauf oder Gebrauch einer Sache oder Leistung zu weniger als den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzurufen. Wenn hierfür dennoch Gebühren zu zahlen sind, gelten diese nicht für für, die im Rahmen des Anbietens der Waren oder Dienstleistungen oder für, der Entgegennahme oder Zustellung der Waren oder Dienstleistungen oder der Nutzung der Dienstleistungen unvermeidlich sind; wenn hierfür dennoch Gebühren zu erstatten sind.
das Übermitteln von Werbematerialien an Beifügung, um den falschen Anschein zu vermitteln, dass die beworbenen Waren oder Leistungen bereits geordert wurden; die falsche Anzeige oder der falsche Anschein, dass der Unternehmen ein Konsument ist oder nicht für, und zwar für seine Ziele Geschäfts, Handel, Gewerbe oder Beruf tätig; die falsche Anzeige oder der falsche Anschein, dass es im Falle von Waren oder Leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat von verfügbar als dem des das Übermitteln von Werbematerialien an den Kunden einen After-Sales-Service gibt.
den Eindruck zu vermitteln, dass der Konsument gewisse Räumlichkeiten nicht ohne vorherige Vertragsunterzeichnung hinterlassen kann; bei einem persönlichen Hausbesuch eine Bitte des Besuchers, das Haus zu verlassen. Es sei denn, der Besichtigungsprozess ist zur Durchsetzung eines Vertrages berechtigt; des Weiteren um einen Vertragsbruch zu vermeiden. Maßnahmen, die den Konsumenten davon abhalten, seine Vertragsrechte unter Versicherungsverhältnis geltend zu machen, indem er bei der Erhebung seines Anspruches aufgefordert wird, Dokumente vorzulegen, die nicht zum Beweis dieses Anspruches benötigt werden oder dass Briefe zur Erhebung eines solchen Anspruches nicht konsequent bearbeitet werden; 29.
Direkte Bewerbung von Kindern, die in einer Anzeige enthalten sind, um die beworbenen Waren selbst zu kaufen oder die beworbenen Dienstleistungen zu nutzen oder ihre Mutter oder andere Erwachsenen davon zu überzeugen; 3. die Erklärung von ausdrückliche, dass der Arbeitgeber oder der Unternehmer gefährdet ist, wenn der Konsument die Waren oder Dienstleistungen nicht abnimmt.