Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
4 Abmahnungen
Die WarnungenDie Thematik: Warnungen?
Dazu gehören Anwalt Christian Solmecke von der Kölner WBS und Anwalt Dr. Carsten Föhlisch, der Prokurist bei Trusted Shops. Es ist auch vorgesehen, dass sich ein beteiligter Fachhändler an der Besprechung beteiligt. Obwohl sowohl Rechtsanwälte als auch der Verkäufer Warnungen zurückweisen, bin ich ein starker Verfechter dieses Gegenmittels. Die Thematik: Warnungen?
Die meisten Einzelhändler fühlen sich durch Warnungen gefährdet, doch Herr Dr. Marc Steiners hat sie als Mittel eingesetzt, um sich gegen unlauteren Wettbewerb durchzusetzen. Doch was sind eigentlich Warnungen? Was können Kaufleute tun, um sich zu verteidigen? Weshalb ist es gut, Warnungen als "Waffen" zu verwenden? Muss man sich vor Gegenwarnungen in Acht nehmen? Weshalb rät Ihnen Herr Dr. Stefan jedem Fachhändler zur Warnung?
Das Warninstitut ist die schönste deutschsprachige Innovation seit dem Automobil? Wie geht man am besten mit einer Warnung um, ignoriert sie nur? Gibt' s denn wirklich eine Warnmafia? Dazu hat Mark Stier seine eigene Auffassung. Was ist Christian Solmecke? Wer ist das? Herr Christian Solmecke ist Jurist aus Köln bei der Sozietät WBS (Wilde Beuger Solmecke).
Was ist Dr. Carsten Föhlisch? Dr. Carsten Föhlisch ist Leiter der Rechtsabteilung und Handlungsbevollmächtigter der Trusted Shops und seit über siebzehn Jahren im E-Commerce Recht aktiv. Er ist Of Counsel der Rechtsanwaltskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE in Köln. Es wird von Köln aus auf YouTube und über das Internet übertragen.
Bei sechs Warnungen kommt es nicht zum Abbruch
Wer einen Mitarbeiter wegen Schlechtarbeit entlassen hat, muss dabei bestimmte Rahmenbedingungen festlegen, die eine Beurteilung der Leistung als schuldhaft schlechte Leistung begründen. Der Arbeitsgerichtshof Bielefeld macht mit seinem Gutachten klar, dass auch viele Abmahnungen eine Entlassung aus Verhaltensgründen nicht ohne weiteres begründen können. Die Klägerin, eine Mitarbeiterin der Industriegewerkschaft IG Metal, ist seit 1998 bei der Angeklagten als Kfz-Servicetechnikerin angestellt.
Der Angeklagte ist ein Unternehmen, das ein Kfz-Haus mit dazugehöriger Werkstätte unterhält. Der Angeklagte hat ab 2014 sechs Verwarnungen an den Antragsteller gerichtet. Die Warnungen beruhen auf Fehlern bei der Ausführung der von der Angeklagten behaupteten Arbeiten. Achtung: Im Mai 2014 soll der KlÃ?ger Zahnketten und -spanner am Kundenfahrzeug ersetzt haben, obwohl dies nicht notwendig war.
Die Klägerin handelte eigenverantwortlich und verursachte überflüssige Mehrkosten. Warnung: Im Okt. 2014 soll der Antragsteller im Zuge einer Instandsetzung keinen Motorbelüftungsschlauch wieder eingebaut haben, nachdem der Antragsteller den Luftschlauch vorher demontiert hatte. Warnung: Auch im Okt. 2014 soll der Antragsteller zu lange für die Umrüstung einer Anhängekupplung benötigt haben.
Der Antragsgegner macht geltend, dass der Antragsteller 710 statt der geplanten 570 "Zeiteinheiten" verwendet habe, d.h. ganze 20% mehr als vorgesehen. Außerdem funktionierte die Heckbeleuchtung des zu sanierenden Fahrzeugs nicht, weil der Antragsteller die erforderliche Steckerverbindung nicht wiederherstellte. Warnung: Auch im Okt. 2014 soll der KlÃ?ger einen Fehler in der Steuerungskette und einen Riemenspanner an einem Wagen entdeckt und beseitigt haben.
Die Klägerin hat dann jedoch den Antrieb nicht richtig eingestellt. Warnung: Im Monat September 2014 soll der Antragsteller es unterlassen haben, einen Rücklaufschlauch ordnungsgemäß anzubringen, woraufhin sich der Kraftstoffschlauch von der Verbindungsleitung abtrennte. Die Knappheit kam im Oktober 2014 ans Licht. Warnung: Im Nov. 2015 soll der Antragsteller beim Anbringen eines Kühlwasserschlauches an einem Abgasrückführungsbügel eine Sicherheitsklemme ausgelassen haben.
Nach Angaben der Beklagten trat der Defekt im Jänner 2016 auf, der Schläuche hatte sich durch den Fehler des Beschwerdeführers während der Reise gelockert. Der Angeklagte entschied dann, das Anstellungsverhältnis mit dem Antragsteller zu beenden. Eine fristgerechte Beendigung wurde der Klägerin am 31. Juli 2016 im Jänner 2016 mitgeteilt.
