Kündigung wegen Verspätung

Beendigung wegen Verspätung

Die Kündigung wegen häufiger Verspätungen - die Umleitung von Firmengesprächen auf das Mobiltelefon reicht nicht aus und eine Abmahnung ist im Falle einer leichten Verspätung nicht gerechtfertigt. Die Kündigung wegen Verspätung des Mitarbeiters. Auch das Ausmaß, in dem sich die Verzögerung auf den Arbeitsprozess auswirkt, spielt eine Rolle. Beendigung wegen verspäteter Bezahlung durch das Jobcenter.

Abbruch wegen häufiger Verzögerungen - Weiterleitung von Firmengesprächen auf Mobiltelefone nicht ausreichend

Im Rahmen der Klage hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in der mündlichen Anhörung am 9. Juli 2001 die Rechtsanwaltskammer 1 anerkannt: Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu übernehmen. Beide Seiten argumentieren über die Gültigkeit einer Kündigung aufgrund von Verhalten sowie über die Forderung der Klägerin nach Weiterbeschäftigung. Die 29-jährige Klägerin ist aufgrund des Arbeitsvertrags vom 19. Juli 1998 - wegen des detaillierteren Inhaltes des Arbeitsvertrags, kurz BG - zurückgetreten.

Als Sachbearbeiterin in der allgemeinen Administration und im Fahrzeugpark für ein Brutto-Monatsgehalt von 5.826,00 DEM an die Angeklagten. Die Beklagte hat eine Vereinbarung, die eine Hauptarbeitszeit von Montag bis Donnerstag von neun bis vier Uhr und am Freitag von neun bis zwei Uhr vorgibt.

Der Obere rief den Beschwerdeführer am Sonntag, den 24. August 2000, um 9:24 Uhr an und wählte die Rufnummer, die noch nicht in seinem Buero war. Nachdem der Beschwerdeführer die Anrufe auf sein Handy umgelenkt hatte, wurde Herrn X erst gegen 9.35 Uhr mitgeteilt, dass er noch nicht an seinem Arbeitsort angekommen sei.

Ein Tag später nannte der KlÃ?ger als Ursache fÃ?r die VerspÃ?tung, dass er Ã?berschlafen hatte. Nach diesem Vorfall hat die Angeklagte am 27. Juni 2000 eine Verwarnung an die Klägerin ausgesprochen. Darin wurde der Beschwerdeführer über seine Pflicht, rechtzeitig zu erscheinen, unterrichten. Zudem wurde ihm klar gemacht, dass er im Falle einer Wiederholung mit einer Entlassung gerechnet werden muss.

Für Details wird auf den Wortlaut des Warnschreibens hingewiesen (BI. 18. d. A.). Mit der Klägerin wurden nach weiteren Verzögerungen wiederholte Besprechungen durchgeführt, wobei der Angeklagte vor allem Ende des Monats eine ausführliche Personalversammlung mit der Klägerin abhielt, in der ihm mitgeteilt wurde, dass sein rechtzeitiges Auftreten unerlässlich sei. Die Klägerin tauchte daraufhin erst am Dienstag, den 14. Februar 2001 um 9.30 Uhr am Arbeitsort auf und entschuldigt sich für den Staubildung.

Mr. . zie sandte dem Antragsteller eine E-Mail mit der Ankündigung, dass er über weitere Maßnahmen nachdenkt. Aufgrund des detaillierteren Inhaltes der E-Mail ist es möglich, dass der Inhalt von BIS. Die Klägerin trat am Donnerstag, den 14. Februar 2001, erst um 9.20 Uhr an seinem Arbeitsort auf. Der Angeklagte hat ihn dann mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2001 zum Stichtag 30. Juni 2001 unter Bezugnahme auf das am 26. Jänner 2001 bei der Klägerin eingegangene Entlassungsschreiben (BI. 4 der A.) entlassen.

Wenn die Kündigung am 17. 2. 2001 beim Bundesarbeitsgericht eingeht, macht die Klägerin deutlich, dass die Kündigung gegen die Sozialstandards verstößt und streitet auch die ordentliche Vernehmung des Betriebsrats. Die Klägerin macht vor, dass er sich bis zum Ereignis am 26. August 2000 kaum schwer verletzt habe und dass es nach der Verwarnung nicht mehr als ein oder zwei Verzögerungen bis Ende 2000 gegeben habe.

