Impressumspflicht Facebook

Das Impressum Facebook

Für welche Facebook-Bereiche ist ein Impressum erforderlich? Der Zwang zu einem Impressum auf Facebook wirft derzeit viele Fragen auf: Braucht jede Facebook-Seite ein Impressum? Für welche Facebook-Bereiche ist ein Impressum erforderlich? Muß ein Betreiber einer Facebook-Fanpage ein Impressum angeben?

White Paper: FAQ zur Impressumspflicht, Datenschutzbestimmungen und Disclaimer auf Facebook

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Der Inhalt von Impressumsangaben oder Datenschutzhinweisen ist nicht enthalten, da sie über den Umfang des Beitrages hinausgehen und vom jeweiligen Fall abhängen. Weil Facebook das Erscheinungsbild laufend verändert, ist es mir ein wichtiges Anliegen, Ihnen ein grundlegendes Rechtsverständnis zu geben. Aus diesem Grund ist der Artikel in der Regel in FAQs gegliedert und ich lasse mich hauptsächlich von der Rechtssprechung leiten.

Wer ist für das Abdrucken verantwortlich? Für "Business-Telemedien, die grundsätzlich gegen Gebühr angeboten werden" ( 5 Abs. 1 TMG) und für "Telemedien, die nicht ausschliesslich privaten oder familienbezogenen Zielen dienen" ( 55 Abs. 1 RfStV), ist ein Abdruck erwünscht. Praktisch ist es jedoch nicht nur wichtig, ob eine Impressumspflicht vorliegt, sondern auch, ob Sie bei Nichtbeachtung von Nachteilen bedroht sind.

Um festzustellen, ob Sie von der Impressumspflicht berührt sind, können Sie folgende drei Punkte beantworten: Sie benutzen Facebook ausschließlich für private Zwecke - Wenn Sie nur mit Freunde, Bekannte und Verwandte in Kontakt treten, brauchen Sie kein Impressum. Wenn Sie sich an die Ã-ffentlichkeit wenden, z.B. eine Facebook-Seite fÃ?r Ihr Steckenpferd erstellen oder Facebook Ã?hnlich einem Blogeintrag verwenden und fremde Nutzer ansprechen (Hinweise sind eine groÃ?e Anzahl von Teilnehmern, Ã-ffentlichkeit und Thema der BeitrÃ?ge), dann mÃ?ssen Sie ein Abdruck behalten.

Aber solange Sie nicht kommerziell tätig sind, können Sie nicht gewarnt werden und können auf das Abdrucken verzichtet werden (es sei denn, es ist Ihnen auch rechtlich relevant). Ein zuständiges Medienorgan könnte sich auch über das Fehlen des Impressums beschweren, was aber in der Praxis nicht der Fall ist. Du nutzt Facebook für geschäftliche Zwecke - Daher gilt die Impressumspflicht nur für dich, wenn du Geschäfte machst.

Das Konzept des Business ist jedoch sehr weit gefasst. Die Unterscheidung ist besonders für persönliche Profile schwierig und wird daher später in diesem Artikel ausdrücklich angesprochen. Für welche Facebook-Bereiche ist ein Imprint erforderlich? Diese Impressumspflicht gilt für Betreiber individueller "Telemedien" (§§ 5 Abs. 1, 1 TMG). Die folgende Tabelle zeigt, wann Facebook-Präsenzen sind: Telemedien:

Facebook Seiten - Dass Facebook Seiten ein Abdruck erfordern, wurde bereits mehrmals vor Gericht festgestellt (OLG Düsseldorf, 13.08. 2013 - I-20 U 75/13; LG Aschaffenburg, 19.08. 2011 - 2 Stk. O 54/11). Apps/Bases - Wenn Sie eine Gewinnspiel-App oder eine Subpage mit einer Einführung der Angestellten in Ihre Facebook-Seite einbauen, brauchen diese auch ein Aufdruck.

