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und ähnliche Verpflichtungen. Ansprüche von B. C gegen V. gemäß §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB. wenn der Erklärende ein Verschulden trifft.

Auftragsverhandlungen im Sinne des §311 II Nr. 1 BGB. Verschulden bei Vertragsabschluss, § 311 II BGB.

Vorvertragliche Verpflichtung gemäß § 311 II BGB - schriftlicher Fall c.i.c.

Für einen Freitag Abend bucht er einen reservierten Platz für zwei Gäste im noblen Lokal K, wo im Prinzip nur mit vorheriger Anmeldung gedeckt wird. Nach Aufforderung durch die K wird die Buchung von Herrn K. nochmals in schriftlicher Form von Herrn K. bekräftigt. Er vergißt, die Buchung bei K wegen des Streits zu annullieren. Und er fordert 140 Euros von ihm.

Der durchschnittliche Jahresumsatz pro Kunde beträgt 75 EUR. Abzüglich seiner Ausgaben ergäbe sich ein Durchschnittsgewinn von 35 EUR pro Kopf. Infolge der Ablehnung des Ds war ihm ein Profit von 140 EUR entwischt. Besteht ein Zahlungsanspruch von 140 EUR gegen A?

Als Leistungsanspruch aus einem Hospitality-Vertrag könnte ein Anspruch der K gegen uns in Hoehe von 140 EUR entstehen. Eine Tischreservierung für eine bestimmte Zeit ist hier telefonisch möglich und wird anschliessend auch telefonisch bestätigt. Dieser Reservierungsvertrag beinhaltet jedoch keine Vereinbarung über den Verzehr von Lebensmitteln und Getränken und damit auch keine Vereinbarung über die zu zahlende Gebühr.

Daher gibt es keine Vereinbarung über die wichtigsten Elemente des Hospitality-Vertrags. Die vorliegende Reservationsvereinbarung stellt jedoch keinen Cateringvertrag dar, da ein Vertragsabschluss nicht ohne die Zustimmung von essentialia negotii erfolgt. Daraus kann sich also kein Zahlungsanspruch ableiten. Bei der Buchung eines Restaurant-Tisches ist ohne weitere Bedingungen kein bindender Vorvertrag für den späten Abschluß eines Catering-Vertrages zu erkennen.

Der Vermieter und der Mieter möchte jedoch die Möglichkeit bieten, durch die Buchung einen kostenpflichtigen Service zu erhalten. Das Reservieren eines Restaurant-Tisches ist ein vorbereitender Akt für den späten Abschluß eines Catering-Vertrages und diente dessen Initiierung. Es ist fraglich, ob ein solcher Sachverhalt besteht, da B nach dem Streit mit seiner Tocher einen guten Anlass hatte, auf das Zusammenessen zu verzichtet und den ursprünglichen Cateringvertrag nicht abzuschließen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Lokal der K in der Regel nur gegen Reservation reserviert wird und nicht mit zufälligen Kunden zu rechnen ist, denen ggf. ein original gebuchter Spieltisch zugewiesen werden kann. K konnte daher darauf zählen, dass B im Falle seiner Abwesenheit die Buchung fristgerecht stornieren würde, so dass der Sitzplatz im Lokal anderswo zuerkannt wird.

Durch die Nichtannullierung des Vorbehalts in dem Augenblick, in dem er sich entschieden hat, nicht zu erscheinen, hat er die gerechtfertigten und für ihn erkennbar gewordenen Belange von Herrn H. vernachlässigt und eine Gegenleistungspflicht im Sinn von 241 II BGB - zumindest nach § 276 II BGB - verschuldet. Der Betrag der Schadenersatzforderung ist fragwürdig.

Durch die Nichtannullierung der Buchung könnte der Verlust eines Gewinns von 4 x 35 EUR (140 EUR) entstehen. Eventuell ist der zu ersetzende Verlust nur darin zu erkennen, dass B am Freitag Abend nicht wie vereinbart zum Abendessen mit seiner Tocher erschien und K damit einem Profit in der Größenordnung von 2 x 35 EUR (70 EUR) entfloh.

Hatte er mit einem Dritten einen vorteilhafteren Kontrakt ohne das schädliche Benehmen abgeschlossen, so wird auch der dabei entstandene Gewinnausfall mitverbucht. Bei dieser Beschränkung wurde festgestellt, dass der Verletzte nicht in einer besseren Lage sein sollte, als er bei Vertragsabschluss und der ordnungsgemäßen Ausführung des vorgesehenen Vorhabens war. Wäre B hier richtig gehandelt und die Buchung fristgerecht gekündigt worden, wäre zwischen ihm und K kein Vergnügungsvertrag abgeschlossen worden, sondern zwischen K und K mit dem Ergebnis eines angeblichen Gewinnes von 140 EUR.

Entscheidend ist demnach der entstandene Schadensumfang in der Größenordnung von 140 EUR. Die K hat einen Zahlungsanspruch von 140 EUR gegen sie.

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