Terminsvertreter

Berufungsvertreter

Die Zuordnung ist eine Terminersetzung und keine Unterbevollmächtigung. Anwalt Pabst nimmt an Gerichtsverhandlungen im Rhein-Main-Gebiet (Frankfurt, Königstein, Wiesbaden, Rüsselsheim u.a.) teil. Rechtsanwälte brauchen auch Rechtsanwälte, vor allem, wenn es einen Terminkonflikt gibt.

Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Termintreter" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Bei Rechtsanwälten: Zeiterleichterung und Berufsvertretung durch Berufungsbeauftragte.

Eventuelle Haftpflichtrisiken bei der Vertretung von Mandaten in der Kanzlei Römmelt

Was sind die Gefahren bei der Neubesetzung von Terminen? Es gibt zwei verschiedene Aufstellungen für die Terminvertretung. In der ERSTEN Aufstellung bestellt die Vertragspartei über ihren Anwalt einen weiteren Anwalt. Der Mandant ist dann derjenige, der im Auftrag erscheint. Der ZWEITE Anwalt (der sich in der Regel am oder in der Umgebung des Gerichts befindet) fungiert in diesem Falle als bevollmächtigter Vertreter der Gegenpartei.

In der ZWEITEN (hier relevanten) Aufstellung weist der Anwalt der Partei selbst - weil er nicht zum Gericht fahren will - einen anderen (zweiten) Anwalt zu, der in der Bestellung erscheint. Der Mandant ist dann der Anwalt der Vertragspartei und nicht diejenige selbst. Bei einer Untervollmacht ist die Vertragspartei also der Mandant, bei einer Terminvertretung der Anwalt, der durch einen anderen Anwalt repräsentiert wird.

Im Falle einer Unterbewilligung werden die gemäß 91 ZPO angefallenen Aufwendungen bis zur Hoehe der fiktiven Fahrtkosten berechnet. Bei der Terminvertretung stellt der Anwalt, der im Terminkalender erscheint, dem anderen Mitarbeiter seine Faktura aus, bei einer Untervollmacht hingegen die Faktura an den Vertretungsberechtigten für seinen durchgeführten Antrag.

Der BGH unterscheidet in diesem Zusammenhang bedauerlicherweise in einschlägigen Entscheidungen nicht genau zwischen Terminvertretung und Untervollmacht, sondern benutzt den Terminus Untervollmacht sowohl für Terminvertretung als auch für Untervollmacht. Bei der Aufstellung der Terminvertretung ist der Terminvertreter allein auf die Weisung des zuständigen Rechtsanwalts angewiesen.

Es gäbe kein Vertragsverhältnis mit der Gegenpartei. Der Bevollmächtigte haftet gegenüber der Vertragspartei und nicht gegenüber dem Bevollmächtigten, der nur die Weisungen des Bevollmächtigten ausführt. Wenn also der Anwalt der Parteien etwas versäumt hätte und der Beauftragte dies bei der Bestellung nicht vorlegen würde, wäre nur der beauftragte Anwalt dafür verantwortlich.

Aber wie ist die rechtliche Situation, wenn die Party den Terminvertreter bei der Ernennung mitnimmt? Stell dir das vor, Terminvertreter und Party sind dabei. Der Beteiligte beauftragt den Terminverantwortlichen, dem Richter einen konkreten Vorschlag oder eine Anfrage zu unterbreiten (z.B. Protokollersuchen, Ersuchen um Bestellung eines Gutachters usw.).

Die Lage würde ziemlich dramatisch werden, wenn das Schiedsgericht auf dem Abschluß eines Vergleichs besteht, ohne daß dieser mit einer Rücktrittsklausel ausgestattet wird (da die Vertragspartei dabei ist). Jetzt müßte der Terminverantwortliche nach der vorherigen Vorgehensweise aussteigen. Dazu muss er den zuständigen Anwalt rufen und ihm Anweisungen geben oder geben.

Die Terminverantwortlichen würden die Anweisungen der Parteien befolgen, ohne den tatsächlichen Schulleiter zu fragen. Es erhebt sich dann jedoch die Frage, ob hier nicht ein neuer Vertrag zwischen der Vertragspartei und dem Terminvertreter zustande gekommen ist. Wenn der Bevollmächtigte nämlich die Anweisungen der Vertragspartei erfüllt, vollzieht er nicht mehr die Anweisungen des beauftragten Rechtsanwaltes, der ("ergo") Vertragsbeziehung.

Nochmals zurück zum Beispiel einer Vergleichsvereinbarung: Hätten die Terminvertreter in Gegenwart der Vertragspartei einen (unwiderruflichen) Ausgleich geschlossen und hier etwas versäumt, wäre er gegenüber der Vertragspartei unmittelbar haftbar, weil er eine Verpflichtung aus dem neuen Vertragsverhältnis zwischen der Vertragspartei und den Terminvertretern verletzten würde. Darüber hinaus könnte der Terminvertreter gegenüber dem Anwalt in Bezug auf die Terminvertretung haftbar sein, da er auch das Mandatsregime der ursprünglich vorgesehenen Terminvertretung durch direkte Unterwerfung unter die Anweisungen der Vertragspartei aufgegeben hätte.

Fazit: Wenn eine der Parteien an der mündlichen Anhörung teilnimmt, wäre ein Vertreter gut daran getan, die beteiligte Person vorher (durch eine kurze E-Mail) darüber zu informieren, dass sie zunächst den Anweisungen des zuständigen Rechtsanwalts unterliegt und dass es daher notwendig wäre, dass die Parteien ihr Verfahrensverhalten im Voraus mit dem zuständigen Anwalt absprechen.

In jedem Fall würde damit klargestellt, dass für den Verlauf der Anhörung (außerhalb des Mandats der Mandatsvertretung) nur der zuständige Anwalt und nicht der Bevollmächtigte verantwortlich sein sollte. Wendet sich die Vertragspartei im Vorfeld auch nur an den Vertreter, um das Verfahren in der Anhörung zu koordinieren, sollte der Vertreter formell darauf eingehen und die Vertragspartei zunächst an den zuständigen Anwalt überweisen, da er der Verfahrensleiter ist und diese Fragen daher zunächst mit ihm abgestimmt werden müssen.

Dies kann sehr rasch der Fall sein, wenn die Parteien beispielsweise beabsichtigen, in der Anhörung weitere Beweise vorzubringen. Auch im Beisein der Vertragspartei sollte der bestellte Vertreter keinen endgültigen Abschluss eines Vergleichs herbeiführen oder darauf beharren, dass die anwesende Vertragspartei sich geweigert hat, sich mit dem Anwalt des Bevollmächtigten zu koordinieren.

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