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KG Berlin: Das Senden einer Anfrage zur Kundenzufriedenheit (Feedback-Anfrage) per E-Mail ist grundsätzlich nicht zulässig!

Kundenzufriedenheitsumfragen (auch Feedback-Anfragen genannt) sind ein schneller und kostensparender Weg für Online-Händler, einen Käufer nach einer Auftragserteilung zur Eingabe einer Wertung aufzufordern. Soweit die Rechtssprechung über die Zulassung dieser Kundenbefragungen widersprüchlich ist, musste die KG Berlin nun entscheiden, ob Kundenzufriedenheitsanfragen ohne Zustimmung des betreffenden E-Mail-Empfängers erlaubt sind.

Die KG Berlin bestreitet diese Fragestellung, hat aber eine Hintertür für Online-Händler. Mehr über die Grundsatzentscheidung der KG Berlin erfahren Sie in unserem Artikel: Das Landgericht Berlin hatte in seiner Verfügung (vom 16. Januar 2017, Az.: 16 O 544/16) den einmaligen Bewertungsantrag per E-Mail noch für zulässig gehalten und auf eine Abwägung der Interessen gestützt, die zugunsten des werbungtreibenden Online-Händlers sein sollte: "Obwohl diese E-Mail auch "Werbung" für den Beklagten beinhaltet, weil der Terminus breit ausgelegt werden muss.

Der BGH hat daher kürzlich in Hinblick auf Empfehlungs-E-Mails geklärt, dass mindestens in gewissen Werbekonstellationen ein Interessenausgleich abzuwägen ist (BGH GRUR 2016, 530, 532). Weil solche Rückmeldungen von Seiten der Käufer es erlauben, die sonst vollkommen anonymisierten Lieferanten im Fernverkauf zu kontrollieren, weil die Auswertungen anderer Interessenten eine verbesserte Beurteilung des Anbieters in seiner Ganzheit erlauben.

Diese Einzelauswertungen sind somit auch als solche faire Geschäftsvorfälle, da eine Negativbewertung für den Entrepreneur spürbar ist und ihn daher regelmässig zur Angebotsverbesserung anspornt. In Anbetracht dieser guten Seiten des Bewertungsverfahrens scheint es für den Anbieter akzeptabel, den Käufer unverzüglich - in diesem Fall nach 2 Wochen - aufzufordern, eine Schätzung vorzunehmen oder ihn an die Möglichkeiten einer solchen Schätzung zu erinnern.

"Die KG Berlin hat die vorgerichtliche Verfügung des Landgerichts Berlin aufgehoben (Urteil vom 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17). Die KG Berlin machte zunächst deutlich, dass eine Kundenzufriedenheitsstudie eine Anzeige ist und verwies auf die Wirkung solcher Kundenzufriedenheitsumfragen, da sie mindestens auch dazu diene, auf diese Weise die befragten Personen zu halten und künftige Geschäfte zu unterstützen.

Der Berufungsgerichtshof stellte weiter fest, dass solche Gespräche mit dem Auftraggeber den Anschein erwecken würden, dass der befragte Unternehmen sberater sich auch nach Abschluss der Transaktion um seine Betreuung bemüht; der Unternehmensberater erinnert den Auftraggeber darüber hinaus an das, was der Kundentreue dient und ermöglicht Empfehlungen. Der Landgerichtshof Coburg (Urteil vom 17.02.2012, Az.: 33 S 87/11) hatte noch die Auffassung vertreten, dass bei der Übermittlung einer Kundenzufriedenheitsabfrage keine unzumutbaren Belästigungen zu verzeichnen sind und die Rückfrage damit erlaubt wäre.

Zur BegrÃ?ndung seiner Meinung hat das Landgericht einerseits begrÃ?ndet, dass es sich bei der Kundenzufriedenheitsabfrage (Ã?berwiegend) nicht um eine Werbemassnahme handelt, da es sich hier auch und vor allem um eine Zufriedenheitsabfrage und Kundenbetreuung handelt, die der Besserung des Arbeitsablaufs und der Behebung von MÃ?ngeln dient. Die Rechtsauffassung, das OLG Dresden, das Landgericht Hannover (Urteil vom 03.04.2013, Az.: 550 C 13442/12) und das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 27.10.2014; Az.: 20 C 6875/14) stellen dar, dass eine Feedbackanfrage als unzulässiges E-Mail-Werbemittel zu bewerten ist, wenn dafür keine Zustimmung des betreffenden Empfängers ergangen ist.

Der Berufungsgerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass bereits das erste Versenden einer Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers einen direkten Einfluss auf den Geschäftsverkehr darstellt. Die KG Berlin hat dann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingreifens in das etablierte und praktizierte Geschäft durchgeführt, aber (entgegen der Vermutung des Berliner Landgerichts) eine gerichtliche Verfügung auf Kosten des werbetreibenden Online-Händlers im Zuge der Interessenabwägung beider Parteien getroffen.