Gruppe - Auch eine Gruppe benötigt ein Aufdruck, wenn sie im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit geführt wird. Events - Die Impressumspflicht gilt auch für geschäftliche Anlässe. Bei gewerblicher Nutzung sind sie jedoch auch von der Impressumspflicht berührt. BeitrÃ?ge und Bemerkungen - Individuelle BeitrÃ?ge und Bemerkungen sind nicht abgrenzbar und erfordern kein Aufdruck.

Spenden mit konkretem Angebot - Wenn Sie jedoch in Einzelbeiträgen bestimmte Waren oder Leistungen erbringen (d.h. auch den Kaufpreis nennen), dann muss dieser selbst Angaben zur "Identität und Anschrift" Ihres Betriebes beinhalten (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Es kann aber auch ein einziger Post außerhalb Ihrer Facebook-Seite erscheinen, z.B. im News-Stream der User.

Deshalb kann ich Ihnen schon jetzt empfehlen, einen Verweis auf das Aufdrucken Ihrer Facebook-Seite oder der Webseite in den Artikel einzufügen (für weitere Informationen siehe meinen Artikel "Abmahnnrisiko bei Preisangaben": Facebook Seiten beinhalten einen Verweis auf den Impressumsbereich, in dem entweder das beworbene oder ein Verweis auf das externe Impressum in der Webseite angegeben werden kann.

Für die Gruppe gibt es keinen Impressumsbereich. Der Aufdruck kann jedoch in einem festen Pfosten oder in der Gruppenbezeichnung angebracht werden. Der Aufdruck kann auch in der Beschreibung oder im festen Artikel für Events stehen (entweder als Link zum äußeren Aufdruck oder hier ausgeschrieben). Weil Anwendungen auf Facebook-Seiten auch unmittelbar zugänglich sind, brauchen sie ein Aufdruck.

Wie in diesem Beispiel die Lambertz-Teamseite application, kann ein Imprint auch als Applikation erstellt werden (Pfeil links )Der Link zur Impressum-App wird dann in der rechten oberen Ecke des Fensters eingeblendet, wenn alle Applikationen aufgerufen werden. Andernfalls (oder wenn diese Balken nach einem Design-Update verschwinden sollten), kann der Link zum Aufdruck in der Anwendung selbst gegeben werden (wie ich im Beispiel in roten Buchstaben hinzugefügt habe; Pfeiltaste rechts).

Es gibt keine Impressum-Sektion in Personenprofilen. Bei der Verlinkung zum Aufdruck im Profil ist hier nur ein Work-Around hilfreich (leider ist der Verweis nicht anklickbar, aber besser als gar kein Aufdrucklink). Das Beispiel bezieht sich auf das Formular, aber es gibt einen Verweis auf das im Internet vorhandene Formular (wie es auf jeder Webseite zu sehen ist), der ausreicht.

M. E., wie in diesem Beispiel, genügt ein Verweis auf eine externe Website, die diese Informationen enthält. Die genaue Trennung zwischen der privaten und geschäftlichen Facebook-Nutzung läßt sich nur bedingt nachvollziehen. Facebook-Präsenz - Ob Sie ein eigenes Persönlichkeitsprofil haben oder eine Facebook-Seite erstellt haben, ist für die Geschäftsfrage zunächst unerheblich.

Unternehmensnutzung - Nahezu jede Verwendung von Facebook durch eine Organisation ist ein Geschäft. Verwendung durch Freelancer und Geschäftsinhaber oder Direktoren - Wenn Freelancer, Geschäftsinhaber oder Direktoren eine Facebook-Seite oder eine Unternehmensgruppe führen, die für die Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild ihres Unternehmens werben, handelt es sich um eine Geschäftsaktivität. Andererseits neigen diejenigen, die in ihrem eigenen Persönlichkeitsprofil regelmässig auf professionelle Kampagnen oder Offerten verweisen und Blog- und professionelle Facebook-Seitenbeiträge teilen, dazu, diese für Geschäftszwecke zu nutzen.

