Lg Abmahnung

Ig Vorsicht

Practice Areas - Intellectual Property; LG Hamburg sentences Abmahnner to reimbursement of costs for abusive warning. LG München I: Schlecht formulierte Warnung wird zum "Kosten-Bumerang". Der Warnhinweis: ein Werkzeug zur Kostensenkung. LG Bückeburg: Falsche Widerrufsbelehrung ist kein Grund zur Abmahnung!

Zur Begründung, wenn eine Abmahnung rechtswidrig ist. openjur.de.

Das Kürzel "LG" als Kürzel für "Best Regards" wird von LG Electronics nicht verwendet.

Die Rechtsanwälte des Konzerns fordern eine Vergütung von 800 EUR und eine Abmahnung mit Zwangsgeldern. "Es ist ein blöder Scherz, dass ich jetzt 800 Euros zahle!" Vier Mal täglich durchsucht die Firma das Netz nach Rechtsverletzungen mit einem eigenen Such-Algorithmus. Weil die Buchstaben-Kombination LG besonders oft in der privaten Korrespondenz, wie in E-Mails, SMS oder WhatsApp-Nachrichten verwendet wird, sind Rechtsanwälte oft auf fremde Informanten angewiesen: "Wir brauchen nur den Vornamen und die Mobilfunknummer des Verletzers und einen Bildschirmfoto des Verstoßes".

Der " Sucherlohn " ist der Anwaltskanzlei nach eigenen Aussagen einen solchen Anhaltspunkt wert.

Rechtsanwaltskanzlei ANDRAE & SIMMER Saarbrücken

Mit Beschluss vom 8. Mai 12 (Aktenzeichen 407 HKO 15/12) hat das Landgericht erklärt, dass der Antragsteller vom Antragsgegner die Erstattung der Rechtsanwaltskosten fordern kann, die aufgrund einer ungerechtfertigten Abmahnung durch den Antragsgegner entstanden sind. Die Klägerin, vertreten durch die Anwaltskanzlei ANDRÄE & SIEMMER, ging es wie viele deutsche Online-Händler jeden Tag.

Die damals geltenden Gesetzestexte hat er eingekauft und um Rat bei der Gestaltung der Website etc. gebeten. Nichtsdestotrotz liess sich das im oben genannten Prozess beanstandete "Mahnschreiben" nicht davon abhalten und brachte den Beschwerdeführer durch ein Mahnschreiben zwei Mal in Folge vor Gericht. Die Klägerin sah sich daher gezwungen, die Behauptungen in jedem Fall zu überprüfen und Rechtshilfe (in diesem Fall durch eine lokale Anwaltskanzlei) einzuholen, um sein Ergebnis zu sichern und sich gegen die Abmahnung zu verteidigen.

Es wurde festgestellt, dass er bei der ersten Verwarnung eine falsche und bei der zweiten Verwarnung dann vermeintlich keine Sperranweisung in "einem eBay-Angebot" (die nicht genauer spezifiziert wurde) gehabt haben soll. Die Mahnerin war hier im Netz als Verkäuferin nur einer Warengruppe ( "Fußmatten") zu sehen und hatte insoweit eine Startseite gewechselt, über die die betreffende Waren verkauft worden sein sollen.

Als Wettbewerber wurde der KlÃ?ger dadurch bezeichnet, dass er einst im Zuge seines Online-HandelsgeschÃ?fts auch Bodenmatten vertreiben konnte. Insoweit war der KlÃ?ger unter anderem bei www.ebay. de mit solchen Geboten zu finden. t. Da hatte er jedoch sowohl bei der ersten Abmahnung als auch bei der zweiten Abmahnung durch die beklagte eine laufende Sperranweisung mit aktuell dazugehöriger AGB-Anordnung in jedem Fall ans Netz gelegt.

In beiden Faellen schickte ihm der Angeklagte dann eine Verwarnung von derselben Firma, bei der mehrere Stellen den Verdacht auf eine so genannte Verwarnungswelle und die Annahme eines Rechtsmissbrauchs aufkommen ließen. Zum Einsatz kamen je ein vorgefertigter Standardbrief, in dem nur einige Auktionen auf www.ebay. de erwähnt wurden, ohne die Artikel-Nummer zu nennen, mit der die erwähnten Delikte hätten verübt werden sollen.

