Was muss in ein Impressum Private homepage

Das muss im Impressum enthalten sein Private Homepage

Springe zu Muss eine private Website ein Impressum haben? - Druck für eine private Homepage: Der Aufdruck muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Muss ich ein Impressum veröffentlichen? "Es ist jedoch sehr umstritten, wenn genau eine Website als rein private Website betrachtet wird.

Homepage, Blogs und Co.: Impressumspflicht

Manche Leute haben eine eigene Homepage und stellen sich die Frage, welche Informationen zum Impressum passen. Es gibt klare Unterscheidungen zwischen privater und kommerzieller Website. Die Abdruckpflicht ist verhältnismäßig leicht, wenn Sie z.B. nur eine private Webseite bedienen und dort Urlaubsfotos bereitstellen. Sie müssen dann kein Impressum beifügen. Jedoch sind die Begrenzungen hier schmal und es kann wirklich nur eine reine Privatseite sein, die keinen Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit hat und keine Werbebotschaften hat.

Doch was muss im Impressum vermerkt sein? Sofern die Leistungen nicht geschäftsmäßig sind, genügen Namen und Anschriften. Allerdings muss eine echte Addresse eingegeben werden, ein P.O. ist nicht ausreichen. Wie lautet das Impressum? Das Impressum für geschäftsähnliche Online-Angebote ist nach 5 des Telemediengesetzes (TMG) zwingend erforderlich. Sie muss den Namen, die vollständige Postanschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Dienstleistungserbringers sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die rechtliche Form und den Bevollmächtigten (falls vorhanden) beinhalten.

Ist eine amtliche Genehmigung erforderlich, z.B. von Versicherungsgesellschaften oder Steuerexperten, muss die entsprechende Behörde benannt werden. Die im Impressum vorgeschriebenen Angaben umfassen auch das entsprechende Verzeichnis, in dem der Provider registriert ist - zum Beispiel das Firmenbuch - und die Registrare. Im Falle von journalistischen und redaktionellen Beiträgen ist der Verantwortliche für den Content anzugeben - was je nach Content auch viele eigene Weblogs beinhalten kann.

Und wenn die Frage: "Was muss im Impressum stehen?" Beachten Sie auch unsere rechtlichen Hinweise zum Thema.

Rechtsstreitigkeiten vermeiden: Abdruck im Netz, Teil 1

Hintergund waren kostspielige Anwaltsbriefe, mit denen kommerzielle Facebook-Nutzer wegen des jeweils fehlenden Abdrucks zur Kasse gebeten wurden. Obwohl ein fehlerfreier Abdruck heute für jeden Internetbenutzer, Programmer, Webdesigner oder Internetdienstanbieter selbstverständlich sein sollte, hat die neueste Welle von Warnungen verdeutlicht, wie angebliche Implizität zu einer Preisfalle werden kann. Nach wie vor ist der fehlenden oder nur fehlerhaften Aufdruck einer der wesentlichen Gründe für Warnungen im Wettbewerbsrecht.

Eine fehlerhafte Prägung kann mit Geldstrafen bis zu 50.000,00 EUR bestraft werden. Das Impressum ist für viele Webseitenbetreiber und Web-Designer immer wieder ein Fremdwort. Aber das muss nicht sein. Das" Impressum" ist durch das TMG vorgegeben und wird gesetzlich richtig "Anbieterkennzeichnung" genannt.

Da sich der Ausdruck "Impressum" bei Internetnutzern für alle Arten der Anbieterkennung etabliert hat, wird er in der Regel auch in diesem Artikel verwendet und aufrechterhalten. Die Aufdrucke dienen vor allem dem Konsumentenschutz. Darüber hinaus ermöglicht das Impressum dem Internetbenutzer, die Zuverlässigkeit des Providers zu prüfen, was auch zur Sicherheit des Rechtsverkehrs im Netz beitragen kann.

Das Gleiche trifft natürlich zu, wenn auf der Seite des Internet-Nutzers eher ein Unternehmen als ein Konsument involviert ist. Grundsätzlich haben Unternehmen auch ein großes Interesse daran, herauszufinden, welche Dienstleister hinter einer Werbebotschaft oder einem spezifischen Warenangebot stecken. Daraus ergibt sich natürlich, dass die Abdruckpflicht auch dann besteht, wenn sich das Anbot ausschliesslich an Unternehmen wendet.

Ebenso bedeutsam ist die Tatsache, dass das Impressum auch im öffentlichen Interesses liegt, sofern der Provider z. B. einer Kontrollinstanz untersteht, die bei rechtswidrigem Verhalten benachrichtigt werden und einwirken kann. Für die Inhaber von Internet-Seiten oder Online-Portalen ist das Impressum daher keine Selbstverständlichkeit.

