Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Strafbewehrte Unterlassungserklärung Kosten
Sanktionsverstärkte Unterlassungserklärung KostenWarnung Staatsanwalt Internetrecht Ralf Möbius
Oftmals wird erst im Anschluss daran deutlich, ob eine Warnung zu Recht eingegangen ist oder nur als Mittel zur Druckausübung im Konkurrenzkampf, zur Beschaffung einer Domain im Netz oder zum Tausch von Dateien genutzt wird. Die ökonomisch Stärkeren setzen oft eine Warnung kombiniert mit einer aufwändigen Kostenberechnung gegen die ökonomisch Schwachen ein, da diese wegen des großen Kostenrisikos in einem Prozeß aufgeben.
Bei einer Verwarnung besteht in der Regel die Androhung einer einstweiligen Anordnung, die auch ohne Anhörung ausgesprochen werden kann, so dass der Widersprechende bis dahin nicht einmal die Gelegenheit hat, sich zu wehren. Nach Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der rechtliche Rückgriff schwerfällig und in der Praxis mit hohem Aufwand verbunden. 2.
Steht jedoch eine vorläufige Anordnung bevor, kann ein so genanntes Schutzdokument vorbeugend beim Gerichtshof eingereicht werden, das das zuständige Gericht einhalten muss und dann in der Regel nicht ohne Anhörung beschließt. Der Mitbewerber kann die an gewisse Formvorschriften geknüpfte Verwarnung prinzipiell selbst erstellen und an den vermeintlich Verletzten aushändigen.
Ein Abmahnschreiben eines Anwalts ist nicht obligatorisch. Generell gilt jedoch, dass jeder, dessen Rechte verletzt werden, einen Juristen mit einer aussergerichtlichen Verwarnung ausstatten kann. Jedem Nicht-Juristen wird empfohlen, einen Juristen zu konsultieren und die Verwarnung durch ihn ausführen zu lassen. 2. Dies liegt nicht zuletzt an der Verpflichtung zur Kostenerstattung der zu Recht gemahnten Partei, wenn die Mahnung gerechtfertigt ist.
Die gemahnte Partei hat die durch die Abtretung des Rechtsanwaltes entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Betrag der Anwaltskosten hängt in erster Linie vom Betrag ab, der in Wettbewerbsangelegenheiten, im Kennzeichenrecht oder in einem Domainstreit häufig zwischen EUR 50.000,00 und EUR 100.000,00 liegt.
Neben der Beanstandung, ob das reklamierte Vorgehen wirklich illegal ist, muss eine Verwarnung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um alle vom Verwarner erwünschten rechtlichen Konsequenzen zu erzielen und vom Verwarner zu beachten sein. Entspricht die Verwarnung diesen Voraussetzungen nicht, droht für den Verwarnenden die Möglichkeit, dass er keinen Ersatz seiner Verwarnungskosten verlangt oder im Fall eines späteren Rechtsstreits bei sofortiger Anerkennung gemäß 93 ZPO die Kosten des Prozesses zu übernehmen hat, einschließlich derjenigen der Person, die möglicherweise auch zu Recht verwarnt worden ist.
Weil jedoch eine Fehlwarnung die anfängliche Gesetzesverletzung nicht behebt, besteht die Unterlassungs- und Schadenersatzpflicht des Unterlassers. Nur die Kosten des Vorgangs können dem Abmahner in Rechnung gestellt werden. Ein Warnschreiben muss daher in der Regel folgende Anforderungen erfüllen: Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes, d.h. eine Darstellung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung in der Tat und so präzise, dass der Beschwerdeführer den Verdacht des wettbewerbswidrigen Verhaltens wirklich und juristisch verstehen kann.
Eine unzutreffende Darstellung der verletzenden Handlung kann jedoch nach Zustellung einer Unterlassungserklärung im Fall einer später eintretenden Rechtsstreitigkeit zum Schaden der warnenden Partei verwendet werden, wenn diese eine wiederholte Verwarnung des Verhalten, von der er annahm, vornimmt.
