Muster Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Modell einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel

Die präventive Unterlassungserklärung folgt dem Muster der Erklärung mit Strafe. Ist die Unterlassungserklärung vollständig und vollständig, hat der Rechtsinhaber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Mit der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung mit Strafe sollte sich der Empfänger verpflichten, aber Sie können auch das beigefügte Muster unterschreiben.

Unterlassungsverpflichtung

Mit der Unterlassungserklärung wird die Gefahr der Wiederholung ausgeschlossen. Das Prinzip, dass das Wiederholungsrisiko nur durch die Vorlage einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel beseitigt werden kann, ist im UWG §12 Abs. 1 festgeschrieben Dieser Prinzip ist auch außerhalb des Wettbewerbsrechtes, aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs "nicht mit der gleichen Strenge" anwendbar. Im Grunde genommen heißt das, dass auch eine Auslassung ohne gleichzeitige Zusage einer Konventionalstrafe einmal ausreicht.

Es ist daher durchaus gerechtfertigt, dass die Gerichtsbarkeit akzeptiert, dass der Verstoß nur auf der Grundlage einer außergewöhnlichen Ausnahmesituation erfolgte und keine Gefahr eines erneuten Auftretens besteht. Damit es nicht noch weiter geht, sei darauf hingewiesen, dass nach der überwältigenden Rechtssprechung diese "weniger streng" so wenig ist, dass eine Unterlassungserklärung mit Strafe tatsächlich immer notwendig ist.

Beseitigt der Rechtsverletzer das Wiederholungsrisiko nicht auf diese Weise, ist eine einstweilige Verfügung vonnöten. Erfordernis einer Unterlassungserklärung mit Strafe? Eine Unterlassungserklärung mit Zwangsgeldern wird im Kartellrecht wahrscheinlich nur dann erforderlich sein, wenn der gemahnte Verstoß gegen das Kartellrecht überhaupt vorlag. War in Deutschland der Konsumentenschutz schon lange ein wichtiges Entscheidungskriterium, ob ein Verstoß gegen das Kartellrecht besteht, so kommt nun der Gedanke zur Anwendung, dass der Konsumentenschutz bei der Übernahme von Kartellrechtsverletzungen nur eine geringe Bedeutung hat.

Man geht davon aus, dass es keine blöden Konsumenten gibt. Eine Unterlassungserklärung ist darüber hinaus nur dann erforderlich, wenn auch ein sogenanntes Konkurrenzverhältnis besteht, d.h. wenn das warnende Unterlassungsunternehmen über einen sogenannten Wettbewerber verfügt. Sogar die Gerichtshöfe haben hier unterschiedliche Urteile. Letztendlich ist die Unterlassungserklärung jedoch nur erforderlich, wenn die fragliche Verwarnung nicht rechtswidrig im Sinne des ISAV ist.

In der Regel ist dies aus der entsprechenden Warnung nur sehr schwierig zu ermitteln (in einigen Fällen gibt die vorgefertigte Unterlassungserklärung Auskunft über den Missbrauch von Rechten, z.B. wenn das betreffende Untenehmen dort mehr Zusagen macht, als ihm zusteht). Weil es immer mehr auf Kartellrecht spezialisiert sind, die auf ihrer Internetseite über eine missbräuchliche Verwarnung unterrichten.

Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung wird vom Abmahner mitgeschickt. So wie dieser redaktionelle Vorschlag zu weit geht, würde sich der Ermahnte mit seiner Signatur zu mehr bekennen, als er angesichts seiner verletzenden Handlung bräuchte. Der Wortlaut sollte immer vor der Unterzeichnung überprüft werden, da er nach Abgabe der Deklaration Gültigkeit hat.

Die Unterlassungspflicht muss den tatsächlichen Anspruch vollumfänglich absichern. Ist die Unterlassungserklärung jedoch zu kurz, besteht die Gefahr einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem übrigen Inhalt der Unterlassungserklärung. Seriosität: Die Unterlassungserklärung muss ernst genommen werden; dies zu klären ist die Aufgabenstellung der darin versprochenen Konventionalstrafe. Seriosität wird klar, wenn sich der Störenfried bei weiteren Unterbrechungen zu einer erheblichen Summe zahlt.

Der Betrag kann auch gekürzt werden, sofern er nicht den Anschein erweckt, dass ein Mangel an Seriosität besteht. Die Unterlassungserklärung, um künftige Rechtsverstöße zu vermeiden, bedarf dies nicht. Die Änderung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist in vielerlei Weise möglich. Weil eine nicht oder fehlerhaft abgegebenen Unterlassungserklärung zu einer kostspieligen gerichtlichen Niederschlagung führt.

Unter der Annahme, dass eine (fiktive) kriminelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung potenzielle Nutzer durch Spam-Mails belästigen würde, könnte die (ebenfalls fiktive) gute und gerechte oHG im Konkurrenzkampf gegen sie wegen Verstoßes gegen § 1 UWG vorgehen (siehe Wettbewerbsrecht). Die Unterlassungserklärung zu diesem einstweiligen Rechtsschutz würde dann etwa so aussehen: auf Folgendes:

Auf die Zusendung von E-Mails durch die Firma Verbringer von Werbematerial wird verzichtet, es sei denn, die Adressaten haben dieser Werbeform zugestimmt oder es kann davon ausgegangen werden, dass sie bereits eine Geschäftsbeziehung mit der Firma Vereinsheim haben. In jedem Falle der Verletzung dieser Verpflichtung schuldet die Firma Versuchsanstalt eine Konventionalstrafe in Hoehe von EUR 2.000,- an die Gut und Rechtsschaffen oHG.

Es gibt keine inhaltlichen Differenzen zwischen einer präventiven Unterlassungserklärung und einer regelmäßigen Unterlassungserklärung. Das einzige Kriterium für die Differenzierung ist das Datum, an dem die Unterlassungserklärung eingereicht wird. Die präventive Unterlassungserklärung wird zwar vorausschauend, d.h. vor einer Verwarnung eingereicht, eine regelmäßige Unterlassungserklärung wird jedoch erst nach einer Verwarnung erteilt. Bei einer präventiven Unterlassungserklärung sind mehrere Fallen zu beachten, die auf ratgeberrecht.eu detailliert beschrieben sind.

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