Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung wegen Schlechter Noten
Warnung bei schlechten NotenFehlende Noten in der Berufsschule sind kein Grund zur Entlassung
Azubis, die kurz vor der Abschlussprüfung und immer wieder schlechten Schulleistungen in der beruflichen Schule sind, können auch nach mehreren Verwarnungen kaum abgetan werden. Hier hatte ein Unternehmer seinen Maurer-Lehrling ein Jahr vor der Meisterprüfung wegen einer mangelnden Vorprüfung ohne Einhaltung einer Frist abberufen. In Anbetracht dieser Erfolge werde der Lehrling die Gesellenprüfung nicht in einem Jahr durchlaufen.
Bisher hatte der Azubi bereits drei Warnungen wegen schlechter Leistung bekommen. Allerdings hob das Landgericht hervor, dass es für den Unternehmer im weiteren Verlauf des Lehrverhältnisses immer schwieriger wurde, den Lehrling zu entlassen, und dass es "kurz vor dem Prüfungsdatum kaum möglich war". Je mehr Zeit die Ausbildungszeit, je größer die Schwierigkeit für den Praktikanten.
Nach zwei Drittel der Ausbildungszeit reichte es daher nicht aus, die Gesellenprüfung nicht " mit großer Sicherheit " zu bestehen. Stattdessen muss der Trainer nachweisen können, dass der Lernende die Prüfung aufgrund der vorhandenen Wissenslücke (ddp) nicht bestehen kann.
Kündigungsmöglichkeit wegen schlechter Noten?
Kurzfassung: Die ausserordentliche Auflösung eines Lehrvertrages wegen schlechter Noten an Berufsschulen unterliegt hohen gerichtlichen Anordnungen. Sie nehmen mit der Dauer der Schulung zu, da der Praktikant ein wichtiges Anliegen hat, die Schulung abzuschließen. Kann man nach der Bewährungszeit kündigen, wenn das Zertifikat die Besoldungsgruppe "MANGELHAFT" hat?
Ein regulärer Abbruch des Ausbildungsvertrags nach der Bewährungszeit ist nicht möglich. Eine fristlose Beendigung durch den Auftraggeber ist dann nur aus gutem Grunde möglich. Eine wichtige Ursache ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Lehrverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange und aller Gegebenheiten des Einzelfalles nicht mehr sinnvoll ist. Dies kann auch daran liegen, dass es (nicht mehr) eine Chance gibt, dass der Praktikant das Trainingsziel noch kann.
Mit zunehmender Fortbildung steigen die Ansprüche der Gerichte an die Existenz eines solchen bedeutenden Themas. Wenn die Dienstleistung nicht den Erfordernissen genügt, aber das notwendige Basiswissen vorliegt und die Defizite in der absehbaren Zukunft beseitigt werden können, haben Sie die Bewertung "mangelhaft" (d.h. fünf) erlangt.
Die" Fünf" heißt nicht, dass hier "Hopfen und Mälzereien" abhanden kommen und man sein Trainingsziel nicht mehr erreicht. Insoweit begründet diese Marke an sich keinen Anlass zur ausserordentlichen Auflösung durch den Trainer. Abhängig vom Ausbildungsstand stellen Gerichtsurteile sehr große Ansprüche an die Entlassung wegen fehlender Abschlusschancen.
Beispielsweise hat das Essener Arbeitsgericht nach zwei Dritteln der Ausbildungszeit nicht zugelassen, dass ein mangelhafter Zwischenbericht ausreicht, um das Lehrverhältnis nach mehreren Mahnungen wegen schlechter Leistungen zu beenden. Bereits in dieser Ausbildungsphase bestand eine große Chance, dass der Auszubildende das angestrebte Ziel nicht mehr in ausreichendem Maße erreichen würde (ArbG Essen, Az. 2 Ca 2427/05).
So ist Ihre Route klar: Lasst euch nicht aufhängen, bügelt die Fünf aus und beendet das Training richtig.