Gleiches trifft auf Unternehmen zu, die nicht als Privatpersonen, sondern in Verbindung mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit tätig sind. Mitarbeitereinsatz - Für Angestellte gelten die gleichen Bedingungen wie für Selbstständige. Indem Arbeitnehmer nicht nur über ihre Arbeiten Bericht erstatten, sondern auch für den Auftraggeber Werbung machen (d.h. auf Angebot und Handeln des Auftraggebers verweisen, oft sogar über die Facebook-Seite des Unternehmens berichten), wird diese Verwendung zum Geschäft.

Dies kann dazu führen, daß der Unternehmer für Verstöße des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsrecht, d.h. auch für Druckfehler, haftbar gemacht werden kann (§ 8 Abs. 2 UWG). Weil sich der Auftraggeber dieser Verantwortung nicht entziehen kann, sollten die Arbeitnehmer darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie kein Social Media Marketing für den Auftraggeber aus eigener Initiative durchführen sollten (siehe "So verhindern Sie die Verantwortung für "private" Facebook-Aktivitäten Ihrer Arbeitnehmer").

Werden Aufdrucke für nicht-öffentliche Gruppierungen und Events benötigt? Falls nur innerhalb des Unternehmens gearbeitet wird (d.h. nur Angestellte Zugriff haben), ist kein Impressum erwünscht. Weil reine Unternehmenskommunikation kein unternehmerisches Tun im Sinn der Impressumspflicht darstellt. Sogar Geheimgruppen benötigen ein Impressum, wenn sie nicht nur für private Zwecke oder innerhalb des Unternehmens eingesetzt werden.

Falls eine Lerngruppe nur abgeschlossen ist, aber ansonsten aufgerufen werden kann, sollte ein Abdruck eingefügt werden. Welche Personen müssen im Rahmen des Impressums verantwortlich sein? Für den "Diensteanbieter" gilt die Impressumspflicht (§ 5 Abs. 1, § 2 Nr. 1 TMG). Dies ist die Persönlichkeit oder Firma, die über die entsprechende Facebook-Präsenz entscheidet. Eigentum - Das Eigentum, zum Beispiel an einer Facebook-Seite, ist ein starker Indikator dafür, ein Dienstleister zu sein.

So kann ein Unternehemen zum Beispiel Facebook-Seiten erstellen und diese seinen Konzessionären zur freien Verwendung zur Verfügung stellen. Tatsächlicher Gebrauch - Ich rate dem Betreuer, den wirklichen Gebrauch zu spezifizieren, d.h. zu erfragen, wer z.B. eine Facebook-Seite tatsächlich managt. Die eigentliche Verwendung ist auch ein Hinweis auf die Verantwortung für das Aufdrucken. Betreibt ein Franchise-Nehmer beispielsweise eine Facebook-Seite und schreibt den Inhalt selbst, dann sollte er auch im Aufdruck auftauchen.

Koexistenz von Dienstleistern - Es ist auch möglich, dass mehrere Dienstleister Seite an Seite existieren (z.B. wenn Firmen zusammenarbeiten und die Facebook-Seite gleichberechtigt betreiben). In solchen FÃ?llen wird oft zugestimmt, dass ein Betrieb die Facebook-Seite betreibe und impressum aufgelistet ist, dass aber alle Benachteiligungen innerhalb des Unternehmens fair aufgeteilt werden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, im Vorfeld zu klarstellen, wer der Eigentümer einer Facebook-Präsenz ist und wer intern haftet. Wo und wie muss das Aufdrucken erfolgen? Der Aufdruck muss leicht zu erkennen und sofort zugänglich sein: Sofort erzielbar - das Druckbild sollte mit zwei Mausklicks erzielbar sein ( "Faustregel" des BGH-Urteils vom 20.7.2006, Az. 1 ZR 228/03).

Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Sie das Aufdrucken auf Ihrer Webseite verknüpfen und dort ggf. weitere Mausklicks vonnöten sind. Gut zu erkennen - Das Aufdruck ist in der Regel nicht auf der Startseite, sondern über einen Verweis zugänglich. Diese Verknüpfung muss Bezeichnungen wie "Impressum", "Anbieterkennzeichnung", "Über uns" oder "Kontakt" enthalten.