Insofern werden nicht beanstandete Sachverhalte nicht von der Unterlassungserklärung abgedeckt und die vertraglich festgelegte Konventionalstrafe wird nicht fällig, da sie nicht einbehalten wurde. Ungerechtfertigte Personen, da die wettbewerbsrechtlichen Behauptungen zu generell formuliert sind, können die verwarnte Person zum Thema einer ablehnenden Erklärungsklage machen und somit vom Gericht auf Kosten des Verwarners festsetzen, dass wenigstens ein solches kartellrechtliches Handeln der verwarnten Person nicht zu verantworten war und damit die Verwarnung ungerechtfertigt war.
Eine Auflistung der rechtlichen Folgen der Zuwiderhandlung und ihrer rechtlichen Beurteilung, bei der es irrelevant ist, ob der Abmahnende einen Irrtum begangen hat und die angefochtene Tat nach einer Bestimmung getadelt wurde, die eigentlich nicht anwendbar ist. Der Antrag auf eine strafrechtliche Unterlassungserklärung ist Bestandteil der Verwarnung oder wird ihr als Selbstanzeige beigelegt.
Die ermahnte Person soll mit der Vorlage dieser Meldung daran gehindert werden, den gemahnten Verstoss in der Folgezeit nachzutragen. Das wird dadurch erzielt, dass die gemahnte Partei demjenigen, der die Verwarnung ausspricht, versichert, dass er einen solchen Verstoss in absehbarer Zeit nicht mehr dulden kann. Die Unterlassungserklärung allein löst den Streit jedoch nicht, da die Person, die eine Mahnung verschickt hat, trotz dieser Zusage den Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht nachholen kann.
Zum Ausschluss dieser Möglichkeiten ist eine sogenannte Vertragsstrafenzusage - auch bekannt als Unterlassungserklärung mit Strafklausel - laut Gerichtsurteil notwendig. Der Betrag hängt vom jeweiligen Fall ab, der für den gemahnten Teilnehmer so sensibel sein muss, dass er kein ökonomisches Sicherungsinteresse an einer Repetition haben darf. Bevor eine solche strafrechtliche Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, da die erforderlichen Unterlassungs-, Schadenersatz- und Informationsansprüche oft zu weit gefaßt sind und der Mahner nach seiner Unterschrift an die Anmeldung in der jetzigen Fassung verpflichtet ist, gleichgültig, ob die Rechte dem Mahner zuerkannt wurden.
Verletzt der Mahner später die (zu weit gefasste) Unterlassungserklärung, so hat er für jeden Verstoß die jeweils vereinbarten Strafen zu zahlen. Bei einer vom Mahner zu weit gefassten Unterlassungserklärung kann die Vorlage einer gesonderten, so genannten geänderten Unterlassungserklärung, die noch unter C behandelt wird, erwogen werden. Damit der Abmahnende die Eilbedürftigkeit, die im Zusammenhang mit einer einstweiligen Anordnung erforderlich ist, glaubhaft feststellen kann, ist die Frist für die Einreichung der Abmahnung mit Sanktion erforderlich.
Ein zu kurzer Termin schließt die Wirkung der Warnung nicht aus, sondern stellt eine entsprechende Deadline ein. Eine Klageandrohung bei ergebnislosem Ablauf der Fristen ist erforderlich, da die Justiz in Ermangelung der Gefahr davon ausgeht, dass der Verwarnte keinen Anlass zur Klage erhebung hat. In der Regel handelt es sich um einen Unterlassungsantrag, da dies ein ausgezeichnetes Mittel zum Angriff ist, denn nachdem das Gericht bestätigt hat, dass die gesetzlichen Anforderungen des Wettbewerbsverstosses erfüllt sind und die eigentlichen Anforderungen begründet wurden, kann innerhalb weniger Tage eine vorläufige Anordnung ergehen.
Die mahnende Person muss dann entweder gegen die mit Einspruch ergangene Anordnung vorgehen oder die Zwischenverfügung annehmen und eine Schlusserklärung abgeben. Ist die Gefahr, eine vorläufige Anordnung zu erwirken, für denjenigen, der die Abmahnung beantragt, zu groß, weil die Dringlichkeit möglicherweise nicht gegeben ist, kann er auch die üblicherweise langwierige Klage einreichen, die sich nur mit der Unrechtmäßigkeit der angefochtenen Massnahme befasst, nicht aber mit der Notwendigkeit, sie so rasch wie möglich zu verhindern.