Das Kündigungsschreiben stützt sich auf das von ihr ermahnte Verhalten der Klägerin. Die Angeklagte legte im April 2016 zusätzlich vor, dass ihr zwei Monaten, im Februar 2016, eine weitere Rechtfertigung für die Verhaltensentlassung bekannt geworden sei: Die Klägerin vermutete dann fälschlich die Existenz einer defekten Multi-Control-Einheit.
Eher wurde die Beheizung vom Antragsteller fehlerhaft installiert. Die Klägerin hat Klage auf Kündigungsschutz erhoben. Die Klägerin wies die Anschuldigungen des Angeklagten zurück. Lediglich der Verdacht der 4. Verwarnung - die fehlerhafte Haltung eines Triebwerks - wurde von der Klägerin zugelassen. Die Klägerin gab hier zu, leicht fehlerhafte Anpassungen gemacht zu haben.
Zahlreiche Warnungen - wenig Effekt. Gewöhnliche Kündigungen sind ungültig. Der Angeklagte hat vollständig verloren. Erstens: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass der vom Angeklagten vorgetragene Verdacht eine Entlassung aufgrund von Verhaltensweisen und nicht eine persönliche Entlassung ist. Der Entlassungsgrund ist immer dann gegeben, wenn der Ausgangspunkt für eine Entlassung das Kündigungsverhalten des Mitarbeiters ist.
Andererseits sind die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus persönlichen Gründen diejenigen, die der Mitarbeiter nicht kontrollieren kann. Ein Mitarbeiter macht keine Arbeiten, weil er es nicht kann. Das ist, wenn der Angestellte Alkoholiker ist. Die Anschuldigung des Angeklagten lautet, dass der Antragsteller einen schlechten Job macht, obwohl er es besser kann. Die Mitarbeiter müssen immer "tun, was sie sollen, und zwar so gut sie können".
Dem Angeklagten ist es daher nach Ansicht des Gerichtes nicht gelungen, die Natur und Ernsthaftigkeit der mangelhaften Werkleistung zu erklären. Um die Entlassung zu rechtfertigen, hätte die Klägerin klarstellen müssen, in welchem Umfang die Klägerin die mittlere Fehlerquote aller Mitarbeiter, die langfristig in ähnlichen Positionen beschäftigt sind, signifikant übersteigt. Der Angeklagte konnte nicht nachweisen, dass der Antragsteller seine Aufführungsmöglichkeiten nicht vorwurfsvoll nennen konnte.
Das Arbeitsgericht hält die Darstellung der Angeklagten jedoch für viel zu umfassend. Beispielsweise hat die Angeklagte keinen validen Maßstab als Beurteilungsgrundlage vorgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Mitarbeiter im internen Abgleich immer der schwächste Mitarbeiter sein muss. Doch auch die mit den Abmahnungen geltend gemachten mangelhaften Verdienste des Beschwerdeführers sind zur Begründung einer verhaltensbedingte Abmahnung nicht geeignet.
Weil der Angeklagte mit der ausgesprochenen Warnung alle Entlassungsgründe "aufgebraucht" hat. â??Wer als Unternehmer mahnt, erklÃ?rt damit auch, dass mit der Verwarnung das beschriebene Missetat vollstÃ?ndig beseitigt wird und das ArbeitsverhÃ?ltnis fortgesetzt werden soll. Durch eine Verwarnung verzichten die Unternehmen auch auf eine Beendigung aus Verhaltensgründen wegen des mit der Verwarnung verfolgten Verhalten.
Der Angeklagte stützt sich im aktuellen Verfahren zunächst nur auf die sechs Abmahnungen. Der Angeklagte gab zunächst kein weiteres Verhalten an, das als Grund für eine Beendigung angesehen werden könnte (Einbau der Standheizung). Dieses erneute Missverhalten, das für die soziale Begründung der Entlassung absolut notwendig ist, wurde vom Angeklagten erst nach Erhalt der Entlassung durch den Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht.
Ausschlaggebend sind in erster Linie die Umstände zum Zeitpunkt des Eingangs der Entlassung beim Mitarbeiter. Neben den vorhandenen Kündigungsgrundlagen kann der Unternehmer selbstverständlich weitere aufschieben. Die unsachgemäße Installation der Standheizung war jedoch kein "weiterer" Grund für die Beendigung, sondern der erste und als solcher von der Angeklagten viel zu später. Weil, wie gesagt, die Warnungen als solche als Grund für die Beendigung ungeeignet sind.
Der vom Antragsgegner aufgeschobene Entlassungsgrund wurde daher vom Bundesarbeitsgericht nicht berücksichtigt. Einiges Aufhebens um nichts - sechs Warnungen, aber keine gesellschaftlich begründete Entlassung. Wieder einmal wird klar, dass Warnungen nicht unbedingt mit dem Wegfall eines Jobs verbunden sind. "Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung vielleicht nichts als Ausgaben...."
Doch nicht so der Zivilkläger - er hatte kein finanzielles Risiko zu fürchten.