Bezeichnungen wie "Legal", "AGB" oder "Info" reichen nicht aus (d.h. ein Aufdruck, der nur über den Bereich "Info" einer Facebook-Seite zugänglich ist, wäre nicht leicht zu erkennen, siehe OLG Düsseldorf, 13.08. 2013 - I-20 U 75/13; LG Aschaffenburg, 19.08. 2011 - 2 KW O 54/11). Allerdings hat Facebook mindestens für die Seite einen eigenen Impressumsbereich, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gelinkt ist.

Leicht zu erkennen bei der Verknüpfung von externen Imprints - Erstens muss deutlich sein, dass der Verweis zu einem Eindruck führen muss. Es genügen jedoch "sinnvolle Links" mit dem Wort "Impressum", z.B. "https://rechtsanwalt-schwenke.de/impressum". Andernfalls muss der Verweis darauf erfolgen, z.B. "Impressum: http://rechtsanwalt-schwenke.de/index.php? Des Weiteren muss leicht zu erkennen sein, dass das verknüpfte Impressum auch auf die verknüpfte Facebook-Präsenz zutrifft.

Beispielsweise wäre das Aufdrucken nicht leicht zu erkennen, wenn die Facebook-Seite "Tuningparadies" heißen würde, aber mit dem Aufdruck der "Mayer Automobil GmbH" verknüpft wäre. Das verknüpfte Impressum sollte in diesem Falle einen Vermerk beinhalten, dass es auch für die Facebook-Seite zutrifft, z.B. "Dieses Impressum bezieht sich auch auf die Facebook-Seite http://facebook.com/mayer.tuninggparadies".

Im Aufdruckfeld einer Facebook-Seite sind 2000 Anschläge möglich. Anstelle dieses Textes kann auch ein Verweis auf das externe Druckwerk gesetzt werden. Ist Ihre Facebook-Seite, -Seite, -Gruppe oder -Event anders benannt als das verlinkte Aufdruck ( "Max Müller" statt "Max Müller GmbH"), muss im verknüpften Aufdruck darauf verwiesen werden, dass es auch für die Facebook-Seite zutrifft.

Muß der Aufdruck auf dem Handy ersichtlich sein? Ja, Sie müssen sicherstellen, dass das Aufdruck auch auf Mobilgeräten zu sehen ist, auch wenn bisher nur wenige Warnungen ausgegeben wurden (siehe OLG Hamm, 20.05. 2010 - I-4 U 225/09). Auch auf Facebook (hier: iOS-Facebook-App) wird das Bild auf dem Handy wiedergegeben.

Welchen Umfang muss ein Aufdruck haben? Für den inhaltlichen Umfang eines Werbeauftritts gelten ausschließlich die Bestimmungen des Werbeauftritts auf Ihrer Webseite. Ich möchte an dieser Stelle nicht alle denkbaren Aufstellungen auflisten, da der Eintrag zumindest zweimal so lang wäre und die Beiträge kein besonderes Thema von Facebook sind.

Für wen ist die Haftung, wenn die Angaben im Aufdruck nicht möglich sind? Diese Impressumspflicht gilt auch für Sie, wenn eine solche nicht möglich ist. Die Sichtbarkeit des Aufdruckes ist immer Ihre Aufgabe. Nach allen Design-Updates von Facebook sollten Sie überprüfen, ob das Logo noch auffindbar ist.

Wenn dies nicht der Fall ist, hilft folgende Abhilfe: Talking line - Geben Sie anstelle des Verweises auf die Webseite einen Sprechlink zum Aufdruck ein, z.B. "http://IhreWebsite.de/Impressum". Post mit Verlinkung reparieren - Sie können einen Verweis auf das Aufdrucken in einem Post veröffentlichen und den Post oben auf Ihrer Facebook-Seite anbringen.

Impressums Apps - Es gibt sogenannte Impressums Apps, die in Facebook-Seiten integriert werden können. Sie ist dann quasi eine Unterüberschrift der Facebook-Seite, die als Tab auftaucht. Der Link in der Kurzinformation - Der Link zum Aufdruck in der Kurzinformation ist nicht anklickbar. Ob sie anklickbar sein muss, ist jedoch noch nicht klar und außerdem ist diese Auflösung besser als gar kein Aufdruck.

