Kündigung wegen Führerscheinentzug

Beendigung wegen Entzug des Führerscheins

Daher kann eine Entlassung aus persönlichen Gründen in Betracht gezogen werden. Bei Verlust des Führerscheins ist eine Entlassung in Betracht zu ziehen. Kann der Chef Mitarbeiter wegen Krankheit entlassen? Führerschein verloren? Differenz zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sind Kündigungen für den Entzug der Fahrerlaubnis zulässig?

Ist die Fahrerlaubnis weg und der Beruf weg? Der Verlust eines Führerscheins kann unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeit teuer zu stehen kommen. Der Fahrer darf seinen Fuehrerschein nicht verloren haben, weil ihm sein Chef mit Entlassung droht. In der Folge hatte das Landgericht München ihm eine Geldstrafe von 160 EUR verhängt und ihm das Fahren für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr untersagt. Die Arbeitgeberin teilte ferner mit, dass sie die Entlassung des Arbeitnehmers in Betracht zieht, wenn ihm das Fahren untersagt wird.

Berufsnachteile sind die Norm nach einem Führerscheinverbot und nicht die Ausnahmen. Außerdem konnte in diesem Falle nicht davon ausgegangen werden, dass eine Kündigung arbeitsrechtlicher Natur sein könnte. Auch bei Berufskraftfahrern würde ein einmonatiges Führerscheinentzug nur dann eine Kündigung zulassen, wenn die Existenz des Unternehmers nicht gefährdet wäre.

Die Entlassung des Betreffenden, der seit knapp zwanzig Jahren im Unternehmen beschäftigt ist, wegen des Fahrverbotes ist nach dem Arbeitsrecht vollständig auszuschließen. Führerscheinentzug: Wann kann ich meinen Vertrag kündigen? Es macht nicht nur für den Fahrer, sondern natürlich auch für den Unternehmer einen großen Unterschied, ob der Führerausweis nur temporär oder auf Dauer entzogen wird. In den meisten FÃ?llen wird es schwer sein, einen Vertrag zu kÃ?ndigen, wenn das Fahren vorÃ?bergehend verboten wird.

Zuerst müsse der Unternehmer überprüfen, ob der Mitarbeiter nicht vorübergehend eine andere Tätigkeit aufnehmen könne, für die er keinen Führerausweis benötige. Natürlich ist es ganz anders, wenn der Führerausweis für immer weg ist. Ein langjaehriger Berufskraftfahrer, der bei einer privaten Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol seinen Fuehrerschein verlor, wurde vom hessischen Arbeitsgericht fristlos gekuendigt.

Der Nachteil für das Unternehmertum, einen Fahrer ohne Führerschein zu engagieren, rechtfertigt die Kündigung. Vor allem, weil er den Verlust seines Führerscheins selbst verursacht hatte.

Beendigung wegen Führerscheinentzug: Keine Sperrfrist für Arbeitslosenunterstützung für entlassene Berufsfahrer

Ergibt das verkehrswidrige Fahrverhalten eines Berufsfahrers zunächst den Entzug des Führerscheins und dann die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, kommt es nach einer Verfügung des Landessozialgerichtes (LSG) Baden-Württemberg nur dann zu einer Sperrfrist für das Arbeitsentgelt, wenn sich der Berufsfahrer in grober Weise gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. Eine Berufskraftfahrerin hatte ihren Fuehrerschein wegen eines Unfalls beim Ueberholen auf einer doppelspurigen Piste eingebüßt.

Nach dem Entzug des Führerscheins wurde der Arbeitsvertrag von seinem Auftraggeber gekündigt. Auf Kündigungsschutz hat der Triebfahrzeugführer keine Klage eingereicht. Die BA hat mit Beschluss vom 9. Juni 2009 eine Sperrfrist für das Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 9. Mai bis 31. Juli 2009 festgelegt. Bei einem erfolglosen Einspruch erhob der Autofahrer Klage gegen die Sperrfrist für das Arbeitsentgelt.

