Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung wegen Fehlender Krankmeldung Muster
Warnung wegen fehlender Krankheitsmeldung Probekein Entlassung wegen nicht rechtzeitiger Abgabe von Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen
Verstößt ein Mitarbeiter gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, kann er aus Verhaltensgründen entlassen werden. Vor einer solchen Beendigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Der Kläger ist seit 2012 bei der Angeklagten als Kaufhausrichtlinie angestellt. Das Anstellungsverhältnis der Beteiligten hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 fristgerecht zum 31. Dezember 2013 beendet Der Antragsgegner hat die Beendigung auf die erneute Nicht-Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsnachweisen gestützt.
Der Kläger war seit dem13. September 2013 erwerbsunfähig. In den ersten zwei Arbeitswochen hat sie eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorgewiesen. Der Angeklagte erhielt für den Zeitabschnitt vom 26.09. bis 4.10. 2013 eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit. Umstritten ist, ob der Kläger dann für den weiteren Verlauf eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit übermittelt hat.
Unbestritten ist, dass die klagende Partei für den Zeitpunkt vom 22. Oktober 2013 bis zum Ablauf des zweiten Monats 2013 keine Erwerbsunfähigkeitsbescheinigung mehr übermittelt hat. Die Angeklagte hat den Kläger abgewiesen, während der Kläger eine Klage auf Kündigungsschutz eingereicht hat. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Einwände. a) Die Entlassung war nicht gesellschaftlich begründet, obwohl die Klage gegen ihre Verpflichtung aus 5 Abs. 1 S. 1 S. 1 EF GG verstoÃ?.
Dementsprechend war die Beschwerdeführerin ab dem 21. Oktober 2013 zur unverzüglichen Anzeige ihrer Erwerbsunfähigkeit gezwungen. Der Angeklagte hatte zumindest eine solche Pflichtverletzung nicht begründet. Der Kläger seinerseits behauptete, über ihre Krankheit per SMS telefonisch und auch oral zu unterrichten. Der Kläger war darüber hinaus wegen dieser Pflichtverletzung nicht verwarnt worden. b) Aber auch die Unterlassung des Nachweises der fortdauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem Ende der Lohnfortzahlungsfrist konnte in diesem Falle nicht ausreichend sein, um die fristlose Beendigung aus Gründen des Verhaltens zu erklären.
Obwohl eine sachliche Verletzung der Pflicht vorlag, hatte das Bezirksarbeitsgericht bereits Bedenken, ob der Kläger schuldig war. Die Beklagte sei berechtigt, die vorgenannte Dienstpflichtverletzung mit milderen Mitteln zu ahnden und damit der Beschwerdeführerin klarzumachen, dass sie auch nach dem Ende der Lohnfortzahlungsfrist die Fortsetzung ihrer Dienstunfähigkeit durch Tauglichkeitszeugnisse nachweisen müsse.
Allerdings sind die Belegärzte nach den Anforderungen der GKV nicht berechtigt, das vorgeschriebene Formblatt ("Gelbe Notiz"), auf das sich die Abmahnung vom 4. Oktober 2013 ("Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung") nach dem Ende der Lohnfortzahlungsfrist verweist, beizubehalten. Der Angeklagte wäre auch in diesem Fall verpflichtet gewesen, den Kläger vor der Beendigung darauf aufmerksam zu machen, dass er seine Erwerbsunfähigkeit weiter durch andere, formlose Zeugnisse seines Doktors oder wenigstens durch Zusendung von Kopien der von ihm herausgegebenen Zahlscheine nachweisen muss.
Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Mangel an Beweisen zu erheblichen Betriebsstörungen geführt hat, die das überwiegende Recht der Angeklagten auf Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen können. Inwieweit jedoch die anhaltende Erwerbsunfähigkeit bekannt ist, ist nicht genauer erläutert worden.
Fehlende fundierte Informationen darüber, welche Prozessstörungen eingetreten sind und inwieweit sie auf dem Mangel an Beweisen für anhaltende Erwerbsunfähigkeit beruhen. Im Krankheitsfall sind alle Mitarbeitenden dazu angehalten, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und ihm die wahrscheinliche Laufzeit mitzuteilen (§ 5 EFZG). Wenn die Erwerbsunfähigkeit mehr als 3 Tage andauert, muss der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer bis zum nächsten Werktag hervorgeht (§ 5 (1) EFZG).
Wenn die Erwerbsunfähigkeit älter ist als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt, ist der Mitarbeiter zur Vorlage eines neuen Arztzeugnisses verpflichte. Wenn der Mitarbeiter Angehöriger einer GKV ist, muss das Tauglichkeitszeugnis einen Hinweis des Belegarztes beinhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Angabe des Befundes und der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitsdauer umgehend an die GKV geschickt wird.
Verstößt ein Mitarbeiter gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Berufsunfähigkeitsbescheinigung, kann er aus Verhaltensgründen entlassen werden. Vor einer solchen Beendigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Für die Übernahme der Erwerbsunfähigkeitsbescheinigung ist der Mitarbeiter verantwortlich. Wird ein Vertragsarzt in Anspruch genommen, ist die Erstellung der Urkunde im Rahmen der vertragsärztlichen Betreuung nach § 73 Abs. 1 Nr. 9 SGB V kostenlos.