Link zum Aufdrucken im Titelbild - Sie sollten diese Möglichkeit nutzen, wenn keine der oben genannten Möglichkeiten zutrifft. Als erster Eintrag kann der Link zum Aufdruck angehängt werden. Wahlweise kann das komplette Abdruckbild im Artikel gepostet werden. Die Verlinkung zum Aufdruck in der Kurzinformation (Pfeil oben) ist nicht anklickbar, aber besser als gar kein Aufdrucklink.

Wenn Ihr Impressumlink "sinnvoll" ist, d.h. den Ausdruck "Impressum" beinhaltet, können Sie ihn anstelle des Website-Links (Pfeil unten) eingeben. Impressums Anwendungen erzeugen eine Unterüberschrift, die auf Facebook-Seiten tabuliert werden kann. Das ist nützlich, wenn die Facebook-Seite zusätzliche Anwendungen hat, da dieses Bild auch in den anderen Anwendungen wiedergegeben wird.

Nachteilig ist jedoch, dass die Tabs nicht im mobilen Modus dargestellt werden, weshalb eine Impressum-App nur ergänzend (d.h. neben dem von Facebook zur Verfügung gestellten Impressumsbereich) genutzt werden sollte. Soweit die Haftungsausschlüsse jedoch in einem Aufdruck " verborgen " oder lediglich am Ende der Website verwiesen werden, sind sie lediglich Verweise. Allerdings sind diese Verweise nicht nur oft unnötig, sondern können auch schaden, wenn sie ohne rechtliches Wissen genutzt werden: "Wir überprüfen alle Verweise und übernehmen keine Haftung für verlinkte Seiten und deren zukünftige Änderungen" - Dieser Verweis kann angesichts der geltenden Rechtssprechung zur Haftung für Verweise notwendig sein ( "EuGH, 08.09.2016 - C-160/15, LG Hamburg, 18.11.2016 - 310 O 402/16, siehe Artikel "Adieu frei Haus des Internets?

Nach Ansicht des EuGH wird bei kommerziellen Links von einer Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzungen auf der verknüpften Website ausgegangen. Weil man aber im Einzelfall die Link-Prüfung beweisen muss, genügt mindestens ein pauschalierter Verweis auf die Link-Prüfung impressum nicht ( "LG Hamburg" hat dies bereits in einer oft fälschlicherweise getroffenen Feststellung zur Dissoziation von Links gesagt, LG Hamburg, 12.05.1998 - 312 O 85/98).

Dieser Tipp hat also keine negativen Auswirkungen, aber Sie können ebenso gut darauf verzichtet werden. "Für die inhaltliche Korrektheit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Haftung" - Der Verweis, dass wir nicht für die inhaltliche Korrektheit verantwortlich sind, ist ebenso entbehrlich wie schädlich. Eine gerichtliche Auslegung könnte es so interpretieren, dass auch das Abdrucken nicht notwendigerweise korrekt sein muss (wie bei Informationen in einem Online-Shop, OLG Hamburg, 10.12. 2012 - 5 W 118/12, LG Arnsberg, 03.09. 2015 - I-8 O 63/1).

"Kein Mahnen ohne vorherige Kontaktaufnahme" - Aufmerksamkeit muss vor allem gelten, wer diesen Verweis im Aufdruck hat und sogar eine Mahnung ausgesprochen werden will. D. h. wer diesen Verweis verwendet und auch ohne vorherige Kontaktaufnahme mahnt, kann nicht die Erstattung der Abmahnungskosten von Ermahnten fordern (OLG Düsseldorf, 26.01. 2016 - I-20 U 52/15).