Eben weil das Impressum als solches heute fast schon eine Selbstverständlichkeit ist, werden jene Provider, deren Impressum entweder gar nicht, falsch oder schwierig zu erreichen ist, durchaus als Kritiker angesehen. Derjenige, der ein Impressum zu erstellen hat, resultiert aus 5 Abs. 1 S. 1 TMG. Das Konzept der telemedialen Dienste ist dagegen sehr weit gefächert, so dass es letztendlich alle Informations- und Kommunikationsdienstleistungen umfasst, die in der Telekommunikationsbranche selbst nicht ausgeschöpft werden.

Unter Telemedium verstehen wir fast alle Online-Auftritte, vor allem die klassische Internetseite und Online-Shops sowie Weblogs, RSS-Feeds, Apps, aber auch eBay- und Amazon-Shops und Internetauftritte auf Zwitschern, Facebook oder Handy. de und last but not least Emails. Die Offerte muss auch geschäftlich erfolgen, in der Regel (aber nicht nur!) gegen eine Gebühr.

Im Gegensatz zu einem weit verbreiteten Missverständnis spielt es keine Rolle, ob das Gebot professionell oder kommerziell gemacht wird oder ob überhaupt ein Profit gemacht wird oder werden kann. Geschäftskonformität besteht nach vorherrschender Auffassung immer dann, wenn das Leistungsangebot auf einen größeren zeitlichen Rahmen und nicht auf einen einzelnen Fall begrenzt ist.

Kurzum, unternehmerische Mäßigung ist immer dann gegeben, wenn das Gebot nicht dem reinen Privatsektor zugeordnet werden kann. Reine private Angebote sind z.B. private Familienhomepages, Photoalben, Hochzeits-Seiten, private Weblogs, private eBay-Angebote oder Nachrichten/Einträge auf virtuelle Pinnwände. Allerdings ist die Grenzen zwischen dem reinen Privatsektor und der Wirtschaft rasch durchbrochen.

In einigen FÃ?llen kann es genÃ?gend sein, die private Homepage mit Bannern oder Werbung zu ergÃ?nzen, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Da sich die Grenzen dadurch leicht überschreiten lassen, ist es selbstverständlich, dass Online-Händler und Online-Dienstleister ein Impressum vorlegen müssen.

Gleiches trifft auf Firmen und Provider zu, die nur eine sogenannte Web-Visitenkarte auflegen. Öffentliche Institutionen wie z. B. Hochschulen, Vereine, Stiftungen, Büchereien und Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls der Abdruckpflicht unterworfen. Es darf nicht vergessen werden, dass Dienstleister auch innerhalb eines Online-Portals ein Impressum zur Verfügung stellen müssen. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn der Provider die Inhalte des Online Portal selbst im Framework des Online Portals ermitteln kann.

Ein Impressum wird aber auch für Kurznachrichtendienste wie z. B. für Facebook (natürlich nur, wenn diese nicht ausschließlich für private Zwecke verwendet werden) als notwendig angesehen. Es ist auch zu bedenken, dass die so genannten Baustellenseiten ("Hier wird in Kürze der Internetauftritt von...." erstellt) auch ein Impressum enthalten sollten. Selbst wenn es dazu aktuell zwei unterschiedliche Ansichten gibt, die sich mit der Fragestellung beschäftigen, ob es wettbewerbsbeschränkend und damit mahnbar ist, wenn auf einer Baustellenseite kein Impressum vorhanden ist, ist dies immer eine Einzelaspekte.

In jedem Fall bin ich der Ansicht, dass ein Impressum stets dann zu verwenden ist, wenn sich aus der Baustellenseite selbst herausstellt, dass die Seiten in Zukunft für geschäftliche Zwecke eingesetzt werden.

Zur Vermeidung von Gefahren ist es daher empfehlenswert, ein Impressum auf den so genannten Baustellenseiten vorzuhalten. Eben weil die Limits für ein reines Privatangebot so schmal sind und daher leicht übertroffen werden können, ist es ratsam, im Zweifelsfall immer von einem geschäftlichen Anbot zu ausgehen und einen Aufdruck vorzuhalten - mit Geldbußen von bis zu 500.000,00 ist dies sicher auch kein "Luxus".

Der Trap wird geschlossen: Weil es eigentlich kein Papier ist, sondern eine verschleierte Programm-Datei, die nun einen Virenbefall in das Programm bringt. Eine besonders böse Art wird von einigen Web-Shops verwendet, die Werbung auch in den eigenen Webseiten und auf der Webseite von Google platzieren, um Besucher anzuziehen. Nach dem Beantworten der Fragen bitten Sie den Nutzer, Namen und Anschrift einzugeben und das elektronische Testformular per Knopfdruck an den Webseitenbetreiber zu senden, damit ihm eine detaillierte Bewertung zugesandt werden kann.

Der Trap wird geschlossen, da der Nutzer durch Anklicken des Buttons zustimmt, einen bezahlten Dienst oder ein Abonnement zu erwerben. Der weitaus größte Teil dieser Games kommt von seriösen Providern und erfüllt den selben Sinn wie ein Rätsel in einem Magazin: die Sammlung von Anschriften, an die später Newsletters und andere Werbemittel geschickt werden oder die an die Werbebranche wiederverkauft werden.

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