Kündigung Ruhestörung

Beendigung von Ordnungswidrigkeiten

sowie alle relevanten Störungen detailliert auflisten. Ordnungswidriges Verhalten (nächtlich) - Kündigung ohne Kündigung des Wohnungsmietvertrages Gegen das am 23. Juli 2009 ergangene Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 6 C 108/09 - wird die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dem Beklagten zu 1) wird eine Räumungsfrist bis zum 28. Mai 2010 eingeräumt.

1) Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Übergabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 14. Januar 1973 1) die Wohnung im Dachgeschoss des Hauses an. Der Klägerin zufolge war das Mietverhältnis 35 Jahre lang völlig ungestört. Seit dem Frühsommer 2008 kam es jedoch immer wieder zu Beschwerden der Nachbarn über Ruhestörungen, insbesondere wegen Streitigkeiten zwischen der Beklagten 1) mit ihrer Tochter, der Beklagten 2), die ebenfalls in der Wohnung wohnte, ohne dass sie Mieterin (geworden) war.

Die Klägerin hat nach den Klagen vom 23. November 2008 und von mehreren Klagen vom 16. Januar 2009 die Beklagte aufgefordert, sich am zwanzigsten November 2008, am zweitletzten Dezember 2008 und am vierten Dezember 2008 wieder vertraglich zu verhalten. Allerdings gab es keine Änderungen im Verhalten der Angeklagten, so dass die Klägerin unter dem Stichtag 31. Januar 2009 eine Verwarnung ausgesprochen hat.

Die Klägerin hat nach weiteren Ruhestörungen die Ruhestörungen in erster Instanz nicht nur nicht ausreichend bestritten, sondern ausdrücklich eingeräumt (Schreiben an das Amtsgericht vom 30. Juni 2009).

Auch wenn ihre Krankheit zu ihrem Vorteil berücksichtigt worden wäre und davon ausgegangen worden wäre, dass das Landgericht auf weitere notwendige Vorträge hätte hinweisen müssen, wäre es notwendig gewesen, zumindest mit der Begründung der Berufung, genau diesen Vortrag zu halten. Den Angeklagten 1) zu verweigern ist völlig unklar. Außerdem ist zu unterscheiden: Hier ist davon auszugehen, dass das Gebäude - wie die Beklagte zu 1) behauptet - besonders hellhörig ist.

Möglicherweise ist es auch so, dass die Beklagte zu 1) wegen ihrer Krankheit eine erhöhte Toleranz gegenüber ihren Mitbewohnern erwarten kann. Die Störungen sind hier im Wesentlichen auf Streitigkeiten mit der Tochtergesellschaft zurückzuführen. Der Angeklagte zu 2) kündigte an, schon in erster Instanz auszuziehen, was sicherlich wesentlich zu einer Entspannung beigetragen hätte.

Es ist unzumutbar, von den anderen Bewohnern zu erwarten, dass sie die Streitigkeiten zwischen den beiden Angeklagten aushalten, zumindest wenn diese - wie hier - tatsächlich vermieden werden könnten. Selbst unter Berücksichtigung der Krankheit des Beklagten in 1) und der langen Mietdauer kann daher von der Klägerin nicht erwartet werden, dass sie den Mietvertrag einhält.

Die Vorlesung über die Lärmbelastung aus dem Nachbargebäude war ein Novum und fand erst nach Ablauf der Berufungsfrist statt. Auch ist nicht klar, warum Geräusche aus dem Nachbarhaus die Angeklagten wiederum zum Krach berechtigen sollen. Bei einer Verhaltensänderung des Beklagten nach der Kündigung bleibt die vorher gültig ausgesprochene Kündigung nicht aus. 6 ) Dem Beklagten zu 1) sollte eine Räumungsfrist bis zum 28. 05. 2010 eingeräumt werden, § 721 Abs. 1 ZPO.

Dabei hat der Einzelrichter berücksichtigt, dass es trotz des derzeit entspannteren Berliner Wohnungsmarktes immer noch kein ausreichendes Angebot gibt, insbesondere im Bereich der kleineren, preiswerten Wohnungen. Dem Beklagten zu 1) ist ausreichend Zeit zur Wohnungssuche zu geben, um eine Obdachlosigkeit zu vermeiden. Die Räumungsfrist hat keinen Einfluss auf das natürliche Interesse des Klägers, die Wohnung schneller als notwendig und nicht übermäßig zurückzubekommen, da einerseits die Nutzungsentschädigung gezahlt wird und andererseits die Störungen nicht mehr das frühere - zur Kündigung führende - Ausmaß erreichen.

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