Außer den Haftungsausschlüssen können so genannte Netiquette- oder Gruppenleitfäden auf Facebook-Seiten oder in der Gruppe gefunden werden. Jedoch sind die "Hausregeln" nur insofern erlaubt, als sie selbst nicht gegen die Verhaltensregeln und das Gesetz von Facebook verstossen. Zum Beispiel Abschnitt I.E. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Facebook-Seiten: Das heißt, du kannst mit deinen eigenen Wörtern wiedergeben, was Facebook sowieso feststellt, wie zum Beispiel "Keine Lüge, keine Beleidigung, keine Unmoral, usw." Aber du solltest keine Vorschriften festlegen, die die Benutzer ohne objektiven Anlass benachteiligen würden, wie...:

"Dies ist eine Facebook-Seite nur für Damen, Herren dürfen nicht an den Unterhaltungen teilnehmen" oder "Diese Facebook-Seite ist nur für Geschäftskunden". Muss ein Facebook-Auftritt eine Datenschutzrichtlinie haben? Sofern Facebook selbst personenbezogene Informationen erhebt, werden diese im Sinne der Datennutzungsrichtlinien von Facebook zur Verfügung gestellt. Meiner Meinung nach ist es nicht notwendig, dass Sie diese Anweisung in einer weiteren Erklärung zum Datenschutz wiedergeben.

Nichtsdestotrotz rate ich Ihnen, im Informationsbereich der Facebook-Seite einen Bezug auf Ihre Datenschutzbestimmungen zu nehmen (Hinweis: Dieser Bereich ist zur Zeit noch nicht auf allen Webseiten verfügbar). Gleiches trifft zu, soweit die Richtlinien zur Datennutzung als unzulänglich angesehen werden, da sie keine anderen Angaben als Facebook selbst machen können.

Erst wenn Sie Benutzerdaten selbst erfassen und bearbeiten, z.B. in Anwendungen, Dashboards und Anzeigen, benötigen Sie eine eigene Datenschutzrichtlinie für diese Vorkehrungen. Im Seiteninfo-Bereich von Facebook gibt es ein Eingabefeld, in dem du einen Verweis auf deine Datenschutzbestimmungen einfügen kannst und solltest. Bei der Integration von Anwendungen in Ihre Facebook-Seite, wie z.B. Lotterieanwendungen, Newsletter-Formulare, Gewinnspiele, etc.

dann ist es nicht Facebook, das diese Informationen empfängt, sondern Sie. Sie müssen in diesem Falle innerhalb dieser Anwendung eine Erklärung zum Datenschutz abgeben und die Benutzer über Zweck, Form und Inhalt der Verarbeitung und ihre Rechte, vor allem das Recht auf Widerruf, informieren. Wie auch beim Aufdruck genügt es, wenn Sie auf die Datenschutzbestimmungen auf Ihrer Webseite hinweisen.

Sie müssen dann jedoch Notizen zur Datenerfassung auf Facebook in die Datenschutzbestimmungen einfügen. Eine Erklärung zum Datenschutz ist beispielsweise in den nachfolgenden Bereichen erforderlich: Lead -Anzeigen - Wenn Sie Lead-Anzeigen nutzen, mit denen Sie bereits Benutzerdaten erfassen, müssen Sie eine Datenschutzbestimmung in die Lead-Anzeigen einfügen ( "Lead-Anzeigen - Rechtliche FAQ, einschließlich zur Datenschutzbestimmung und Double Opt-In").

Armaturenbretter - Selbst wenn Sie CRM Armaturenbretter verwenden, um Ihre Facebook-Seite zu managen, die die Benutzernamen und deren Anmerkungen vorliest und bei Ihnen abspeichert, müssen Sie die Benutzer unterrichten: (Bitte beachten Sie, dass Sie diese Informationen nicht willkürlich mit Ihren Benutzerdaten verknüpfen dürfen, wie ich hier erklärt habe: Anmerkung: In diesem Artikel geht es um die Datenschutzbestimmungen innerhalb von Facebook.

Hinsichtlich datenschutzrechtlicher Fragen zur äußeren Verwendung von Facebook-Funktionen (z.B. der "Like"-Button und andere Social-Plugins sowie Remarketing-Funktionen, einschließlich des Facebook-Pixels) finden Sie Informationen in den Beiträgen "LG Düsseldorf: Like-Button und Social-Plugins sind illegal (FAQ zum Urteil)" und "Whitepaper: Custom Audiences and data protection on Facebook, twitter and Google".