Er wollte seine Vorgesetzen nie über die Verzögerung am Sonntag, den 24. Oktober 2000, betrügen. Wegen der Knappheit des Telefongesprächs konnte er ihm nicht sagen, dass er noch nicht bei der Arbeit war. In der rechtlichen Einstufung seiner zeitweiligen Verzögerungen musste, wenn überhaupt, beachtet werden, dass es unter keinen Umständen zu Reibungsverlusten im Organisationsprozess kam und dass er auch lange vor dem Start der Hauptarbeitszeit für den Beklagten gearbeitet hatte.

Er stand den Mitarbeitern der Angeklagten auch nach Ablauf der Hauptarbeitszeit über sein Handy zur Verfügung - teilweise auch samstags. Die Klägerin behauptet den Nachweis, dass das Anstellungsverhältnis der Beteiligten zum 31. März 2001 aufgrund der Entlassung der Angeklagten am 18. Januar 2001 nicht beendet wurde; sie verurteilt den Angeklagten, ihn gemäß dem Anstellungsvertrag über den 31. März 2001 hinaus unter den geltenden Beschäftigungsbedingungen weiter zu beschäftigen. 3.

Der Angeklagte macht geltend, dass die Anklage abgewiesen wird. Er macht geltend, dass die Betriebsratsanhörung am Donnerstag, den 15. Februar 2001, gegen Vorlegung des Formulars, auf dessen Inhalte Bezug genommen wird, stattgefunden hat (BI. 20 d. A.). Der Angeklagte ist der Meinung, dass die Kündigung aus Verhaltensgründen gesellschaftlich begründet ist. Früher war der Antragsteller nicht nur rar, sondern oft zu spÃ?t.

Selbst nach der Warnung kam er oft zu spät zur Arbeit, obwohl weitere Verhandlungen mit ihm wegen seiner Pünktlichkeit stattfanden. Eine pünktliche Anwesenheit des Beschwerdeführers ist zwingend notwendig, da er auch für die Möbelabnahme und Kontaktperson für alle Kollegen ist. Auch die Verzögerungen der Klägerin wurden nicht hinreichend gerechtfertigt.

Mit Kündigung der Angeklagten am Ende des Monats am 18. Jänner 2001 wurde das Anstellungsverhältnis der Beteiligten unter Berücksichtigung der gemäß 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages festgelegten zweimonatigen Frist rechtlich gekündigt. Eine Kündigung ist nicht an einer mangelnden oder unsachgemäßen Verhandlung des Betriebsrats gescheitert.

Im Gegenteil, er wurde gemäß dem vom Antragsgegner gemäß 102 Abs. 1 BetrVG vor der Kündigung fristgerecht vorgetragen. Gegen die Entlassung hat der Aufsichtsrat keine Einwände vorgebracht. Dem Angeklagten hat er am 17. Jänner 2001 nur schriftlich mitgeteilt, dass er die Entlassung nur zur Kenntnis genommen hat.

Der Angeklagte durfte dies als endgültige Stellungnahme des Betriebsrats zu der angekündigten Absicht, den Vertrag zu kündigen, ansehen und seine Beendigung am 18. Januar 2001 erklären. Die Klägerin hat außerdem seine Pauschalbehauptung, dass der Konzernbetriebsrat nicht ordentlich konsultiert worden sei, nachdem der Angeklagte das Anhörungsformular eingereicht hatte, nicht wieder aufgenommen.

Wenn er an seiner Stellungnahme festgehalten hätte, hätte er ausführlich erläutern müssen, welche Irrtümer seiner Ansicht nach zur Nichtigkeit der Kündigung wegen unzureichender Konsultation des Betriebsrats führten. Die Kündigung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nach 1 Abs. 1 Satz 1 KG nicht gesellschaftlich unbegründet. Eine wiederholte unpünktliche Erscheinung am Arbeitsort trotz Warnung wegen eines solchen Handelns begründet nach der Zuständigkeit des BAG, das der Kanzlei nachfolgt, eine verhaltensbezogene Kündigung (BAG-Beschluss vom 27. Feb. 1997 - 2 AZR 302/96 - EZA-KSG § 1 Verhaltensbiedte Kündigung Nr. 51 ; AP 36 § 1 KSG 1969; NZA 1997, 761).

Die Klägerin hat seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mehrfach dadurch gebrochen, dass sie auch nach vorheriger Verwarnung ohne Entschuldigung zu spät kam. Nach seiner Verwarnung am 28. August 2000 wegen mangelnder Pünktlichkeit kam es zu weiteren ungerechtfertigten Verzögerungen, auf die der Chef den Beschwerdeführer bei einer Mitarbeiterversammlung im 11. Dezember 2000 nochmals hinwies, dass der Angeklagte die Einhaltung der Kernarbeitszeiten forderte.

