Datenschutz Newsletter Anmeldung

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die sich für einen Newsletter per Double Opt-In anmelden müssen. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Datenschutzbeauftragten. Nahezu täglich wird über das Thema Datenschutz in den Medien berichtet. Das Rundschreiben der Datenschutzbehörde erscheint vierteljährlich als PDF-Datei. Durch das Abonnieren des Newsletters erklären Sie sich mit den Datenschutzbestimmungen einverstanden.

E-Mail-Werbung rechtlich abgesichert: Newsletter und Datenschutz

Wenn Sie Ihren Kundinnen und Kunden E-Mail-Werbung schicken wollen, laufen Sie das Risiko, dass Ihr Newsletter zu illegalem Mailservice wird. Weil dafür derjenige bezahlen muss, der beim Versand seines Newsletter die Stolpersteine im Datenschutz (BDSG) und im UWG übersieht. Anleitungen zum rechtskonformen Versand eines Werbenewsletters erhalten Sie hier: Darf ein Werbenewsletter ohne Zustimmung an bestehende Abonnenten versendet werden?

Derjenige, der die strengen Auflagen des 7 Abs. 3 UWG einhält, kann seinen Kundinnen und Kunden einen Newsletter zusenden, ohne vorher um Zustimmung gebeten zu haben. Weder ein Opt-In noch ein Double-Opt-In ist notwendig. Die E-Mail-Adresse des Auftraggebers muss dem Auftragnehmer im Rahmen des Verkaufs eines Produktes oder einer Leistung zugegangen sein.

Daher dürfen nur bestehende Kunden geworben werden. Bereits bei der Eintragung seiner E-Mail-Adresse und in jedem Newsletter muss der Besteller darüber informiert werden, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Versandkosten nach den Grundtarifen zustimmen kann. Daher sollte ihm jedes Mal eine Kontakt-Adresse angeboten werden, an die er sich abmelden kann.

Zusätzlich muss bereits bei der Erfassung der E-Mail-Adressen eine entsprechende Notiz angegeben werden. Dies ist in der Regel der Grund, warum die empfangenen E-Mail-Adressen nicht ohne Zustimmung für werbliche Zwecke verwendet werden dürfen. Falls der Besteller von seinem Widerrufsrecht (Opt-out) durch Abbestellung des Newsletters gebrauch gemacht hat, muss seine Anschrift aus dem Newsletter gelöscht werden.

Wenn Sie Ihren Newsletter nicht nur an bestehende Kunden versenden wollen oder aus anderen GrÃ?nden die vier oben angefÃ?hrten Bedingungen nicht erfÃ?llen können, sind Sie rechtlich dazu angehalten, den EmpfÃ?nger vorab um Einwilligung zu bitten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Was ist ein Opt-in und was ist ein Double-Opt-in?

Worin besteht der Unterscheid zwischen Opt-in und Opt-out beim Datenschutz? Dies wird im Datenschutz als Opt-in bezeichnet, wenn ein Interessent durch Anklicken des Kästchens oder durch eine separate Signatur eine Einverständniserklärung abgibt. Eine Opt-in im Datenschutz bedeutet daher, dass die erwünschte Rechtswirkung erst nach aktiver Zustimmung des Auftraggebers wirksam wird. Die konzeptionelle Entsprechung ist das Opt-out.

Die erwünschte Rechtswirkung tritt dabei von selbst ein, solange der Besteller nicht von einem ihm mitgeteilten Einspruchsrecht gebrauch macht. Dieser Grundsatz ist nicht nur auf den Datenschutz anwendbar, sondern auch auf das Kartellrecht für die obengenannten Ausnahmen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes genügt ein Opt-out jedoch nicht, wenn man von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig ist:

Ein Opt-Out kann in der Regel für Briefwerbung genutzt werden, der Empfänger von Telefon- oder E-Mailwerbung muss jedoch seine Zustimmung durch Opt-In, d.h. aktive Handlung (z.B. Prüfung) gegeben haben (BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06 - Payback). Ein Double-Opt-In? Beim Versand von Newsletter oder E-Mailwerbung kommt eine besondere Eigenschaft hinzu: Das simple Opt-in auf einer Website genügt nicht zur Zustimmung; ein Double Opt-in ist erforderlich.

Dies bedarf, wie der Name schon sagt, zweimal der Einverständniserklärung. Nachdem sich der Käufer zum ersten Mal angemeldet hat, bekommt er eine E-Mail mit der Aufforderung, sein Einverständnis durch Anklicken eines Bestätigungslinks abschließend zu bekräftigen. Nur nachdem Sie auf diesen Verweis klicken, ist das Double Opt-In beendet und der Benutzer kann in die Mailingliste für den Newsletter eingetragen werden.

Der von der Rechtssprechung geforderte Rahmen für dieses Verfahren ist die Nachweisbarkeit der Zustimmung. Weil nur der Besitzer des E-Mail-Accounts Zugang zur Bestätigungs-E-Mail hat, kann so gewährleistet werden, dass nur er seine E-Mail-Adresse für den Newsletter freigibt. Damit der Absender des Newsletter die Zustimmung des Empfängers ausreichend nachweisen kann, muss er eine entsprechende Empfangsbestätigung vom Double Opt-In haben.

Selbst wenn dies in der Geschichte nicht völlig unstrittig war, trifft dennoch zu: Das automatisierte Senden der nackten Bestätigungsmail ist nicht illegal, auch wenn diese - z.B. aufgrund einer fehlerhaften Angabe der E-Mail-Anschrift - an eine nicht zugelassene Anschrift geht (LG Berlin, Urteile vom 23.01.2007 - Az.: 15 O 346/06).

Wir sind Spezialisten für Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Forensik und beraten in Deutschland.

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