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Darf Arbeitgeber während Krankheit Anrufen
Ermöglicht es Arbeitgebern, im Krankheitsfall anzurufen.Kann mich der Boss im Krankheitsfall anrufen oder aufsuchen?
Einige Vorgesetzte nennen ihre Angestellten im Krankheitsfall oder besuchen sie zuhause. Muss man sich darauf einstellen? Es ist nicht von vorneherein untersagt, einen erkrankten Angestellten durch den Chef anzurufen. Allerdings muss der Angestellte ihm nicht exakt mitteilen, was die Krankheit ist oder welche Diagnosen der Doktor hat.
Der Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber in der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht darauf hingewiesen wird. Ihm steht nur das Recht zu, dass der Mitarbeiter die Krankheitsmeldung fristgerecht vorlegt. In der Regel muss er die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erst dann vorweisen, wenn er drei Tage lang erkrankt ist. Der Kollektivvertrag oder Anstellungsvertrag kann einen kürzeren Zeitraum vorsehen.
Der Arbeitgeber kann außerdem die Vorlage der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit bei Abwesenheit fordern. Der Arbeitgeber muss nicht angeben, dass er den Eindruck hat, dass der Beschäftigte beurlaubt wird.
Im Krankheitsfall der Vorgesetzte? Auch der Vorgesetzte kann seinen Angestellten aufsuchen, wenn er meint, dass er gar nicht erkrankt ist. Das liegt daran, dass er in diesem Falle auch einen Kriminalbeamten einstellen kann. Hat sich dieser Tatverdacht bewahrheitet, trägt in der Regel der Arbeitnehmer die mit der Einstellung des Ermittlers verbundenen Auslagen.
Das ist das Ergebnis einer Verfügung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.09.1998 - 8 AZR 5/97. Die Aufwendungen müssen jedoch in einem angemessenen Umfang gehalten werden. Es ist auch von Bedeutung, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes bereits ein konkretes Misstrauen gegenüber dem Arbeitnehmer bestand. Der Vorgesetzte kann jedoch nicht fordern, dass er die Mitarbeiterwohnung aufsuchen kann.
Darüber hinaus ist das Heim Teil der Lebenswelt des Mitarbeiters. Er darf auf keinen Fall eingelassen werden. Aufforderung zum Mitarbeitergespräch trotz Krankheit? Der Vorgesetzte darf jedoch nicht fordern, dass der erkrankte Mitarbeiter am Arbeitsplatz auftritt und an einem Vorstellungsgespräch mitwirkt. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 01.09.2015 - 7 Sat 592/14 hervor. Die Jury begründete dies damit, dass er wegen seiner Krankheit keine Leistungen bringen muss.