Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigungsschutz bei 30 Prozent Behinderung
Entlassungsschutz bei 30 Prozent InvaliditätKündigungs- und Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
In den §§ 85 ff. SGB IX ist ein besonderer Kündigungsschutz für Menschen mit schweren Behinderungen geregelt. Schwerbehinderter im Sinn des SGB ist, wer einen Behinderungsgrad (GdB) von mind. 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Eine Person mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30 kann als Schwerbehinderter behandelt werden.
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz-Gesetz (KSchG) gilt der Sonderkündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch. Möchte ein Unternehmer einen schwer behinderten Mitarbeiter entlassen, muss er vor der Entlassung die Genehmigung des Integrationsbüros eingeholt haben. Nachfolgend wird beschrieben, wann der Sonderkündigungsschutz nach SGB IIX gilt und wann eine schwerbehinderte Person austreten kann.
Es gibt kein uneingeschränktes "Kündigungsverbot", wonach Schwerstbehinderte überhaupt nicht entlassen werden können. Schwerstbehinderte Menschen haben einen Behinderungsgrad von 50 und mehr. Die Invalidität von 10 bis 100 wird in Zehner-Schritten ermittelt. Jeder mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30 kann von der Arbeitsagentur als schwerbehindert behandelt werden.
Das Gefährdungspotential am Arbeitsplatz muss eine Konsequenz der Behinderung sein. Wird die Gleichheit erreicht, genießen die Gleichgestellten einen speziellen Kündigungsschutz nach dem SGB. Die Kündigungsmöglichkeit gilt ab dem Tag des Antrags auf Gleichbehandlung. Bei Schwerbehinderten ist der Kündigungsschutz für den Fall des Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses seit sechs Monaten zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr gegeben (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Es ist daher das Kündigungsdatum und nicht das Kündigungsdatum zu berücksichtigen. Schwerbehinderte oder Gleichgestellte unterliegen nach sechs Monate einem SGB IX. Es ist jedoch nicht notwendig, dass die schwere Behinderung zum Kündigungszeitpunkt bereits erkannt wurde. In einem solchen Falle muss jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bis zu drei Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Gesuch um Feststellung einer schweren Behinderung oder -gleichheit eingereicht worden sein - erst dann gilt der Schwerbehinderten-Schutz (BAG v. 01.03.2007, Ref. 2 AZR 217/06).
Wusste der Unternehmer bei der Beendigung der Beschäftigung nichts von der schweren Behinderung, muss der Kündiger dem Unternehmer den Schwerbehindertenstatus innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilt. Ältere Mitarbeiter sind auch als Mitarbeiter vom Kündigungsschutz für schwer behinderte Menschen erfasst. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten das Gleiche für Geschäftsführer der GmbH oder nur für Mitarbeiter ähnliche Personengruppen, wie z.B. Handelsvertreter, da diese auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, aber keine "abhängigen" Mitarbeiter sind.
Ebenfalls besteht kein besonderer Kündigungsschutz, wenn Sie nach 90 Abs. 3 SGB IIX sozialversichert sind, z.B. weil Sie älter als 58 Jahre sind und im Kündigungsfall einen Abfindungsanspruch haben. Wenn ein Mitarbeiter, der unter den Kündigungsschutz für schwer behinderte Menschen fallen soll, entlassen werden soll, muss der Dienstherr zunächst einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung durch das Integrationsbüro stellen.
Holt der Auftraggeber die vorherige Genehmigung des Integrationsbüros nicht ein und entlässt einen schwerstbehinderten Mitarbeiter, ist die Entlassung gegenstandslos. Es kann eine Anhörung für das Genehmigungsverfahren anberaumt werden, vor allem wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern angestrebt wird. Das Integrationsbüro entscheidet innerhalb eines Monates über die Aufhebung.
Gibt das Integrationsbüro seine Einwilligung, muss die Beendigung mindestens einen Monat nach der Einwilligung erfolgen. Die Genehmigung eines Betriebsrates muss ebenfalls innerhalb dieses Monates einholt werden. Ist eine Schwerbehinderte außergewöhnlich, d.h. in der Regel aus besonderen Gründen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sieht 91 SGB IIX vor.
Das Integrationsbüro entscheidet in einem solchen Falle über die Beendigung innerhalb von zwei Wochen. 2. Bekommt der Dienstgeber die Einwilligung, muss er die Beendigung sofort, d.h. am Folgetag nach Erhalt der Einwilligung des Dienstnehmers, erklären. ErklÃ??rt der Auftraggeber die KÃ?ndigung nach Einholung der Einwilligung durch das IntegrationsbÃ?ro, kann er innerhalb von drei Wochen den Schutz vor einer solchen KÃ?ndigung beantragen (§ 4 KSchG).
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzrecht gilt der spezielle Kündigungsschutz für Menschen mit schweren Behinderungen, d.h. eine Entlassung muss gesellschaftlich begründet sein, d.h. darf nur aus persönlichen, verhaltensbedingten oder betrieblichen Erwägungen stattfinden. Mit dem Kündigungsschutz für schwerstbehinderte Menschen soll die Rechtsstellung schwerbehinderter Menschen geschützt und verhindert werden, dass Menschen mit schweren Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung unmittelbar oder mittelbar entlassen werden.
Sachverhalte, die nichts mit dem Schwerbehindertenstatus zu tun haben, werden daher im Hinblick auf die Legalität einer Entlassung beurteilt, so wie dies auch für Arbeitnehmer ohne Schwerbehindertenstatus der Fall ist. Diejenigen, die als Schwerbehinderte unter den Kündigungsschutz fallen, haben Anspruch auf eine amtliche Überprüfung des ganzen Sachverhaltes durch das Integrationsbüro. Vor allem wird untersucht, ob der Abbruch mit dem Schwerbehindertenstatus zusammenhängt oder nicht.
Hat der Unternehmer eine außerordentliche Beendigung ausgesprochen, so hat er zusätzlich zu § 626 BGB die besonderen Bestimmungen des § 91 SGB IX zu beachten. Das Integrationsbüro erklärt sich mit der Beendigung einverstanden, wenn das Integrationsbüro nicht innerhalb von zwei Wochen beschließt (§ 91 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
Das heißt, dass der Auftraggeber nach diesen zwei Kalenderwochen kündigen muss, da die Anzeige "sofort" nach der Genehmigung erfolgt (siehe oben).