Die Einsichtnahme in die Warnung ist nach der allgemeinen Meinung nicht notwendig, da die Warnung nach der Rechtssprechung ein Rechtsakt und keine Absichtserklärung ist. Fehlende Kenntnis der gemahnten Partei schließt die Wirkung der Mahnung nicht aus! Derjenige, der die Verwarnung ausgesprochen hat, muss jedoch nachweisen, dass seine Verwarnung ordnungsgemäß übermittelt wurde. In Anbetracht der Dringlichkeit einer Verwarnung halten die Gerichte diese Art der Verwarnung jedoch für auskömmlich.
Die Gefahr geht immer zu Lasten des Mahners. Ist die Verwarnung nicht nur für die Erlassung der Zwischenverfügung geeignet und sind neben dem tatsächlichen Gehalt der Verwarnung Aufwendungs- oder Schadensersatzansprüche für die Abfassung der Verwarnung zu erheben, so ist der Verwarnungsgeber verpflichtet, den Nachweis für den notwendigen Erhalt der Verwarnung zu erbringen.
Die gemahnte Partei kann zwar den Beweis einer solchen Bevollmächtigung fordern, dies beeinträchtigt jedoch nicht die Gültigkeit der Verwarnung oder die Verlängerung einer Nachfrist. Ein wettbewerbsrechtlicher Warnhinweis kann nach einem vorherrschenden Teil der Zuständigkeit unter Berufung auf 174 BGB nicht zurückgewiesen werden, da es keine unilaterale Absichtserklärung, sondern nur einen Rechtsakt gibt (s. Ziff. 6).
Die Unterlassungserklärung konnte daher nur vom Beweis der Berechtigung abhängen, da die Einladung zur Unterlassung eine Absichtserklärung war. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren hat das Amt Düsseldorf in seinem Beschluss vom 21.11.2006, Az.: I-20 U 22/06 festgestellt, dass die kartellrechtliche Verwarnung sowie die Verwarnung eine dem Rechtsgeschäft ähnliche unilaterale Tat ist, für die § 174 ZPO entsprechend gilt.
Dem hat das LG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 03.12.2008, Az.: 12 O 393/07, zugestimmt und bestätigt, dass eine Verwarnung der Rechtsanwälte nach Ablehnung durch den Mahner gemäß 174 S. 1 BGB nicht mehr wirksam war und ein Erfordernis zur Kostenerstattung für die erfolglose Verwarnung nicht bestand.
Bei den Kosten der Verwarnung handelt es sich in der Regel um die vom Verwarnungsanwalt in Rechnung gestellte Anwaltsgebühr. Für die Gebührenhöhe ist der so genannte Disputbetrag maßgebend. Die in einer Verwarnung genannte Streithöhe wird vom Juristen nur provisorisch festgelegt. Der Streitgegenstand wird durch das zuständige Oberlandesgericht im einstweiligen Verfügungs- oder Hauptverfahren abschließend entschieden.
Bei Wettbewerbs- und Markenstreitigkeiten sind die Streitigkeiten regelmässig hoch anzusetzen, da die wirtschaftlichen Interessen der Wettbewerber weit über die von Privaten hinausgehen. Bei einem Domainstreit wird der streitige Betrag ab ca. EUR 25.000,00 festgelegt. Gibt es kein gerichtliches Vorgehen und damit keine Ermittlung des Streitwertes, so muss der streitige Betrag für die Verwarnung ggf. in einem Gerichtsverfahren über die Honorarhöhe ermittelt werden.
Das Honorar für eine aussergerichtliche Verwarnung durch einen Juristen basiert auf dem RVG. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt wird daher für die Verwarnung prinzipiell eine 1,3 %ige Nutzungsgebühr festsetzen, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende mittlere Vergütung nach oben oder unten vorliegen. Das folgende Beispiel zeigt eine Rechnung über einen strittigen Wert von EUR 50000.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte Ihnen folgende Kostenaufstellung für die Warnung in dieser Angelegenheit zuleiten:? Wenn eine Verwarnung zudem von einem Patentvertreter unterzeichnet wird, kann eine weitere Bearbeitungsgebühr in der gleichen Größenordnung für die Arbeit des Patentanwalts anfallen. Bei Markenrechtsstreitigkeiten müssen die Kosten ersetzt werden, wenn die Einschaltung eines Patentanwalts vonnöten war.