Der Berufungsgerichtshof kam aus der Bestimmung des 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu dem Schluss, dass jede Anzeige mittels E-Mail ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Empfängers als unangemessene Schikanierung zu betrachten ist. Das Versenden einer Werbe-E-Mail ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis stellt somit eine unangemessen lästige Handlung gegenüber dem EmpfÃ?nger dar, die eine grundsÃ?tzliche IllegalitÃ?

Weiter: "Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 UWG die Anforderungen an die elektronische Briefwerbung nach Abschluß eines Kaufvertrages über das Netz endgültig festgelegt. In ihr ermöglicht der Gesetzgeber solche Werbemaßnahmen für Unternehmen, da keine explizite Zustimmung des Empfängers erwünscht ist. ist dann jedoch ein eindeutiger und eindeutiger Vermerk (bei Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung) nötig, dass der Besteller der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen, 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG, einwenden kann.

Eine solche Angabe fehlt bei der Erfassung der Anschrift des Anmelders. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund, die hier strittige Kundenzufriedenheitsfrage als erlaubt zu erachten. "Die KG Berlin macht an dieser Stelle deutlich, dass es keine Illegalität gegeben hätte, wenn die Kundenzufriedenheitsabfrage gemäß den Anforderungen des 7 Abs. 3 UWG gestellt worden wäre (im konkreten Falle ist ein Verweis auf diese Ausnahme fehlgeschlagen, weil es keinen Anhaltspunkt für die Möglichkeit des Widerspruchs gab, der klarstellen sollte, dass keine größeren Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen anfallen würden):

"Stellt das LG fest, dass Kundenbeurteilungen nach Abschluß eines Verkaufsgeschäfts über das Netz mittlerweile weitläufig, in der Regel gebräuchlich und sachlich angemessen sind, kann dies ohne weiteres vereinbart werden, sofern die für den Auftragnehmer inakzeptable Art der Nachtragswerbung unter den Bedingungen des 7 Abs. 3 UWG beachtet wurde und wird.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine einmalig erfolgende Übermittlung einer Kundenzufriedenheitsabfrage bei Einhaltung der Anforderungen des § 7 Abs. 3 UWG mit folgender Ausnahme zulässig: 3. ein Unternehmen vom Auftraggeber im Rahmen des Verkaufs von Waren oder Leistungen eine Postanschrift erhält, die er für die direkte Werbung für seine eigenen gleichartigen Waren oder Leistungen nutzt, der Auftraggeber bei der Abholung der Anschrift und bei jeder Nutzung unmissverständlich und ausdrücklich darauf hinweist, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Übertragungskosten nach den Grundtarifen nachgehen kann.

"Nach dieser Ausnahmeregelung ist für den zulässigen Versand einer E-Mail mit Werbeinhalten erforderlich, dass der Kunde nur für seine eigenen, gleichartigen Waren oder Leistungen Direct Mail an die E-Mail-Adresse des Auftraggebers sendet. Ist der Brief an einen Auftraggeber im postvertraglichen Umfeld zur Kundenzufriedenheitsabfrage als solche direkte Anzeige für eigene gleichartige Waren oder Leistungen zu werten, halten wir es für überaus wichtig, da es sich bei näherer Betrachtung wohl nicht nur um eine Anzeige für eine Handelsware oder Leistung sondern um die Aufforderung an den Auftraggeber zur Abgabe einer Beurteilung für den betroffenen Auftragnehmer handel.

UWG eine Ausnahme vom generellen Werbeverbot ohne Zustimmung des Betreffenden darstellt, ist diese Bestimmung nach dem Gesetzgeber genau zu deuten. Daher ist zu prüfen, ob auch andere Rechtsprechungsorgane die Rechtsauffassung vertreten werden, dass die Ausnahmeregelung des 7 Abs. 3 UWG als stichhaltige Begründung für die Übermittlung von Kundenzufriedenheitsnachfragen anzusehen ist.

Die KG Berlin geht ebenso wie das OLG Dresden, die AG Hannover und die AG Düsseldorf davon aus, dass eine Rückmeldung als unzulässig anzusehen ist, sofern der betreffende Adressat nicht vorher seine Zustimmung gibt. Die KG Berlin betrachtet jedoch die Ausnahmeregelung des 7 Abs. 3 UWG als Rechtfertigung für eine Anfrage zur Kundenzufriedenheit.

Diese Auffassung erachten wir als bedenklich, da Ausnahmeregelungen nach dem Gesetzgebungswillen restriktiv zu interpretieren sind und Bedenken darüber aufkommen, ob eine solche Kundenzufriedenheitsabfrage als "direkte Werbung für eigene gleichartige Waren oder Dienstleistungen" im Sinn des 7 Abs. 3 UWG aufzufassen ist. Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns bei Andreas Kempcke für die freundschaftliche Zusammenarbeit mit der KG Berlin bedanken!

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