Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Vollmacht Bgb 174
Handlungsvollmacht Bgb 174Stimmrechtsvertretung und Vollmacht" nur für gesetzliche Vertreter.
Formvorschriften für die effektive Entlassung von Mitarbeitern, Geschäftsführer und Vorstandsmitgliedern
Ein unilaterales Geschäft, das ein Stimmrechtsvertreter gegenüber einer anderen Partei tätigt, ist gemäß 174 BGB ungültig, wenn er keine Vollmacht erteilt und die andere Partei das Geschäft aus diesem Grund sofort ablehnt. Eine von einem Stimmrechtsvertreter ausgesprochene Beendigung ist im Rahmen dieser Bestimmung ungültig, wenn der Stimmrechtsvertreter keine Vollmacht erteilt und der Empfänger der Mitteilung (Mitarbeiter/Geschäftsführer oder Vorstand) die Beendigung aus diesem Grund sofort ablehnt.
Eine Ablehnung ist gemäß 174 Satz 2 BGB auszuschließen, wenn der Bevollmächtigte den betreffenden Mitarbeiter oder das betreffende Vorstandsmitglied oder den betreffenden Vorstand von der Vollmacht unterrichtet hat. In der Regel gilt die Bestimmung des 174 BGB nur für den Fall der Anmeldung durch einen Beauftragten, nicht aber für einen gesetzlichen Beauftragten.
Hintergründe sind der Bezug zu 180 BGB, nach dessen Maßgabe unilaterale rechtsgeschäftliche Handlungen von Vertretern ohne Vertretungsbefugnis wirkungslos sind, es sei denn, die Gegenpartei widerspricht oder stimmt der fehlenden Vertretungsbefugnis nicht zu ( 180 S. 2 BGB). Der Bedarf an Kenntnis und Sicherheit bei solchen Geschäften ist daher gestiegen, zumal die Gegenpartei nicht unbedingt weiss, ob der Bevollmächtigte vertretungsberechtigt ist und kein ausreichender Vollmachtsschutz gegeben ist.
174 BGB trägt diesem gestiegenen Erkenntnis- und Sicherheitsbedürfnis dadurch Rechnung, dass der Vertragsgegner das gegen ihn gerichtete unilaterale Geschäft nur dann annehmen muss, wenn ihm der Bevollmächtigte die Vollmacht erteilt (§ 174 S. 1 BGB) oder der Bevollmächtigte ihn von der Vollmacht unterrichtet hat (§ 174 S. 2 BGB).
Die Vorschrift gilt nach vorherrschender Auffassung nicht für die gesetzlichen oder steuerlichen Beauftragten. Der Hauptgrund hierfür ist, dass bei Rechtspersonen und Personengesellschaften die Vertretungen der Organe im Handelsregister oder Verbandsregister eingetragen sein müssen, damit der Geschäftspartner durch Einsicht in das Handelsregister Auskunft über die Vertretungsbefugnis des Organs erhalten kann.
Dies wird neben dem klaren Text und der in der Fachliteratur vorherrschenden Auffassung auch durch die Rechtsprechung des BGH prinzipiell bekräftigt (z.B. BGH, Entscheidung vom 11. Nov. 2001 - LwZR 4/01, NJW 2002, 1194; BAG, Entscheidung vom18. Jänner 1990 - 2 AZR 358/89 für den Fachverbandsvertreter im Sinne des § 30 BGB).
Gleichwohl wendet das Gericht in zunehmendem Maße 174 BGB (sinngemäß) auf diverse Tatsachen an, zu denen auch die Klage eines Vertreters einer Körperschaft gehört: I. 3. 2. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine im Namen einer Personengesellschaft des öffentlichen Rechtes abgegebenen Absichtserklärung hat der BGH entschieden, dass die Absichtserklärung nur von einem einzigen Partner der GbR gemäß 174 S. I. abgegeben wurde.
bürgerliches Gesetzbuch, wenn weder eine Vollmacht der anderen Partner noch die Statuten oder eine Versicherung der anderen Partner beiliegen, aus der sich die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Partners allein ergibt (BGH, Beschluss vom 09.11. 2011 - LwZR 4/01). 1.3. 2 Nach dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 24. 02. 2012 - I 16 U 177/10, GWR 2012, 344) ist jedoch die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates einer AG gemäß 174 BGB abzulehnen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates berechtigt ist, für den Aufsichtsrat satzungsgemäß zu erklären.
Eine Vollmacht sei nicht notwendig, da die Statuten die Vertretungsberechtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates explizit regeln und damit dem Empfänger der Erklärung keine Unsicherheit über die die Anwendbarkeit des § 174 BGB begründende Vollmacht geben. 4 Diese Fälle verdeutlichen, dass die Rechtssprechung 174 BGB sinngemäß auf Rechtsvertretungsverhältnisse mit Bezug auf mangelnde Öffentlichkeit (entweder wegen Abweichungen von der veröffentlichten Rechtssprechung oder bei völligem Fehlen von Öffentlichkeit) anwendbar ist.