Ihre Kosten sind dann für die notwendigen Prozesskosten zu ersetzen. Vor allem wird ein Patentvertreter es ablehnen, einem Patentvertreter eine Verwarnung zu ersetzen, wenn die Kosten außergerichtlich sind und keine komplizierten Fragestellungen beantwortet werden mussten. Der Ersatz der Kosten der zu Unrecht gemahnten Partei wird in einem Gerichtsverfahren nach der deutschen Zivilprozeßordnung (ZPO) dem Verfahrensbeteiligten aufgezwungen.
Eine Rückerstattung der aussergerichtlichen Anwaltshonorare der gemahnten Partei, die die Verwarnung mit Erfolg abwehrte, kann aus dem Zivilverfahrensrecht nicht abgeleitet werden. Für den Kostenersatz gelten die Bestimmungen des BGB. Der Gerichtsstand geht davon aus, dass eine Rückerstattung der Kosten des Falschgemahnten stattfinden kann, wenn ein Schadenersatzanspruch zu seinen Lasten wegen einer Intervention in das bestehende und ausgeübte Geschäft des Mahnenden ( 823 Abs. 1 BGB) oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Beschädigung des Mahnenden bezweckt wurde (§ 826 BGB).
Eine weitere Möglichkeit der Geltendmachung ist 1 UWG im Falle einer unmoralischen Verwarnung in einem Konkurrenzverhältnis oder 823 Abs. 2 BGB, wenn mit der Verwarnung betrügerisch oder zwingend gehandelt wurde. Aber auch bei unberechtigten Abmahnungen wird ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem gesetzlichen Träger der Geschäftsleitung ohne Bestellung überwiegend geltend gemacht.
"Ausschlaggebend ist die "Anerkennung", so dass keine Kostenerstattungspflicht bei nur fahrlässiger Fehleinschätzung der rechtlichen Situation eintritt. Eine Kostenerstattungsforderung für die Falschmahnung liegt vor, wenn die Verwarnung offenbar eigenmächtig und damit ausfallend ist. Aufgrund der bevorstehenden Kosten sollte immer eine Warnung eingehalten werden, auch wenn man den Ansprüchen in der Warnung nicht nachkommt.
Mit einer einstweiligen Anordnung ist nach dem oben beschriebenen Fristablauf, die in der Regel ohne Anhörung und damit ohne die Möglichkeit der Verteidigung des Beschwerdeführers ergeht, zu rechnen. Am einfachsten ist es, die erforderliche Unterlassungserklärung abzugeben und die erforderlichen Kosten zu tragen. Dies ist nur dann ratsam, wenn eine Rechtsverletzung auch für einen rechtlichen Laie eindeutig zu erkennen ist, wenn die Unterlassungserklärung auf das Notwendige begrenzt ist und der Kostenanspruch einen vertretbaren Rahmen hat.
Wenn die erforderliche Unterlassungserklärung mit Strafgeldern abgegeben wird, die Kosten aber nicht gedeckt sind, wird zunächst das Recht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder gerichtlichen Verfolgung der gerügten Zuwiderhandlung abgewendet. Diese Maßnahme ist sinnvoll, wenn der Mahner die in der Verwarnung geäußerte Anschuldigung nicht für richtig erachtet, aber das Recht auf eine teure Streitigkeit über den Verstoß selbst fürchtet.
Es bleibt dann nur das Wagnis, wegen der Kostenerstattung der Verwarnung in Anspruch genommen zu werden. Der Beschwerdeführer ist in einem solchen Verfahren deutlich günstiger gestellt als in einem Eilverfahren. Die Höhe des Streitwerts wird nur auf der Grundlage der für die Verwarnung erhobenen Kosten berechnet und liegt daher erheblich unter dem ursprünglichen Wert.
Bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Internetzugang ist häufig der so genannte Gerichtstand maßgebend und der Kläger kann das Verfahren wählen, da die behauptete Rechtsverletzung an jedem beliebigen Ort über das Netz eintreffen kann. Es geht auch um die Frage der Legalität der Abmahnung, da sonst keine Verpflichtung zur Rückerstattung der Kosten der Verwarnung besteht.