Die vermeintlich angefallenen Anwaltshonorare aus einem völlig unlauteren Wert (einmal gar ab EUR 24.000, wovon die vorherrschende Ansicht in der Gerichtsbarkeit mit einer wettbewerblichen Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung eines Streitwertes von höchstens EUR 5.000,00, die auch das Landesgericht Hamburg so sah) wurden in den Saal gelegt, den der Beschwerdeführer prinzipiell zu vergüten hat.

Neben diesem ohnehin schon unfairen inhaltlichen Verfahren hat die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus Meldungen im Netz erkannt hat, dass der Angeklagte nicht nur ihn, sondern eine große Zahl anderer Online-Händler wegen vermeintlicher Verstöße gegen Löschanweisungen etc. gewarnt hat, den Missbrauchseindruck verstärkt, da dieser Sachverhalt zusammen mit den genannten Aspekten verdeutlicht hat, dass die Wettbewerbsregulierung nicht im Vordergrund der Beschwerdegegnerin steht.

Dennoch nahm der KlÃ?ger die Warnung natÃ?rlich sehr ernst, da man bei einer Vielzahl der Online-Angebote als Online-HÃ?ndler nie ganz sicher sein kann, dass bei keinem dieser Angebote womöglich "einmal etwas schiefgegangen ist". Deshalb nahm er sich zusammen mit anderen Angestellten die nötige und nicht unbedeutende Zeit, alle Offerten zu prüfen (der Kontrahent hatte keins genannt), um zu sehen, ob alles in Ordnung war.

Er erhielt auch verständliche rechtliche Hinweise, wie mit dieser Warnung umzugehen ist. Nachdem nun aber in den Offerten des Beschwerdeführers in jedem Fall kein Vergehen festzustellen war, wurde die Abmahnung aussergerichtlich beantragt, die Zeichen eines Rechtsmissbrauches in seinem Brief zu klären, unter anderem zu erklären, wie er auf den streitigen Wert kommen würde, aus dem der Schadenersatz resultieren sollte und vor allem, wo die Straftat hätte eigentlich verübt werden sollen.

Man hat ihn um Beweise gebeten. Diese Vorgehensweise wurde sowohl für die erste als auch für die zweite Warnung ausgewählt und hat in beiden Fall zu der selben Wirkung auf der anderen Seite geführt. Dieser hat die Verwarnung zurückgezogen, ohne Beweise zu liefern und weiterhin auf die Gegenvorwürfe zu reagieren. Mit der ersten Verwarnung nahm der Zivilkläger sie, zahlte die Rechnung seines Anwalts und wartete ab.

Die zweite, ebenso unberechtigte Warnung ärgerte ihn noch mehr. Aber auch hier (ein etwas anderer Verstoss war angemahnt worden und inzwischen gab es eine Revision des Widerrufsrechts) war er erneut gezwungen, sich rechtlich zu beraten und dadurch kostenpflichtig zu machen. Die Warnung wurde auch hier zurückgenommen. Dieses Mal wurde jedoch beschlossen, dem Angeklagten vorzuwerfen, dass er bereits früher in der gleichen Art und Weise verfahren sei, dass er dies nicht auf sich beruhen lasse und dass er wenigstens die Verteidigungskosten für die Abmahnung ersetzen müsste, wenn er bereits grundlos gemahnt habe.

Obwohl die grundlegende Feststellung in der Fachliteratur gefunden wurde und wird, dass derjenige, der die Verwarnung ausgesprochen hat, dann die Unkosten der zu Unrecht gemahnten Partei zu ersetzen hat, wenn er, um es locker auszudrücken, hätte feststellen müssen, dass die Verletzung nicht vorlag. Die Klägerin entschied hier, das Verfahren dennoch auf eigenes Risiko durchzusetzen. Insoweit kann nur jedem Online-Händler, der von einer unberechtigten Abmahnung (sei es im Zusammenhang mit einer sogenannten Warnwelle oder nicht ) berührt wird, nicht empfohlen werden, die entstandenen Anwaltshonorare nicht zu zahlen und die Unke zu "schlucken".

Auf jeden fall sollte man sich die Fragestellung anschauen, ob es einen Anspruch auf Erstattung gibt, auch wenn dies nicht bei jeder ungerechtfertigten Abmahnung der Fall sein wird. Natürlich hat das LG Hamburg in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass eine Abmahnung ohne große Furcht möglich sein muss, die man für gerechtfertigt erachten kann.

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