Dennoch kam die Klägerin im Jänner 2001 wieder zu spät an. Sie tauchte erst um 9.30 Uhr am heutigen Tag auf. Die Klägerin tauchte am Donnerstag, den 16. Jänner 2001, um 9.20 Uhr an seinem Arbeitsort auf, ohne sich plausibel für die Verspätung zu entschuldigen.

Auch die Klägerin hat die Vertragsverletzung zumindest grobfahrlässig begangen. Insbesondere nach einer Verwarnung wegen mangelnder Pünktlichkeit hat der Mitarbeiter eine erhöhte Pflicht zur rechtzeitigen Arbeitsaufnahme (siehe BAG a.a.0.). In Anbetracht der Flexibilität der Arbeitszeiten im Unternehmen des Angeklagten war es dem Beschwerdeführer auch möglich, die Verkehrsstaus im Morgenverkehr auf dem Weg zur Arbeit zu berücksichtigen.

Schließlich beginnt die Arbeitszeit um sieben Uhr morgens bei der Angeklagten. Die Klägerin hat jedoch offenbar bewußt das Versäumnis des Arbeitsantritts in der Hauptzeit in Kauf genommen. 2. Auch die Kündigung war anteilig. Der Angeklagte hat keine milderen Mittel, um den KlÃ?ger an weiteren VerstöÃ?en gegen die Pflicht zur Beachtung der Arbeitszeit zu hindern.

Am 26. 9. 2000 ermahnte die Angeklagte die Klägerin unbestreitbar wegen ähnlichen Verfehlungen. Diese Warnung war auch deshalb gerechtfertigt, weil die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich nachts nicht wohl gefühlt und deshalb geschlafen, die Verzögerung nicht rechtfertige. Es wird nicht behauptet, am 24. Mai 2000 erwerbsunfähig gewesen zu sein.

Zu allem Überfluss meldete er seine Verspätung nicht augenblicklich. Das Mahnschreiben war auch dazu angetan, dem KlÃ?ger die Gefahr fÃ?r seinen Arbeitsplatz durch zukÃ?nftige Ã?hnliche VerstöÃ?e gegen den Vertrag hinreichend aufzuklÃ?ren. Nach der Verwarnung wurde der KlÃ?ger nach wiederholter UnpÃ?nktlichkeit erneut in einem GesprÃ?ch mit seinem Vorgesetzten mit seinem Vergehen bestraft.

Mit E-Mail vom 15. Jänner 2001 machte Mr. - dem Antragsteller klar, dass er wegen seiner Verspätung am 15. Jänner 2001 weitere Maßnahmen erwägt. Die Klägerin tauchte jedoch erst nach der Aufnahme der Hauptarbeitszeit am 16. Jänner 2001 wieder auf. Daraus geht hervor, dass die Klägerin von Warnungen und Warnungen der Angeklagten nicht beeindruckt ist und auch in absehbarer Zeit keine Verbesserung zu befürchten ist.

Die Behauptung des Beschwerdeführers ist unbedeutend, dass er in der Vergangenheit seiner Verpflichtung zur Arbeit auch vor Ablauf der Hauptarbeitszeit nachging und dass er dem Beklagten auch nach Ablauf der Hauptarbeitszeit, auch an Samstagen, per Handy zur Verfügung stand. Die Klägerin wußte aufgrund der Verwarnungen und Mahnungen, daß der Angeklagte nicht in gewissem Umfang gewillt war, diese von ihm nicht bestrittene Arbeitsaufgabe gegen Verstöße gegen die Präsenzpflicht während der Hauptarbeitszeit aufzurechnen.

Daß es durch seine Pünktlichkeit nach Vertretung des Beschwerdeführers nicht zur Reibung im Organisationsablauf kam, läßt die Kündigung nicht unangemessen wirken. Schon jetzt wird der Geschäftsprozess dadurch beeinträchtigt, dass der Mitarbeiter, wenn er zu spät kommt, während dieser Zeit keine Arbeit verrichten kann und der Unternehmer sein Recht auf Führung nicht ausübt.

Der Angeklagte muss nicht akzeptieren, dass der Antragsteller nicht verlässlich in die Arbeitsteilung einbezogen werden kann. Seit der Entlassung der Angeklagten das Anstellungsverhältnis der Beteiligten mit Wirkung zum Stichtag 30. Juni 2001 gekündigt wurde, darf die Klägerin über diesen Termin hinaus nicht mehr beschäftigt sein. Die Klägerin hat als im Streitfall besiegte Partei nach § 91 ZPO die anfallenden Gebühren zu erstatten.

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