Rauchpausen Arbeitszeit

Zigarettenpausen Arbeitszeit

Continue to Rauchen Pausen gehören zu den Arbeitszeiten? - Hinweis: Laut Gesetz gelten solche Pausen für Raucher nicht als Arbeitszeit, da kein Anspruch auf Zahlung der Pausenvergütung für Raucher besteht. Pausen ohne Stempelung rechtfertigen eine fristlose Kündigung: Was sind die Regeln für Arbeitgeber?

Müssen Rauchpausen kompensiert werden?

Oft können Nichtraucher ihre Abhängigkeit auch während der Arbeitszeit nicht verdrängen - deshalb treffen sie sich regelmässig zu Pausen für Nichtraucher, z.B. am Eingang oder auf speziell für sie angelegten Rauchern. Die Nürnberger Landesarbeitsgerichtsbarkeit (LAG) musste in zwei Verfahren darüber befinden, ob die Pausen der rauchenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit vom Dienstgeber zu entschädigen sind oder ob sie ein "privates Vergnügen" für den rauchenden Arbeitnehmer sind.

Rauchpausen vom Boss toleriert? In einem Betrieb waren zwei Rauchern seit mehreren Jahren angestellt, als ihr Auftraggeber erstmals verschiedene Bedienungsanleitungen zum Rauchverbot in den Pausen und Arbeitszeiten im Aufenthalts-, Sanitär- und Flurbereich herausgab. Rauchern war es nun nur noch erlaubt, auf den dafür vorgesehenen Rauchinseln zu unterquarzen. Der Weisung folgend wurde eine Werksvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Gesamtbetriebsrat getroffen.

Dementsprechend sollten im Betrieb vor den gesundheitlichen Risiken durch Zigarettenrauch bewahrt und eine ungleiche Behandlung der Rauchenden vermieden werden - sie durften daher nur auf den dafür vorgesehenen Rauchinseln rauchen und mussten vor oder nach jeder Rauchpause austreten. Es stellte sich beispielsweise heraus, dass die beiden Rauchenden während ihrer Arbeitszeit im Durchschnitt nicht 60 bis 80 min pro Tag arbeiteten, sondern Pausen einlegten.

Dieser wurde dann vom Monatslohn abgezogen. Sie erklaerten, der Unternehmer habe die Rauchpausen seiner Mitarbeiter jahrzehntelang bezahlt und sei auch kuenftig aufgrund der betrieblichen Praxis dazu gezwungen. Die Auseinandersetzung um das restliche Gehalt ist gerichtlich beendet. Die LAG Nürnberg lehnte alle Behauptungen der beiden Rauchern ab.

Statt zu schuften, rauchten sie bis zu einer Stunde am Tag. Nach dem Prinzip "keine Erwerbstätigkeit, kein Lohn" konnten sie daher keine Entlohnung für ihre "Freizeitaktivitäten" einfordern. Beispielsweise bekommt ein Mitarbeiter sein volles Gehalt auch im Krankheitsfall gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Dies wird in der Regel unterstellt, wenn der Dienstgeber seinen Arbeitnehmern regelmässig und bedingungslos eine gewisse Vergütung, wie z.B. Urlaubsvergütung, einräumt. Im vorliegenden Fall wollte der Unternehmer seinen Rauchern jedoch keine Leistungen einräumen.

Stattdessen hatte er Rauchpausen in der vergangenen Zeit nur deshalb kompensiert, weil er nicht exakt nachprüfen konnte, wie oft und wie lange die Rauchpausen von welchem Arbeitnehmer vor Beginn der betrieblichen Vereinbarung genommen wurden. So gewährte der Unternehmer seinen Mitarbeitern keine gewisse Sozialleistung - wie oft er trotz Nichtbeschäftigung bezahlt hatte, war eher von der Frequenz und Länge der Rauchpausen abhängig.

Diskriminierung von Nichtrauchern? Übrigens konnten Rauchende nicht damit rechnen, für ihre Untätigkeit weiter Gelder zu erhalten. Stattdessen musste ihnen bewusst sein, dass ihr Vorgesetzter nur die erbrachte Arbeitsleistung belohnen will. Andere würden auch den Nichtrauchern zum Nachteil gereichen, die ihre Tätigkeit nur während der legalen Unterbrechung aufgeben. Kurzum: Während Rauchende ihre Abhängigkeit bis zu einer vollen Stunde am Tag stillen, müssen ihre Nichtraucherkollegen gleichzeitig arbeiten - also für das selbe Entgelt besser abschneiden.

Andererseits sah das Landgericht die Verpflichtung, sich für die Rauchpausen aus- oder einzustampfen, als keinen Nachteil für die Rauchers. Andernfalls wäre es dem Unternehmer nicht möglich, zwischen Rauchpausen und Arbeitszeiten zu differenzieren und gegebenenfalls Löhne abzuziehen. Für Nichtraucher ergab sich dieses aber nicht, da sie regelmässig nur ihre legale und unentgeltliche Auszeit einnahmen.

Schließlich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entschädigung für Rauchpausen der Verpflichtung des Arbeitsgebers zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter zuwiderlaufen würde. Wenn das " private Vergnügen " des Rauchens belohnt würde, würde der Mitarbeiter letztlich nur zu möglichst vielen und langen Rauchpausen ermutigt werden.

Mehr zum Thema