Die Ablehnung ist gemäß 174 S. 2 BGB auszuschließen, wenn der Bevollmächtigte die andere Partei von der Ermächtigung unterrichtet hat. Gemäß der ständigen ständigen Rechtsprechung ist von der Vollmacht im Rahmen von Aufhebungen auszugehen, wenn der Bevollmächtigte in eine Position bestellt wurde, die üblicherweise zu Aufhebungen berechtigen (z.B. BGH, Entscheidung vom 20. 10. 2008 - II ZR 107/07, NJW 2009, 293; BAG, Entscheidung vom 29. 10. - 2 AZR 460/92, NZA 1993, 307; OG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. 10. 2008 - 2 AZR 460/92, NZA 1993, 307).
Dies wurde dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats verweigert, der die Entscheidung des Aufsichtsrats dem Gesamtvorstand bekannt gab (OLG Düsseldorf-Urteil vom 17. 11. 2003 - I 15 U 225/02, NZG 2004, 141) und im Fall eines Bereichsleiters innerhalb der Abteilung Human Resources, der nur aufgrund einer Geschäftsordnung (BAG, UR 518/96, NZA 1997, 1343) zum Stellvertreter des Leiters Human Resources bestellt wurde.
Eine solche Stellung wurde mit einem Bevollmächtigten (BGH, Entscheidung vom 30. September 2008 - II Rn 107/07, NJW 2009, 293), dem Chef der Abteilung Personalwesen (BAG, Entscheidung vom 30. September 2008 - II Rn 107/07, NJW 2009, 293) bestätigt. 460/92, NZA 1993, 307), auch wenn das Unternehmen einen Insolvenzantrag gestellt hatte, der Konkursverwalter aber weiterhin den Personalverantwortlichen beschäftigt (BAG, Entscheidung vom 23. Februar 1998 - 3 AZR 267/97, NZA 1998, 699).
Vor allem bei Deklarationen von Vertretern von Auslandsgesellschaften ist die Klarstellung der gesetzlichen Vertretungsbefugnis von besonderer Wichtigkeit. Ein Kündigungsschreiben eines Vertreters eines Auslandsunternehmens kann in Erwägung gezogen werden, wenn der Mitarbeiter nicht bei einem inländischen, sondern bei einem Auslandsunternehmen beschäftigt ist, oder wenn ein Geschäftsführer der Firma durch einen Repräsentanten des (ausländischen) Alleinaktionärs der Firma entlassen werden soll.
Praktisch wird es immer schwieriger, die im Inland vorhandenen Unterlagen mit den Erfordernissen der Bundesgerichte für den Vertretungsnachweis im Sinne des 174 BGB in Übereinstimmung zu bringen. 1. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 12. Juli 2015 - 18 U 153/14) musste kürzlich im Fall der Beendigung durch einen Beamten einer American Ink.
Das Oberlandesgericht Köln hat den geschäftsführenden Direktor einer 100 -prozentigen Tochtergesellschaft der American AG auf die Aufhebungserklärung mit der BegrÃ?ndung hingewiesen, dass 174 BGB zwar grundsÃ?tzlich nicht auf die Organvertretung anzuwenden sei, jedoch in diesem Falle eine Anmeldung erforderlich sei, da nach US-Recht keine Registerwerbung vorliege und die Agenturbeziehungen der AG daher nicht ersichtlich seien.
Das Oberlandesgericht Köln stellt im Rahmen des geforderten Vertretungsnachweises fest, dass der Beendigung als Beweis der Vertretungsbefugnis des Vorstands oder der Satzung, aus der sich die Ermächtigung ergeben hat, Kopien von Vorstandsbeschlüssen beigelegt werden. Abschließend sollte ein apostiliertes Zertifikat über die Unbedenklichkeit des Aktionärs vorgelegt werden.
Die Einsicht in das Firmenbuch gibt Auskunft über den rechtlichen Vertretungsberechtigten der Firma; bei registrierten Stimmrechtsvertretern (z.B. Prokuristen) entfällt die Informationspflicht gemäß 174 S. 2 BGB durch die Bekanntmachung des Firmenbuchs. Die Ablehnung ist in beiden FÃ?llen auszuschlieÃ?en und die Bestimmung des  174 BGB ist nur dann separat zu berÃ?cksichtigen, wenn andere Persönlichkeiten (z.B. der Leiter der Abteilung ohne Prokura oder ein Vorgesetzter einer anderen Konzerngesellschaft) die KÃ?ndigung unterschreiben.
Daher ist es ratsam, Entlassungen von Rechtsvertretern unterschreiben zu lassen, da dann eine effektive Ablehnung auszuschließen ist. Für ausländische Unternehmen ist es auch ratsam, sich von den rechtlichen Vertretungen kündigen zu lassen. 2. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass je nach Rechtsprechung und dortiger Dokumentationssituation bei der Kündigungsübergabe auch weitere Unterlagen in öffentliche Register gestellt werden sollten.
Nach der neuesten Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Köln soll die Urkunde nicht nur die Stellung des Entlassers und die damit zusammenhängende Vollmacht belegen, sondern auch die Identität des Unternehmens, für das er handelt. Zudem ist es wichtig, alle Mitarbeitenden über die Neubesetzung von Führungspositionen im Unternehmen und im Unternehmen und im Unternehmen sowie deren Kompetenzen zu unterrichten.