Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Newsletter Opt in
Anmelden NewsletterDenken Sie daran, Double Opt-In ist obligatorisch.
Der Double-Opt-in-Prozess (DOI) ist die Basis für ernsthaftes und rechtlich sicheres e-Marketing. Diese Vorgehensweise ist der einzige Weg, um sicherzustellen, dass sich der Adressat an der Verteilerliste anmeldet und Zugang zu seinem Briefkasten hat. In unserem Weblog finden Sie alles, was Sie über DOI wissen müssen. Anwalt Frank Stiegler hat in einem Gastartikel zusammengefaßt, auf was Sie beim Double-Opt-In-Verfahren achten müssen.
Frank Stiegler berichtet in seinem jüngsten Gastartikel über wesentliche Neuerungen durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und gibt Empfehlungen zum Handeln für Online-Vermarkter. Außerdem gibt es in unserem Weblog viele weitere Infos und Hinweise zum Double Opt-In-Verfahren. Abonnieren Sie den Newsletter! Gewinnen Sie unentgeltlich und völlig unkompliziert Einblicke in das E-Mail-Marketing und unsere laufenden Beiträge.
Registrieren Sie sich jetzt gratis! An professionellem E-Mail-Marketing gefällt ihr, dass es sich auf die Anforderungen der Adressaten konzentriert und dass E-Mail-Kampagnen nur dann wirklich Erfolg haben, wenn sie einen echten Mehrwert für die Adressaten bringen. Wünschen Sie aufregende Einblicke und nützliche Hinweise zum Thema E-Mail-Marketing? Registrieren Sie sich hier kostenfrei und ohne Verpflichtung!
Das ist der Greifer mit dem Haken: Doppel-Opt-In mit Newsletter-Versand jetzt trotzdem zulaessig?
Vor kurzem hat sich das OLG Düsseldorf mit den Anforderungen an die zulässige Übermittlung von Rundschreiben befasst (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. März 2016, Az.: I - 15 U 64/15) und entschieden, dass die Übermittlung einer E-Mail mit dem Antrag auf Zustimmungsbestätigung zur Übermittlung von Werbemitteln per E-Mail im sogenannten Double Opt-in-Verfahren erlaubt ist.
Dieser Beschluss steht in krassem Gegensatz zu einer früheren Verfügung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 U 1682/12). Im Zeitalter des Datenkaufs ist es offensichtlich, dass das Werbemedium der Stunde der Versand von Werbemitteln per Post ist - es geht rasch, man erspart Porto und gelangt zu relativ vielen potentiellen Kunden.
Allerdings: Die im wettbewerbsrechtlichen Sinn erlaubte Bewerbung per E-Mail bedarf prinzipiell der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers ( 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) - ohne diese Zustimmung stellen E-Mail-Werbungen eine unangemessene Beeinträchtigung im Sinn von 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und können wegen Verletzung des Kartellrechts verwarnt werden.
Die OLGe Düsseldorf und München sind sich in diesem Zusammenhang immer noch einig: Emailwerbung wirkt grundsätzlich nur mit Zustimmung des Adressaten und der Sender muss dies nachweisen - insoweit das OLG Düsseldorf: Im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2. Der Werbetreibende muss nachweisen und nachweisen, dass zum Werbezeitpunkt eine vorhergehende Zustimmung vorliegt (BGH, GRUR 2004, 517 - E-Mail-Adresse - Verbung I; BGH, WRP 2011, 1153 - Double Opt-in-Verfahren; OLG München, GRUR-RR 2013, 2026; OLG Celle, WRP 2014, 1218)......
Dementsprechend muss die Zustimmung jedoch vom Abonnenten oder Eigentümer der E-Mail-Adresse gegeben worden sein, an die der Unternehmen die Anzeige sendet (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 336; Köhler in: Der Werbetreibende muss daher die konkreten Einverständniserklärungen jedes Einzelnen nachweisen ((OLG München, GRUR-RR 2013, 226; Köhler in:
Vollständigkeitshalber sei in diesem Kontext erwähnt: Obwohl E-Mail-Werbung auch unter den Bedingungen der Ausnahmesituation des 7 Abs. 3 UWG ohne Zustimmung zulässig ist, sind die Anforderungen an diese Ausnahmeregelung sehr gering, so dass letztendlich kaum ein Fachhändler diese strikten Bedingungen einhält.
Der juristische Hauptteil des Mailingproblems findet daher im Zustimmungsbereich statt. "Das" Double Opt-in"-Verfahren ist für den Nachweis dieser ausdrücklichen Zustimmung angemessen. Dabei muss der Adressat einer Werbe-E-Mail zunächst explizit dem Erhalt von weiteren regulären E-Mails zugestimmt haben. Zu diesem Zweck erhält der Adressat des Newsletters eine erste E-Mail mit der Aufforderung, das Abonnement der E-Mail-Werbung an die genannte E-Mail-Adresse zu bestätigen.
In dieser ersten E-Mail wird der Adressat gebeten, durch Anklicken eines in der E-Mail enthaltenen Internet-Links dem Erhalt einer weiteren E-Mail-Werbung zu zustimmen. Nur wenn der Adressat auf diesen Link klickt, wird die E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement aktiviert. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf und München sind an dieser Stellen nicht ganz zufrieden.
Hat das Oberlandesgericht München (hier) beschlossen, dass diese erste E-Mail, die eine Bestätigungs-E-Mail im Zuge des "Double Opt-In"-Verfahrens verlangt, als unzulässig einzustufen ist, wenn der Adressat dem Erhalt dieser E-Mail nicht zugestimmt hat, so ist das Oberlandesgericht Düsseldorf hier völlig anderer Auffassung und bezieht damit auch offen zum Oberlandesgericht München Stellung:
Das Absenden eines solchen Bestätigungsverlangens wiederum gilt nicht als unaufgeforderte Werbemaßnahme, da es im Sinne des Adressaten nur darum geht, zu klären, ob er der Werbemaßnahme zugestimmt hat und nicht die Zustimmung einzuholen (fehlender Rechtsverstoß gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1). Wird dagegen die Auffassung vertreten, dass eine E-Mail zur Auftragsbestätigung im Double -Opt-In-Verfahren auch unter das Werbeverbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.) fällt, so ist dies nicht zu beachten.
Das Urteil des Oberlandesgerichts München hat damals für Aufsehen gesorgt, weil damit bereits das Ende des E-Mail-Marketings vorprogrammiert war. Deshalb wird die neueste Düsseldorfer Lösung der Debatte wohl gut tun. Die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf erachten wir als verständlich. Weil das Double-Opt-In-Verfahren in der Praxis erfahrungsgemäß wenig Schwachpunkte aufweist und der wohl einzige praktikable Weg ist, die Zustimmung des Empfängers einzuholen und nachzuweisen, wäre es aus juristischer Perspektive wünschenswert, dass ein Urteil des Obersten Gerichtshofs eine abschließende Rechtssicherheit bietet.