Eine geänderte Unterlassungserklärung beinhaltet in der Regel nicht die Kostenübernahme für die Mahnung, da die Mahnung nur teilweise richtig gewesen sein kann und damit in dieser Art nicht im Sinne der gemahnten Partei (Auftraggeber) ist. Der Verwarnte riskiert schliesslich mit der Vorlage einer geänderten Unterlassungserklärung, die nach seinen Ideen geändert wurde, auch das Recht auf einen Rechtsstreit, wenn die Vorlage einer geänderten Unterlassungserklärung für denjenigen, der die Verwarnung ausgesprochen hat, nicht ausreicht.
Abhängig davon, inwieweit der Beschwerdeführer auf die Ideen des Beschwerdeführers bei der Einreichung seiner Stellungnahme reagiert, verringert er das Risiko eines Rechtsstreits. Zwar kann auch die Annahme eines Teils der Kosten für die Verwarnung zu einer Risikominderung führen, doch steht dann schon der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches mit der anderen Seite bevor, was dann einen Rücktritt von gerichtlichen Schritten erklart.
Beim Einreichen einer geänderten Unterlassungserklärung sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Durch die Unterlassungserklärung muss jedoch die Gefahr der Wiederholung ausgeschlossen werden. Einer übermäßigen Beschränkung der Ermahnten kann durch eine nähere oder engere Beschreibung der verletzenden Handlung entgegengewirkt werden. Die Rechtssprechung verlangt jedoch, dass die Vorlageerklärung alle "relevanten Merkmale" der verletzenden Handlung umfasst.
Bei einer geänderten Unterlassungserklärung kann die Kenntnisnahme des in der Verwarnung erhobenen Schadensersatzanspruchs, die Erkennung einer rechtlichen Verpflichtung und die Kostenübernahme für die Verwarnung unterbleiben. Auch wenn die mit der Verwarnung erhobenen Ansprüche zu Recht bestehen, wird die Deklaration nicht ungültig. In diesem Falle muss derjenige, der die Verwarnung ausspricht, auch die Kosten der Verwarnung einfordern.
Die Bezugnahme auf eine an anderer Stelle erhobene Verwarnung kann als Verteidigung angesehen werden, wenn bereits eine diesbezügliche Unterlassungserklärung ergangen ist. Diesem Bescheid ist eine Abschrift des Mahnschreibens und der Unterlassungserklärung mit Strafverfolgung beiliegen. Die fiktive Verwarnung zusammen mit einer Unterlassungserklärung kann dagegen Betrug darstellen. Sind dem Abmahnenden keine Kenntnisse über die bereits eingereichte Unterlassungserklärung bekannt, werden die Kosten für die neue Mahnung erstattet.
Der Mahner kann die ablehnende Erklärungsklage einreichen, um selbst die Maßnahme zu treffen und damit eine rechtliche Abklärung der Zulässigkeit der Abmahnung zu erwirken. Voraussetzung hierfür ist das so genannte Interesse der gemahnten Partei an einer Feststellung im Sinn von 256 der ZPO. Diese Anforderung wird regelmässig gegeben sein, da der Beschwerdeführer mit erheblichen rechtlichen Nachteilen konfrontiert ist, wenn er wartet.
Zur Vermeidung von Kostennachteilen in Gerichtsverfahren sollte der Verwarnende vor einer Klage auf mögliche Mängel aufmerksam gemacht und ggf. unter Setzung einer Frist von den in der Verwarnung erhobenen Anschuldigungen abgezogen werden. Gibt derjenige, der die rechtswidrige Verwarnung ausgesprochen hat, seinen Irrtum erst nach Einreichung der ablehnenden Klage zu und zieht sich dann von seiner unberechtigten Forderung zurück, so werden ihm die Kosten des Prozesses durch Entscheidung aufgebürdet.
Sind unterschiedliche Urteile zu einzelnen rechtlichen Fragen bekannt, kann es zu einem echten Wettstreit zwischen dem Gerichtshof der hängigen Klage und dem Gerichtshof der ablehnenden Feststellung kommen, der sich aus einem Beschluss des Landgerichtes Düsseldorf deutlich ersichtlich wird. Doch da jedes rechtliche Verhältnis subtile Differenzen hat, muss eine Antwort im jeweiligen Fall sorgfältig durchdacht werden.