Für den E-Commerce müssen Anwendungen neben einem Aufdruck auch eine eigene Datenschutzrichtlinie haben, wie hier im Falle des T-Shirt-Shops von sheepworld selbst. Im Falle von Lead-Anzeigen bietet Facebook zudem ein Eingabefeld für einen Verweis auf Ihre Datenschutzrichtlinie (linker Pfeil), der den Benutzern dann als Verweis (rechter Pfeil) dargestellt wird.

Eine Impressumspflicht und eine Datenschutzbestimmung dient vor allem den Konsumenten. Er sollte wissen, wer für die entsprechende Facebook-Präsenz und Datenbearbeitung zuständig ist. Wenn die Facebook-Seite beispielsweise mehrsprachig ist, sollten das Aufdrucken und die Datenschutzbestimmungen auch in entsprechender Sprachversion erfolgen. Bezüglich des Impressums können Begriffe wie "Über" (von Facebook verwendet), "Kontakt" oder "Impressum" benutzt werden.

Die oft gebrauchte Bezeichnung "Impressum" ist erlaubt, aber es ist ein Beispiel für "Denglisch", das von Native Speakern zwar begriffen, aber nicht benutzt wird. In manchen Fällen wird für die vielen Informationsverpflichtungen in Deutschland auch noch der Ausdruck "Impressum" benutzt. Bei der Erklärung zum Datenschutz sollte der Link "Privacy Policy" oder kurz "Privacy" genannt werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Informationspflicht, sowohl im Bereich des Impressums als auch der Datenschutzbestimmungen, können von Wettbewerbern, rechtsfähigen Einrichtungen wie Verbraucherschutz- oder Wettbewerbszentren und bei Fehlen einer Datenschutzbestimmung auch von Einzelanwendern (was jedoch recht häufig vorkommt) angemahnt werden. Für Facebook-Seiten, -Seiten, -Gruppen und -Events ist ein Abdruck notwendig, wenn sie für geschäftliche Zwecke erstellt werden.

Für Anwendungen und Tabs ist dann auch ein Abdruck erwünscht. Individuelle Zuwendungen erfordern ein Aufdruck, wenn sie ein konkretes Angebot von Waren oder Dienstleistungen mit Preisangabe beinhalten. Persönliche Daten benötigen keinen Aufdruck, es sei denn, sie werden für geschäftliche Zwecke verwendet. Bei anderen Facebook-Präsenzen (Gruppen, Veranstaltungen) muss ein Verweis auf das jeweilige Bild auf der eigenen Webseite (oder der der Facebook-Seite) gesetzt werden.

Bei einer Impressumspflicht genügt es, wenn ein Verweis auf ein fremdes Copyright, z.B. auf der eigenen Webseite, gesetzt wird. Das verlinkte Aufdruck sollte auf seine Gültigkeit für Facebook hinweisen. Jedes Design-Update sollte prüfen, ob das Druckbild beim Aufrufen der entsprechenden Seiten, Gruppen oder Ereignisse ersichtlich ist.

In der Regel ist eine Erklärung zum Datenschutz nicht notwendig. Wenn Sie selbst Informationen sammeln (z.B. für Lead-Anzeigen, Gewinnspiele, Nutzung von Community/CRM-Dahboards oder Berechtigungsdialoge von Apps), ist eine Datenschutzrichtlinie vonnöten. Beachten Sie auch, dass die Impressumspflicht auch für andere Social Networks wie Twitter, Xing, LinkedIn oder YouTube besteht.

Sie wollen wissen, wie Sie Social Networks für geschäftliche Anwendungen gesetzeskonform nutzen können? Anmerkung: Die hier geäußerten Meinungen geben die Auffassung des Verfassers wieder und können keine uneingeschränkte rechtliche Sicherheit in diesem sich ständig weiterentwickelnden Rechtsgebiet beanspruchen. Außerdem soll der vorliegende Bericht einen Überblick über das Problem geben und soll keine vollständige Vorstellung aller juristischen Einzelheiten und Problemstellungen geben, zumal jeder Einzelfall geprüft werden muss.

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