Bereits am 12. Mai 2009 entschied das Landgericht die Bundesanstalt für Arbeit, dem Autofahrer Arbeitslosenunterstützung zu erteilen. Dem Berufsfahrer sollte hier kein grobes Verschulden wegen des vernachlässigten Überholverbotes vorgeworfen werden. Lediglich bei fahrlässigem Handeln gab es keine Sperrfrist für Arbeitslosenunterstützung. Der Kausalzusammenhang zwischen dem arbeitsvertraglich unzulässigen Fahrerverhalten und der Kündigung fehlte.

Lediglich eine Kündigung wegen Verhaltens, nicht aber eine personenbezogene Kündigung wegen Unangemessenheit würde eine Sperrfrist auslösen. Ausschlaggebend für eine Aussetzungsfrist ist nicht der Führerscheinverlust, sondern das zu dieser Massnahme verleitende Benehmen des Betreffenden. Es ist dem Fahrzeugführer kein grobes Verschulden anzulasten. Die Sperrfrist für das Arbeitsentgelt war ebenfalls nicht begründet, da er die Ursache nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hatte (LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.06.2011, Az.: L 3 AI 1315/11).

In einem anderen Falle hat die LSG Baden-Württemberg beschlossen, dass alkoholisierte Fahrer ihren Führerausweis durch grobe Fahrlässigkeit gefährden (Az.: L 8 A 3458/10). Beendet der Dienstgeber in einem solchen Falle das Dienstverhältnis, ist eine Sperrfrist für das Arbeitsentgelt berechtigt. Der Dienstnehmer hat das Dienstverhältnis durch vertragswidriges Handeln beendet oder die Beendigung des Dienstverhältnisses veranlasst und dadurch die Beschäftigung schuldhaft oder grobfahrlässig verursacht (Sperrfrist bei Beendigung des Dienstverhältnisses; 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1).

SGB III ), der trotz Unterrichtung über die rechtlichen Folgen eine von der Arbeitsagentur unter Nennung des Arbeitsgebers und der Tätigkeitsart angebotenen Anstellung nicht akzeptiert oder nicht aufnimmt oder durch sein Handeln die Aufnahme eines solchen Arbeitsverhältnisses, namentlich den Abschluss eines Gesprächs, behindert (Sperrfrist im Falle der Arbeitsverweigerung; § 144 Abs. 1 SGB III).

S. 2 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches), der trotz Unterrichtung über die rechtlichen Folgen nicht beweist, dass die Arbeitslosen die von der Arbeitsagentur verlangten persönlichen Leistungen erbringen (Sperrfrist für unzureichende persönliche Leistungen; 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches), sich trotz Unterrichtung über die rechtlichen Folgen an einer Massnahme nach 46 SGB 3 oder an einer Massnahme zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder einer Massnahme zur Teilnahme am Erwerbsleben zu beteiligen.

2 Nr. 4 SGB III) die Beteiligung an einer in 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB III bezeichneten Massnahme annulliert oder wegen eines gegen die Massnahme verstoßenden Verhaltens (Sperrfrist bei Einstellung einer berufsintegrierenden Massnahme; 144 Abs. 2 Nr. 4 SGB III) einen Ausschlusstatbestand begründet.

2 Nr. 5 SGB III) kommt der Erwerbslose einer Bitte der Arbeitsagentur um Anmeldung oder Teilnahme an einer medizinischen oder psychischen Untersuchung ( 309 SGB III) trotz Weisung über die rechtlichen Folgen (Sperrfrist bei Nichtanmeldung; § 144 Abs. 1 SGB III) nicht nach oder hat sie nicht erfüllt. S. 1 S. 2 Nr. 6 SGB III) hat der Erwerbslose seine Anmeldepflicht nach 38 Abs. 1 SGB III (Sperrfrist bei späterer Anmeldung; § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III) nicht erfüllt.

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